Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 781

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 781 (NJ DDR 1969, S. 781); ■ . \ §§ 42,39,46 URG. Zu den Anforderungen, die an die Vertragsgemäßheit eines im Auftrag geschaffenen wissenschaftlichen Werkes zu stellen sind, und zu den Verpflichtungen, die Autor und Auftraggeber während der Ausarbeitung dieses Werkes haben. EG Dresden, Urt. vom 30. Dezember 1966 1 BC 3/65. Auf Grund eines schriftlichen Vertrags verpflichtete sich der Kläger, für ein Handbuch „Radiologische Technik und medizinische Elektronik“ das Thema „Die Elektrokardiographie im Dienste der modernen Diagnostik der Herzkrankheiten“ zu bearbeiten und das fertige Manuskript mit den dazugehörigen Fotos und Zeichnungen bis zum 17- März 1964 zu übergeben. Der Verklagte, das' Wissenschaftlich-technische Zentrum eines volkseigenen Betriebes, verpflichtete sich, dem Kläger dafür ein Bogenhonorar zu zahlen, dessen genaue Höhe vom Niveau des Beitrags abhängen sollte. Das Honorar sollte zu % bei Abgabe des Manuskripts und zu V3 nach Umbruch zahlbar sein. Der Kläger lieferte das Manuskript am 17. März 1964 ab. Am 4. April 1964 teilte ihm der Verklagte mit, daß es das Redaktionskollegium nach einer ersten Durchsicht des Manuskripts für notwendig halte, mit dem Kläger eine Rücksprache zu führen. Daraufhin benachrichtigte die Sekretärin des Klägers den Verklagten davon, daß sich der Kläger im Krankenhaus befinde und darum bitten lasse, die beabsichtigte Besprechung durch die schriftliche Beantwortung von Fragen zu ersetzen. Auf diesen Brief wurde dem Kläger am 10. Juni 1964 mitgeteilt, daß das Redaktionskollegium Gründe habe, den Artikel sowohl wegen seines Aufbaus als auch wegen seines Inhalts nicht zu drucken. So handele es sich bei weiten Teilen des Artikels um eine wörtliche Abschrift eines vom Kläger übersetzten amerikanischen Buches, das inzwischen veraltet sei, unter Copyright stehe und schon deshalb nicht nachgedruckt werden könne. Am 15. Juni 1964 schrieb der Verklagte in Beantwortung einer Anfrage an den Kläger, daß das für sein Manuskript vorgesehene Honorar erst nach Durchsprache des Manuskripts im Redaktionskollegium überwiesen werden könne. Der Verklagte hat danach das erwähnte Handbuch unter Weglassung des vom Kläger erarbeiteten Beitrags herausgegeben, ohne daß es zu weiteren schriftlichen Äußerungen oder mündlichen Besprechungen zwischen den Parteien gekommen ist. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig- Der Kläger behauptet, mit der Ablieferung seines Manuskripts habe er die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der 'Einwand des Verklagten, der Kläger habe unter Verletzung fremder Urheberrechte sein Manuskript in Form einer wörtlichen Abschrift aus einem fremden Werk hergestellt, gehe fehl. Er habe zwar Zitatfe aus einem anderen Werk verwendet, jedoch stehe ihm daran selbst das Urheberrecht zu; überdies sei die Quelle im Literaturverzeichnis angegeben worden. Der weitere Einwand des Verklagten, das Manuskript sei zum Abdrude ungeeignet, weil es nach seinem Inhalt veraltet und im Aufbau sowie in der äußeren Form Mängel aufweise, werde bestritten. Wenn das Manuskript der äußeren Form nach zu Beanstandungen Anlaß gegeben habe, wäre der Verklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben oder vom Vertrag zurückzutreten. Da er das nicht getan habe, sei er zur Zahlung des Honorars verpflichtet. Das letzte Drittel des Honorars sei nach den vertraglichen Vereinbarungen zwar erst nach Umbruch fällig. Daß dieser Umbruch nicht erfolgt sei, habe der Verklagte zu vertreten. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, 1. die sich aus dem jetztigen Umfang des vom Kläger hergestellten Manuskripts ergebende Bogenzahl zu errechnen und dem Kläger hierüber Auskunft zu erteilen, 2. das sich daraus ergebende Honorar zu zahlen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat behauptet, das Manuskript habe nicht dem neuesten Stand der Entwicklung auf dem betreffenden Wissensgebiet entsprochen. Es habe sowohl vom Inhalt her als auch hinsichtlich der Form und des Aufbaus einen Abdruck nicht zugelassen. Etwa 50 % des Manuskripts bestehe aus der wörtlichen Übernahme eines Teils des vom Kläger früher erarbeiteten Werkes. Es sei immer wieder versucht worden, mit dem Kläger über die Verbesserung des Manuskripts zu sprechen. Das sei jedoch an der Haltung des Klägers gescheitert. Nach alledem könne dem Verklagten nicht zugemutet werden, das festgelegte volle Honorar zu zahlen. Der Senat hat Beweis durch Beiziehung von zwei Sachverständigengutachten erhoben, die Prof. Dr. med. habil. H. und der Lektor eines wissenschaftlichen Verlages Herr J. erstattet haben. Aus den Gründen: Die Parteien haben vertragliche Vereinbarungen getroffen, die rechtlich als Verlagsvertrag zu beurteilen sind. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür waren die Bestimmungen des damals geltenden Gesetzes über das Verlagsrecht (VerlG) vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217). In diesen gesetzlichen Bestimmungen wird noch nicht festgelegt, daß die Vertagsparteien u. a. über den Inhalt und die Art eines noch zu schaffenden Werkes, über die Art und Weise ihres Zusammenwirkens beim Schaffen des Werkes sowie über die Voraussetzungen und Formen der Auflösung des Vertrages Vereinbarungen treffen sollen, so wie es jetzt in § 39 des Gesetzes über das Urheberrecht (URG) vom 13. September 1965 (GBl. I S. 209) geregelt ist. Zutreffend hat bereits der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten darauf hingewiesen, daß sich das Nichtvorhandensein entsprechender vertraglicher Festlegungen im vorliegenden Fall als nachteilig erweist. Hierbei geht es vor allem um das Erfordernis, daß die Parteien beim Vertragsabschluß ihre Vorstellungen von dem zu schaffenden Werk so genau wie möglich festlegen, und um die Art und Weise ihres Zusammenwirkens während der Schaffung des Werkes. Auf die besondere Problematik des Verlagsvertrages über ein noch zu schaffendes wissenschaftliches Werk hat Sauerstein in seinem Beitrag „Der Verlagsvertrag“ (NJ 1966 S. 676 ff.) hingewiesen. Der Senat pflichtet ihm bei, wenn er zur Frage, daß die Partner beim Vertragsabschluß ihre Vorstellungen von dem zu schaffenden Werk so genau wie möglich darlegen, ausführt: „Es muß der Grundsatz gelten, daß die Anforderungen, die an die Vertragsgemäßheit eines Werkes gestellt werden können, jeweils so hoch sind, wie präzis die Vorstellungen von dem, was geschaffen werden sollte, bei beiden Parteien übereinstimmend und im Streitfall nachweisbar vorhanden waren.“ Da im konkreten Fall die vertragschließenden Parteien ihre Vorstellungen von dem zu schaffenden Beitrag des Klägers für das Handbuch beim Vertragsabschluß nur sehr allgemein festgelegt haben, können somit die Anforderungen an die Vertragsgemäßheit des vom Kläger geschaffenen Manuskripts auch nicht so hoch festgelegt werden, wie es der Verklagte nachträglich versucht. Nach den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. ist im übrigen davon auszugehen, daß der wissenschaftliche Wert des Manuskripts einschließlich der Selbstzitierungen des Verfassers außer Zweifel steht. Außer Zweifel steht aber auch, daß alle jene Mängel, die dem Manuskript hinsichtlich seines Aufbaus und 781 /;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß sich alle Diensteinbeitbn der Linie den hohen Anforderungen und Aufgaben gestellt haben und die Wirksamkeit der mittleren leitenden Kader weiter planmäSig gestiegen ist So kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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