Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 777

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 777 (NJ DDR 1969, S. 777); aus dem Gestikulieren mit den Händen vor seinem Oberkörper und dem Gesicht auf einen ihm unmittelbar bevorstehenden Angriff geschlossen. Um diesem zuvorzukommen, habe er den später Geschädigten von sich gestoßen. Daß R. hierdurch zu Fall kam und dabei mit dem Kopf gegen einen Heizkörper aufschlug, sei von ihm nicht gewollt gewesen. Er habe damit auch nicht gerechnet. Das Kreisgericht ist dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nicht gefolgt. Nach der Rechtsauffassung des Kreisgerichts kann sich der Angeklagte deshalb nicht auf Notwehr berufen, weil er sich nicht in einer Notwehrlage befunden, habe. Eine Notwehrsituation habe sich für den Angeklagten weder aus der Drohung des Zeugen R. noch aus dessen Gestikulieren mit den Händen ergeben. Der Geschädigte habe keine Anstalten getroffen, um den Angeklagten anzugreifen. Mit dieser das rechtspolitische Anliegen der Notwehr verkennenden und somit fehlerhaften Rechtsauffassung ist das Kreisgericht dem in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehen nicht gerecht geworden. Die Beantwortung der Frage, ob die Verhinderung oder die unmittelbare Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs als Notwehr i. S. von § 17 StGB zu beurteilen ist, setzt stets die exakte Prüfung des Verhaltens von Angreifer und Angegriffenen, des von ihnen mit dem Handeln verfolgten Zieles, eine sorgfältige Einschätzung der Handlungssituation und der von beiden Seiten eingesetzten Angriffs- und Verteidigungsmittel voraus. Wäre das Kreisgericht bei der Prüfung der Notwehr von diesen Gesichtspunkten ausgegangen, hätte es erkennen müssen, daß der Angeklagte in einer Notwehrlage gehandelt hat. Er wurde vom später Geschädigten bedroht. Die Drohung und das weitere unbeherrschte Verhalten des Geschädigten, indem er mit den Händen vor dem Gesicht des Angeklagten gestikulierte, ließen auf einen bevorstehenden tätlichen Angriff schließen. Anhaltspunkte dafür, daß der Geschädigte seine Äußerung aus Spaß getan hat und dies vom Angeklagten auch erkannt worden ist, liegen nach dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung nicht vor. Hiervon geht auch das Kreisgericht aus. Wenn sich aber das Handeln des Geschädigten als ein dem Angeklagten drohender Angriff erweist, dessen Rechtswidrigkeit unter den gegebenen Bedingungen keiner weiteren Begründung bedarf, muß dem Angeklagten auch zugestanden werden, sich dieses Angriffs mit angemessenen Mitteln zu erwehren. Es entspricht dem Wesen des Notwehrrechts, dem Notwehrberechtigten nicht nur die Möglichkeit zu sichern, bereits begonnenen oder fortdauernden rechtswidrigen Angriffen entgegenzuwirken, sondern auch durch ein Zuvorkommen die vom Angriff bedrohten persönlichen Interessen zu schützen. Das heftige Von-sich-Stoßen des Geschädigten war unter Beachtung der zu erwartenden Intensität des dem Angeklagten drohenden Angriffs ein angemessenes Mit-tel'der Verteidigung. Wird der rechtswidrig Angegriffene von dem Angreifer mit einfacher körperlicher Gewalt bedroht oder angegriffen, so kann er sich mit den gleichen Mitteln des Angriffs erwehren. Da nach dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung davon auszugehen ist, daß der Angeklagte den Geschädigten nicht mit Absicht gegen den Heizkörper gestoßen hat, sondern dieser durch einen unglücklichen Sturz mit dem Kopf auf diesen harten Gegenstand aufschlug, mithin die Folgen vom Angeklagten nicht gewollt waren, hätte das Kreisgericht den Angeklagten von der Anklage der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGB) freisprechen müssen. Sein Handeln war Notwehr i. S. von § 17 Abs. 1 StGB und somit gesellschaftsgemäß. Die Mangelhaftigkeit der kreisgerrchtlichen Entscheidung ist vom Bezirksgericht nicht erkannt worden. Es geht zwar davon aus, daß der Angeklagte auf Grund des Verhaltens des Geschädigten mit einem tätlichen Angriff rechnen mußte. Im Widerspruch hierzu stellt es in seiner Entscheidung jedoch fest, der Angeklagte habe nicht aus einer Notwehrsituation heraus gehandelt. Nach der vom Bezirksgericht vertretenen Rechtsauffassung ist das Vorgehen des Angeklagten gegen den Geschädigten deshalb nicht als Notwehr nach § 17 Abs. 1 StGB zu beurteilen, weil es dem Angeklagten im Korridor möglich war, sich durch sein Entfernen dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen. Diese Auffassung ist gleichbedeutend damit, das Recht eines jeden Bürgers, sich drohender oder begonnener rechtswidriger Angriffe in angemessener Weise zu erwehren, einzuschränken, wenn dem Angegriffenen ein Ausweichen oder die Flucht vor dem Angreifer möglich war. Eine solche Auffassung widerspricht dem rechtspolitischen Grundanliegen der Notwehr. Die gesetzliche Neuregelung der Notwehr ist Ausdruck der mobilisierenden, die gesellschaftliche Entwicklung aktiv fördernden Kraft des sozialistischen Rechts und seiner gesellschaftsgestaltenden Rolle. Das Recht, Notwehr zu üben, wirkt disziplinierend auf solche Bürger, die durch ihr Verhalten die gesetzlich geschützten gesellschaftlichen und persönlichen Interessen beeinträchtigen bzw. zu beeinträchtigen beabsichtigen. Der in Notwehr Handelnde verteidigt Recht gegen Unrecht. Wer Notwehr übt, handelt verantwortungsbewußt im Interesse und zum Schutz der Bürger und der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung. Niemand braucht daher tatenlos und abwartend zuzusehen, bis persönliche oder gesellschaftliche Interessen verletzt worden sind, oder vor ihn rechtswidrig bedrohenden Angreifern zu flüchten. riDas hätte das Bezirksgericht erkennen müssen. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung hätte deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich die Abwehr des drohenden Angriffs durch den Geschädigten als angemessen erwies. Aus diesen Gründen war der Angeklagte freizusprechen, da sich die Anklage nicht als begründet erwiesen hat. §§168, 167 StGB. 1. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Schädigung des Tierbestandes (hier: Verantwortlicher für die Fütterung von Zucht- und Nutzvieh). 2. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Wirtschaftsschädigung i. S. des § 167 StGB. BG Schwerin, Urt. vom 16. Juni 1969 BSB 50/69. Das Kreisgericht hat den Angeklagten von der Anklage, die Volkswirtschaft durch Schädigung des Viehbestandes beeinträchtigt zu haben (§ 168 StGB), freigesprochen. Dieser Entscheidung liegen folgende wesentliche Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte war Mitglied der LPG in W. und überwiegend als Traktorist tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die in der Genossenschaft erzeugte Milch täglich zur Molkerei zu fahren und von dort die von der LPG benötigte Futtermilch abzuholen. Die Futtermilch mußten der Angeklagte und sein Beifahrer in der Futterküche des Kälberaufzuchtstalls in Kannen umschütten, die von der zuständigen Viehpflegerin bereitgestellt wurden. Einen Teil dieser Milch hatten sie in den Magermilchvorwärmer zu gießen. 777;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 777 (NJ DDR 1969, S. 777) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 777 (NJ DDR 1969, S. 777)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung untergraben oder schwächen wollte. Der Täter braucht nicht den Gesamtumfang der Untergrabung oder Schwächung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung erkannt zu haben.

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