Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 776

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 776 (NJ DDR 1969, S. 776); i Scheidungen, legt zum anderen aber auch einige Mängel in der Arbeit bloß, die vom Leitungskollektiv des Gerichts zu überwinden sind. Vor allem aber verdeutlicht sie die Pflicht des Gerichts, die Eltern zu unterstützen, damit diese verant- Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 23. April 1968 2 Zz 5/68 - (NJ 1968 S. 471) die Rechtsansicht vertreten, die Bestimmung des § 16 Abs. 3 TestG, wonach die Hinzuziehung nur eines Zeugen bei der Testamentsbeurkundung genügt, wenn der Testator nicht schreiben kann, sei durch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 NotVerfO nicht aufgehoben worden, da das TestG im Verhältnis zur NotVerfO das speziellere Gesetz sei. Tauchnitz erläutert in NJ 1968 S. 728 diese Rechtsansicht näher. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß der Notar dennoch nach § 33 Abs. 1 NotVerfO verpflichtet sei, auch bei der Errichtung eines Testaments durch einen schreibunkundigen oder schreibbehinderten Bürger stets zwei Zeugen hinzuzuziehen. Geschehe dies nicht, so sei zwar das Testament gültig, der No- wortungsbewußt ihre Aufgabe bei der Entwicklung und Erziehung der heranwachsenden Kinder und Jugendlichen erfüllen. HORST HANSCHMANN, Direktor des Kreisgerichts Flöha in Oederan tar könne aber disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Diese Auffassung kann nicht unwidersprochen bleiben. Eine disziplinarische Maßnahme könnte in dem genannten Fall doch nur zur Anwendung kommen, wenn der Notar gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen würde. Wenn aber zur Errichtung eines Testaments durch einen schreibunkundigen oder schreibbehinderten Bürger die Hinzuziehung eines Zeugen genügt, so liegt weder ein Gesetzesverstoß noch eine sonstige Pflichtverletzung vor. § 33 Abs. 1 NotVerfO kann ja gar nicht zum Zuge ko'mmen, weil wovon Tauchnitz selbst ausgeht das speziellere Gesetz (das TestG) dem allgemeineren Gesetz (der NotVerfO) auch dann vorgeht, wenn das allgemeinere später erlassen worden ist; es sei denn, das spä- ter erlassene allgemeinere Gesetz hebt das früher erlassene spezielle Gesetz ausdrücklich auf. Die Staatlichen Notare des Stützpunktes Stendal vertreten daher folgende Auffassung: Wenn §16 Abs. 3 .TestG durch die NotVerfO nicht aufgehoben worden ist, so können, wenn der Notar „nur“ diese Bestimmung, nicht aber § 33 Abs. 1 NotVerfO eingehalten hat, gegen den Notar auch keine disziplinarischen Maßnahmen angewendet werden. Anders wäre diese Frage nur dann zu beantworten, wenn der Minister der Justiz, der gegenüber den Leitern der Staatlichen Notariate weisungsberechtigt ist (Vierter Abschnitt, I, Ziff. 4 des Rechtspflegeerlasses), die Notare angewiesen hätte, in allen Fällen der Testamentserrichtung durch schreibbehinderte Bürger nach § 33 Abs. 1 NotVerfO zu verfahren. Käme ein Notar einer solchen Weisung nicht nach, dann könnte er allerdings wegen dieser Pflichtverletzung disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Eine derartige Weisung existiert jedoch nicht. Im übrigen dürfte diese Frage durch das Zivilgesetzbuch und das neue Notariatsrecht eindeutig geregelt werden. HORST ZIEM ANN, Leiter des Staatlichen Notariats Tangerhillte \ Rechtsprechung Strafrecht §§ 17,115 Abs. 1 StGB. 1. Die Entscheidung darüber, ob die Verhinderung oder die unmittelbare Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs als Notwehr i. S. von § 17 StGB zu beurteilen ist, setzt stets die exakte Prüfung des Verhaltens von Angreifer und Angegriffenem, des von ihnen mit dem Handeln verfolgten Zieles, eine sorgfältige Einschätzung der Handiungssituation und der von beiden Seiten eingesetzten Angriffs- und Verteidigungsmittel voraus. 2. Es entspricht dem Wesen des Notwehrrechts, dem Notwehrberechtigten nicht nur die Möglichkeit zu sichern. bereits begonnenen oder fortdauernden rechtswidrigen Angriffen entgegenzuwirken, sondern auch durch ein Zuvorkommen die vom Angriff bedrohten persönlichen und gesellschaftlichen Interessen zu schützen. 3. Wird der rechtswidrig Angegriffene von dem Angreifer mit einfacher körperlicher Gewalt bedroht oder angegriffen, kann er sich mit den gleichen Mitteln des Angriffs erwehren. 4. W'er Notwehr übt, handelt verantwortungsbewußt im Interesse und zum Schutz der Bürger und der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Niemand braucht daher tatenlos und abwartend zuzusehen, bis persönliche oder gesellschaftliche Interessen verletzt worden sind, oder vor ihn rechtswidrig bedrohenden Angreifern zu flüchten. OG, Urt. vom 31. Oktober 1969 5 Zst 9/69. Der Angeklagte hielt sich am 29. Dezember 1968 in einer Gaststätte auf. Er nahm am Tisch des ihm bekannten Zeugen R. Platz. Bis gegen 23 Uhr hatte der Angeklagte etwa neun Glas Bier und fünf Schnäpse und der Zeuge R. fünf Schnäpse und ein Glas Bier getrunken. Als der Zeuge R. die Toilette aufsuchte, folgte ihm der Angeklagte. Auf dem Korridor kam es zwischen beiden zu einem Wortwechsel. R. äußerte zu dem Angeklagten, ein Griff genüge, um ihn umzulegen. Hierauf erwiderte der Angeklagte: „Du nicht!“ Als der Zeuge R. mit den Händen vor dem Körper und dem Gesicht des Angeklagten herumfuchtelte, stieß ihn der Angeklagte von sich. Der Zeuge R. fiel mit dem Kopf gegen einen Heizkörper und zog sich dadurch eine Schädelprellung mit einer kleinen Platzwunde bei Verdacht einer leichten Gehirnerschütterung zu. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte vom Kreisgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGB) zu 500 M Geldstrafe verurteilt worden. Auf die Berufung hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch abgeändert und den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 118 StGB) zu 350 M Geldstrafe verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts und den Freispruch des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Der dem Urteil des Bezirksgerichts zugrunde liegende Sachverhalt wTird mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen; von ihm ist daher auszugehen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht sein Vorgehen gegen den Zeugen R. damit begründet, er habe sich durch dessen Äußerung „Ein Griff genügt, um Dich umzulegen“ bedroht gefühlt und Zu den Pflichten des Notars bei der Errichtung von Testamenten schreibbehinderter Bürger ■ 776 /;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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