Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 771

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 771 (NJ DDR 1969, S. 771); Begriff des ehelichen Vermögens, die Entstehung der Vermögensgemeinschaft, die Umwandlung von persönlichem Eigentum in gemeinschaftliches, die Grundsätze der Vermögensteilung bei Auflösung der Ehe sowie die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft während der Ehe. Mit Problemen der neuen gesetzlichen Regelung des Vermögensrechts der Ehegatten in der Volksrepublik Bulgarien befaßte sich Prof. Dr. Popow (Sofia). Nachdem von 1945 bis 1968 das Prinzip der Vermögenstrennung gegolten hatte, entschieden sich 90 % der Bürger Bulgariens in der öffentlichen Diskussion über den Entwurf des neuen Familiengesetzbuches für die Vermögensgemeinschaft der Ehegatten. Als Ergebnis der etwa einjährigen Praxis bei der Anwendung des neuen Familienkodex vom 22. Mai 1968 sei wie Popow darlegte festzustellen, daß die Neuregelung den Ehegatten mehr Vertrauen und Sicherheit während der Ehe verschafft und daß es nach Ehescheidungen weniger Vermögensstreitigkeiten als früher- gibt. Auch Dozent Dr. Seifert erörterte, ausgehend von den soziologischen Studien in Vorbereitung des Familiengesetzbuchs der DDR7 i, die Wirksamkeit der vermögensrechtlichen Normen, die allerdings mangels spezieller soziologischer Untersuchungen lediglich nach s der Praxis der Gerichte und Notariate beurteilt werden könne. Seifert warf ferner die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang zivilrechtliche Normen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander so bei der Sicherung des Mitbesitzes und der Mitbenutzung oder im Falle der Schädigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Ehegatten oder im Unterhaltsrecht angewendet werden könnten. Probleme der Vermögensgemeinschaft nach rumänischem und polnischem Recht waren Gegenstand der schriftlich vorgelegten Referate von Prof. Dr. Popes-cu, Prof. Dr. Fekete (Cluj) und Prof. Dr. Gwiaz-domorski (Krakow), die an der Konferenz selbst nicht teilnehmen konnten. Die Ausführungen zum polnischen Recht wurden durch die Beiträge von Prof. Dr. Pigtowski und Dozent Dr. W i n i a r z (Warschau) ergänzt. Pigtkowski 7 Vgl. Weise, „Wern gehört der Fernsehapparat?“, Der Schöffe 1964, Heft 8, S. 477 ff. behandelte in seinem Referat Fragen der gegenseitigen Vertretung der Ehegatten und ging in der Diskussion noch auf das Wesen der Vermögensgemeinschaft, die Bedeutung abweichender vermögensrechtlicher Vereinbarungen der Ehegatten, die Verteilung des Vermögens bei Ehescheidung sowie weitere Einzelfragen ein. Winiarz’ Darlegungen erstreckten sich auf die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vermögensgemeinschaft während und nach Beendigung der Ehe und einige damit zusammenhängende Probleme. Aus der Sicht des rumänischen Rechts beschäftigten sich Prof. Dr. F i 1 i p e s c u mit der Problematik der gemeinsamen und persönlichen Schulden der Ehegatten und Assistent B i r s a n (Bukarest) mit der gegenseitigen Vertretung der Ehegatten. Abschließend ist auf eine Ausarbeitung von Prof. Dr. Nizsalovszky hinzuweisen, die einen Überblick über die derzeitige Regelung der Vermögensbeziehungen der Ehegatten in der Volksrepublik Ungarn gab und darüber hinaus ausführliche rechtsvergleichende Betrachtungen enthielt. Die Beratung endete mit einer eingehenden Erörterung der Thematik für die nächste Internationale Familienrechtskonferenz im Jahre 1971, zu deren Durchführung sich die Comenius-Universität in Bratislava bereit erklärt hat. Als Rahmenthema wurcje festgelegt: „Wirkungen und Wirkungsmöglichkeiten des sozialistischen Familienrechts auf die Stabilisierung von Ehe und Familie in Gegenwart und Zukunft“ ein zentrales Problem also, dessen Lösung in allen beteiligten sozialistischen Ländern gleichermaßen auf der Tagesordnung steht. Die 3. Internationale Familienrechtskonferenz führte zu einem fruchtbaren Gedankenaustausch. Sie hat neue Möglichkeiten zu einer Gemeinschaftsarbeit von Familienrechtswissenschaftlern und -praktikern sozialistischer Länder erschlossen. Die Verwirklichung des Beschlusses der Teilnehmer, ein Ständiges Konferenzbüro zu schaffen, das u. a. für den schnellen Austausch von Informationen über Gesetzgebung, Grundsatzrechtsprechung und wissenschaftliche Publikation zu sorgen hat, wird die Zusammenarbeit zweifellos auf eine noch höhere Stufe heben. Dr. HANS-HERBERT NEHMER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Arbeitstagung über ein Informationsmodell im Bereich der Rechtspflege Nachdem der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer in seinem Bericht über den Einsatz im Bezirk Halle im Oktober 1967 auf die Dringlichkeit der effektiven Gestaltung der Informationsbeziehungen der Rechtspflegeorgane zu den örtlichen Organen der Staatsmacht, den gesellschaftlichen Organisationen und den Betrieben hingewiesen hatte', untersuchte eine vom Obersten Gericht, Ministerium der Justiz, Generalstaatsanwalt der DDR und Ministerium des Innern gebildete Arbeitsgruppe gemeinsam damit zusammenhängende Grundsatzfragen und jedes Organ auf seinem Gebiet in verschiedenen Bezirken Einzelfragen einer koordinierten planmäßigen Informationstätigkeit. Danach haben das Oberste Gericht und das Ministerium der Justiz diese Fragen, soweit sie in ihrem Verantwortungsbereich lagen, in einem Entwurf eines i Vgl. Toeplitz, „Grundsätzliche Aufgaben der Gerichte beim weiteren Ausbau der wissenschaftlichen Leitung der Rechtsprechung“, NJ 1969 S. 584 ff. (587/588). Teilmodells der horizontalen Informationsbeziehungen den Bezirksgerichten zur Diskussion vorgelegt. Am 12. November 1969 fand nunmehr beim Obersten Gericht eine Beratung der Abt. Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit mit den stellvertretenden Direktoren und den Informationsbeauftragten der ’Bezirksgerichte über dieses Informationsmodell und die bisher erzielten Ergebnisse der Diskussion statt. An der Beratung nahm der Präsident des Obersten Gerichts, Dr. Toeplitz, teil. Ausgehend von den Berichten des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer über die Untersuchungen in den Bezirken Halle und Rostock, unterstrich er die große Bedeutung dieses Teilmodells, das entsprechend dem Plan der gemeinsamen Aufgaben der zentralen Rechtspflegeorgane für das Jahr 1970 zu einem Gesamtmodell entwickelt werden soll2. 2 Vgl. auch Grieger. „Sozialistische Gemeinschaftsarbeit in der Justiz“, NJ 1969 S. 630 ff. (633). 771;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 771 (NJ DDR 1969, S. 771) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 771 (NJ DDR 1969, S. 771)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für mögliche Feindangriffe im Außensicherungssystem der Untersuchungshaftanstalt aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer planmäßigen Beseitigung Einschränkung zu unterbreiten. auf grundlegende dienstliche WeisungepnQd Bestimmungen des Ministeriums -für Staatssicherheit und Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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