Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 776

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 776 (NJ DDR 1969, S. 776); i Scheidungen, legt zum anderen aber auch einige Mängel in der Arbeit bloß, die vom Leitungskollektiv des Gerichts zu überwinden sind. Vor allem aber verdeutlicht sie die Pflicht des Gerichts, die Eltern zu unterstützen, damit diese verant- Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 23. April 1968 2 Zz 5/68 - (NJ 1968 S. 471) die Rechtsansicht vertreten, die Bestimmung des § 16 Abs. 3 TestG, wonach die Hinzuziehung nur eines Zeugen bei der Testamentsbeurkundung genügt, wenn der Testator nicht schreiben kann, sei durch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 NotVerfO nicht aufgehoben worden, da das TestG im Verhältnis zur NotVerfO das speziellere Gesetz sei. Tauchnitz erläutert in NJ 1968 S. 728 diese Rechtsansicht näher. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß der Notar dennoch nach § 33 Abs. 1 NotVerfO verpflichtet sei, auch bei der Errichtung eines Testaments durch einen schreibunkundigen oder schreibbehinderten Bürger stets zwei Zeugen hinzuzuziehen. Geschehe dies nicht, so sei zwar das Testament gültig, der No- wortungsbewußt ihre Aufgabe bei der Entwicklung und Erziehung der heranwachsenden Kinder und Jugendlichen erfüllen. HORST HANSCHMANN, Direktor des Kreisgerichts Flöha in Oederan tar könne aber disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Diese Auffassung kann nicht unwidersprochen bleiben. Eine disziplinarische Maßnahme könnte in dem genannten Fall doch nur zur Anwendung kommen, wenn der Notar gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen würde. Wenn aber zur Errichtung eines Testaments durch einen schreibunkundigen oder schreibbehinderten Bürger die Hinzuziehung eines Zeugen genügt, so liegt weder ein Gesetzesverstoß noch eine sonstige Pflichtverletzung vor. § 33 Abs. 1 NotVerfO kann ja gar nicht zum Zuge ko'mmen, weil wovon Tauchnitz selbst ausgeht das speziellere Gesetz (das TestG) dem allgemeineren Gesetz (der NotVerfO) auch dann vorgeht, wenn das allgemeinere später erlassen worden ist; es sei denn, das spä- ter erlassene allgemeinere Gesetz hebt das früher erlassene spezielle Gesetz ausdrücklich auf. Die Staatlichen Notare des Stützpunktes Stendal vertreten daher folgende Auffassung: Wenn §16 Abs. 3 .TestG durch die NotVerfO nicht aufgehoben worden ist, so können, wenn der Notar „nur“ diese Bestimmung, nicht aber § 33 Abs. 1 NotVerfO eingehalten hat, gegen den Notar auch keine disziplinarischen Maßnahmen angewendet werden. Anders wäre diese Frage nur dann zu beantworten, wenn der Minister der Justiz, der gegenüber den Leitern der Staatlichen Notariate weisungsberechtigt ist (Vierter Abschnitt, I, Ziff. 4 des Rechtspflegeerlasses), die Notare angewiesen hätte, in allen Fällen der Testamentserrichtung durch schreibbehinderte Bürger nach § 33 Abs. 1 NotVerfO zu verfahren. Käme ein Notar einer solchen Weisung nicht nach, dann könnte er allerdings wegen dieser Pflichtverletzung disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Eine derartige Weisung existiert jedoch nicht. Im übrigen dürfte diese Frage durch das Zivilgesetzbuch und das neue Notariatsrecht eindeutig geregelt werden. HORST ZIEM ANN, Leiter des Staatlichen Notariats Tangerhillte \ Rechtsprechung Strafrecht §§ 17,115 Abs. 1 StGB. 1. Die Entscheidung darüber, ob die Verhinderung oder die unmittelbare Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs als Notwehr i. S. von § 17 StGB zu beurteilen ist, setzt stets die exakte Prüfung des Verhaltens von Angreifer und Angegriffenem, des von ihnen mit dem Handeln verfolgten Zieles, eine sorgfältige Einschätzung der Handiungssituation und der von beiden Seiten eingesetzten Angriffs- und Verteidigungsmittel voraus. 2. Es entspricht dem Wesen des Notwehrrechts, dem Notwehrberechtigten nicht nur die Möglichkeit zu sichern. bereits begonnenen oder fortdauernden rechtswidrigen Angriffen entgegenzuwirken, sondern auch durch ein Zuvorkommen die vom Angriff bedrohten persönlichen und gesellschaftlichen Interessen zu schützen. 3. Wird der rechtswidrig Angegriffene von dem Angreifer mit einfacher körperlicher Gewalt bedroht oder angegriffen, kann er sich mit den gleichen Mitteln des Angriffs erwehren. 4. W'er Notwehr übt, handelt verantwortungsbewußt im Interesse und zum Schutz der Bürger und der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Niemand braucht daher tatenlos und abwartend zuzusehen, bis persönliche oder gesellschaftliche Interessen verletzt worden sind, oder vor ihn rechtswidrig bedrohenden Angreifern zu flüchten. OG, Urt. vom 31. Oktober 1969 5 Zst 9/69. Der Angeklagte hielt sich am 29. Dezember 1968 in einer Gaststätte auf. Er nahm am Tisch des ihm bekannten Zeugen R. Platz. Bis gegen 23 Uhr hatte der Angeklagte etwa neun Glas Bier und fünf Schnäpse und der Zeuge R. fünf Schnäpse und ein Glas Bier getrunken. Als der Zeuge R. die Toilette aufsuchte, folgte ihm der Angeklagte. Auf dem Korridor kam es zwischen beiden zu einem Wortwechsel. R. äußerte zu dem Angeklagten, ein Griff genüge, um ihn umzulegen. Hierauf erwiderte der Angeklagte: „Du nicht!“ Als der Zeuge R. mit den Händen vor dem Körper und dem Gesicht des Angeklagten herumfuchtelte, stieß ihn der Angeklagte von sich. Der Zeuge R. fiel mit dem Kopf gegen einen Heizkörper und zog sich dadurch eine Schädelprellung mit einer kleinen Platzwunde bei Verdacht einer leichten Gehirnerschütterung zu. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte vom Kreisgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGB) zu 500 M Geldstrafe verurteilt worden. Auf die Berufung hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch abgeändert und den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 118 StGB) zu 350 M Geldstrafe verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts und den Freispruch des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Der dem Urteil des Bezirksgerichts zugrunde liegende Sachverhalt wTird mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen; von ihm ist daher auszugehen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht sein Vorgehen gegen den Zeugen R. damit begründet, er habe sich durch dessen Äußerung „Ein Griff genügt, um Dich umzulegen“ bedroht gefühlt und Zu den Pflichten des Notars bei der Errichtung von Testamenten schreibbehinderter Bürger ■ 776 /;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten. wird zum Nachteil der Interessen der für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer zum Zwecke der Durchführung subversiver Aktivitäten, vorrangig zur Spionage, die gegen die andere sozialistische Staaten und friedliebende Völker gerichtet ist.

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