Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 775

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 775 (NJ DDR 1969, S. 775); lassen bleibt, ob sie die Ehe- und Familienberatungsstelle aufsuchen wollen. " Man könnte auch für die Zukunft daran denken, gesetzlich festzulegen, daß die Ehepartnervor oder nach der (erfolglosen) Aussöhnungsverhandlung eine Ehe- und Familienberatungsstelle aufzusuchen haben. Bekanntlich ist der Gang zum Kreisgericht oder zum Rechtsanwalt nicht seifen nur Ausdruck einer Trotzreaktion bzw. einer unangebrachten Art. 38 Abs. 4 der Verfassung formuliert das Recht und die Pflicht der Eltern, „ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen,- zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen". Von diesem Verfassungsauftrag ausgehend, hat das Gericht mit der Entscheidung über die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nach der Ehescheidung dafür zu sorgen, daß auch den Kindern, die nicht mehr in einer vollständigen Familie aufwachsen, die bestmögliche Entwicklung gewährleistet wird (vgl. Präambel der OG-Richt-linie Nr. 25 zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968, NJ 1968 S. 651). Die Tatsache, daß durch Scheidungen die persönlichen Lebensverhältnisse einer Vielzahl von Kindern einschneidend verändert werden, diese Kinder nur noch bei einem Elternteil aufwachsen können, der allein die Verantwortung für die weitere Erziehung, Betreuung und Entwicklung trägt, und gesellschaftliche und staatliche Einrichtungen sich nur noch auf ihn stützen können, unterstreicht die Bedeutung, die der Erziehungsrechtsentscheidung im Einzelfall zukommt. Das Kreisgericht Flöha untersuchte vor einiger Zeit die Wirksamkeit von 50 Erziehungsrechtsentscheidungen in Ehescheidungsverfahren, die ' zwischen dem 1. Juli 1966 und dem 30. Juni 1968 ergangen waren, um daraus Schlußfolgerungen für die weitere gerichtliche Tätigkeit auf diesem Gebiet ziehen zu können. Unter Mitwirkung von Schöffen und Mitarbeitern der Organe der Jugendhilfe wurden die Erziehungsberechtigten nach einem einheitlichen Fragespiegel insbesondere zu folgenden Schwerpunkten befragt: 1. Wird das Erziehungsrecht noch von dem Elternteil ausgeübt, dem es übertragen wurde? 2. Hat der nichterziehungsberech-tigte Elternteil Umgang mit dem Kind, und wie wirkt sich dieser auf ds Kind aus? 3. Traten bei der Ausübung des Erziehungsrechts erhebliche Erziehungsschwierigkeiten auf, und welcher Art waren diese? Prestigedemonstration. Im Verlauf eines Ehescheidungsverfahrens mit" seinen prozessualen Notwendigkeiten ergibt sich erfahrungsgemäß häufig eine Verschlechterung der Atmosphäre zwischen den Parteien, so daß dann eine Aussöhnung weit schwieriger zu - erreichen ist als in offener und forml&ser Aussprache außerhalb des Verfahrens, HANNS TEUCHER, Justitiar der Außenstelle Leipzig der WB Konfektion Im folgenden sollen die wesentlichen Ergebnisse und Schlußfolgerungen aus dieser Untersuchung dargelegt werden: Zu Punkt 1: In 86,4 % der überprüften Fälle übt noch der Elternteil das Erziehungsrecht aus, dem es im Scheidungsverfahren übertragen worden war. Dieses Ergebnis beweist, daß das Kreisgericht grundsätzlich richtig entschieden hat. Das gilt ausnahmslos für die Fälle, in denen sich die Eltern hinsichtlich der Übertragung des Erziehungsrechts einig waren, bei dem von ihnen .vorgeschlagenen Elternteil eindeutig die besseren Voraussetzungen gegeben waren und eine Mit-' Wirkung des' Referats Jugendhilfe deshalb nicht notwendig war. Von den unter Mitwirkung des Referats Jugendhilfe durchgeführten Verfahren, die im allgemeinen weitaus komplizierter waren, bestätigten 72,7 % der Fälle die Richtigkeit der Entscheidung. Das Gericht folgte hier den sorgfältig begründeten Vorschlägen des Organs der Jugendhilfe. Zu beanstanden ist jedoch, daß es sich vereinzelt kritiklos mit egoistischen Auffassungen der Eltern abfand, die i-n einem ungenügend entwickelten Verantwortungsbewußtsein gegenüber ihren Kindern zum Ausdruck kamen. Im Mittelpunkt der Begründung der Entscheidungen steht der Faktor der psychischen Bindung. Das Element der Vorbildwirkung wurde dabei jedoch im allgemeinen nur ungenügend berücksichtigt. Zu Punkt 2: In 52,2 % der untersuchten Fälle hat der nichterzie-hungsberechtigte Elternteil keinen -Umgang mit dem Kind. Der Grund hierfür ist überwiegend das Desinteresse dieses Elternteils; vereinzelt lehnen auch die Kinder selbst oder der Erziehungsberechtigte den Umgang ab. Das trifft vor allem dort zu, wo Kinder bereits während der Konfliktsituation vor' der Ehescheidung wegen der eheabträglichen Haltung eines Elternteils Partei für den anderen ergriffen hatten. Bei diesen Verfahren ist in keinem einzigen Fall ein Antrag an das Organ der Jugendhilfe zwecks Unterstützung bei der Herbeiführung einer Umgangsregelung gemäß § 27 Abs. 2 FGB gestellt worden. Kritisch muß eingeschätzt werden, daß das Gericht sich nur ungenügend bemühte, bereits während des Scheidungsverfahrens auf eine Einigung der Eltern über den Umgang hinzuwirken. In künftigen Verfahren werden wir diese Möglichkeit je nach Lage des Einzelfalls konsequent nutzen, um dem Nichterziehungsberechtigten seine gesellschaftliche Mitverantwortung klarzumachen. Wir sehen in der Förderung eines regelmäßigen Umgangs mit dem Kind, wenn er sich positiv auf dessen Entwicklung auswirkt, einen Faktor, der für die Bewußtseinsbildung des Kindes, insbesondere auch für seine Einstellung zu den zwischenmenschlichen Beziehungen, von Bedeutung ist. Ein ständiger Kontakt zwischen Kindern und den nichterziehungs-berechtigten Elternteilen besteht in 29,6 % der Verfahren. Negative Auswirkungen auf die Kinder und ihre Entwicklung konnten hier nicht festgestellt werden. Im allgemeinen überwiegen die Fälle unregelmäßiger Umgangsbeziehungen. Hier kam es in Einzelfällen dadurch zu Schwierigkeiten, daß der Nichterziehungsberechtigte das Kind entweder übermäßig verwöhnte oder es gegen den erziehungsberechtigten Elternteil beeinflußte. In diesen Fällen beendeten die Erziehungsberechtigten den Umgang, was ausschließlich im Interesse des Kindes lag. Eine zeitweilige Ausübung der Umgangsbefugnis liegt in 18,2 % der Fälle vor. Hier leben die Elternteile zumeist örtlich weit voneinander getrennt. Schlägen des Organs der Jugendhilfe, bei der Ausübung des Erziehungsrechts traten nur in 7 Fällen (= 13 n/o der Verfahren) auf. Diese Probleme waren nur teilweise vom Gericht voraussehbar. So berücksichtigte z. B. die Kammer für Familienrechtssachen in einem Fall das enge Kind-Vater-Verhältnis nur ungenügend. Es unterließ es, den Vater von der Übernahme des Erziehungsrechts zu überzeugen, und übertrug dieses der Mutter. In 5 Fällen traten unvorhersehbare Schwierigkeiten dadurch ein, daß die Erziehungsberechtigten eine neue Ehe eingingen und zwischen dem Kind und dem neuen Ehepartner keine ausreichenden sozialen Bindungen entstanden. In diesen Fällen mußten die Entscheidungen im Interesse der Kinder abgeändert werden. Diese Abänderungsverfahren zeigten, daß insbesondere die Auffassung größerer Kinder bei der Übertragung des Erziehungsrechts mehr beachtet werden muß. Unsere Untersuchung, deren Ergebnisse keinen Anspruch auf Verallgemeinerungsfähigkeit erheben, hat in mehrfacher Hinsicht Bedeutung. Sie bestätigt zwar die grundsätzliche Richtigkeit der gerichtlichen Ent- Zur Wirksamkeit der Entscheidungen über das Erziehungsrecht im Eheverfahren 775;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 775 (NJ DDR 1969, S. 775) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 775 (NJ DDR 1969, S. 775)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft eine zutiefst politische Aufgabe ist, die es gilt, mit allen dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Potenzen zur maximalen Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Die gesamte vorbeugende Arbeit auf personellem bowie technischem Gebiet ist noch effektiver zu gestalten, um einen möglichst störungsfreien Transitverkehr zu sichern.

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