Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 76 (NJ DDR 1969, S. 76); Angehörige auf Grund der konkreten Situation und der zur Ausführung kommenden Tat nach bestem Wissen den Umständen nach die Schlußfolgerung ziehen konnte, daß eine Straftat im Sinne des § 17 Abs. 2 VP-Gesetz vorliegt. Schadensregelung § 18 VP-Gesetz regelt die Entschädigung für Personen, die bei der Unterstützung der Volkspolizei einen Schaden erlitten haben. Immer mehr Bürger, nicht nur die freiwilligen Helfer der Volkspolizei, setzen sich selbständig dafür ein, daß Rechtsverletzungen oder anderen Gefahren oder Störungen vorgebeugt wird. Die gesetzliche Festlegung, daß ihnen für Schäden, die im Zusammenhang damit entstanden sind, Schadenersatz gewährt wird, wird zur weiteren Er- höhung ihrer Initiative bei der Unterstützung der Volkspolizei beitragen. Der Schadenersatz regelt sich sowohl dem Grunde wie dem Umfange nach gemäß der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 15. März 1962 (GBl. II S. 123) und der dazu erlassenen Bestimmungen sowie der Anweisung des Ministers der Finanzen Nr. 30/61 vom 17. August 1961. Schäden, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Volkspolizei durch VP-Angehörige bei anderen Bürgern verursacht werden, sind damit jedoch nicht erfaßt. Für derartige Schäden haftet gemäß Art. 106 der Verfassung die Volkspolizei, wobei die näheren Voraussetzungen und das Verfahren noch einer gesonderten gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben. EVA GEISTER UND HUBERT LEHMANN, Richter am Obersten Gericht Zur Zusammenarbeit der Gerichte mit den Organen der Jugendhilfe in Strafverfahren gegen Jugendliche Die nachfolgenden Darlegungen sind mit der Abteilung Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung, abgestimmt worden. In ihnen wurden insbesondere die Vorschläge von Studienrat Funke zur Präzisierung der Stellung der Organe der Jugendhilfe in der Hauptverhandlung, die er auf der 19. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Diskussion gestellt hat (vgl. NJ 1968 S. 433), berücksichtigt. Die Verfasser sprechen ihm an dieser Stelle für seine wertvolle Hilfe ihren Dank aus. Nach den Grundsätzen des neuen, sozialistischen Strafrechts ist die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe im Strafverfahren allein' von der sozialpädagogischen Aufgabenstellung dieser Organe bestimmt. Sie realisieren in keinem Falle mehr strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher. Die spezifischen Aufgaben der Organe der Jugendhilfe sind im Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem, im Familiengesetzbuch und in der Jugendhilfeverordnung (JHVO) festgelegt und bestehen kurz gesagt darin, die sozialistische Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu sichern, deren Erziehungsberechtigte ausgefallen sind oder bei der Erziehung versagen. Aus dieser sozialpädagogischen Aufgabenstellung der Organe der Jugendhilfe ergibt sich allgemein ihr Recht und ihre Pflicht, die Rechtspflegeorgane zu unterstützen, wenn über Angelegenheiten Minderjähriger beraten und entschieden wird (§ 1 JHVO), und speziell die Notwendigkeit, sie in das System der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität einzuordnen. So macht z. B. der Gesichtspunkt, daß bei sozial fehlentwickelten Kindern und Jugendlichen die sozialpädagogische Aufgabe die Umerziehung dieser.Minderjährigen einschließt, deutlich, daß die Tätigkeit der Jugendhilfeorgane unmittelbar gegen die Fehlentwicklung und gegen kriminelles Verhalten von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Die enge Zusammenarbeit der Gerichte mit den Organen der Jugendhilfe im Strafverfahren gegen Jugendliche ist für die wirkungsvolle gerichtliche Entscheidungstätigkeit im Einzelfall und für die systematische Zurückdrängung der Jugendkriminalität von großer Bedeutung. Es ist hier nicht möglich, auf alle Seiten der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Jugendhilfeorganen einzugehen, die sich aus der Einordnung der Organe der Jugendhilfe in das System der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität er- geben1. Gegenwärtig ist es erforderlich, bei der Anwendung der neuen Strafgesetze unter Berücksichtigung der Materialien der 19. Plenartagung des Obersten Gerichts über Aufgaben der Gerichte bei der Bekämpfung Und Verhütung der Jugendkriminalität (NJ 1968, Heft 14) sowohl inhaltlich als auch der Form nach die besten Methoden der Zusammenarbeit zu entwickeln, die dabei gewonnenen Erfahrungen auszuwerten, zu verallgemeinern und danach die effektivsten Methoden der Zusammenarbeit in einem Leitungsdokument niederzulegen. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sollen deshalb im folgenden einige Fragen der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Organen der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren und bei der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidungen behandelt werden, ohne damit der schöpferischen Entwicklung noch wirkungsvollerer Arbeitsweisen Grenzen setzen zu wollen. Die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren Die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe ist in allen Strafverfahren gegen Jugendliche erforderlich. Die Strafprozeßordnung macht es den Gerichten zur Pflicht, in diesen Verfahren mit den Organen der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten und sie entsprechend ihrer spezifischen Verantwortung an dem gesamten Verfahren zu beteiligen (§§ 21 Abs. 2, 71 Abs. 1 StPO). Die Organe der Jugendhilfe haben somit gegenüber dem Gericht eine beratende und unterstützende Funktion und ein Recht auf aktive Mitwirkung. Der Nutzen dieser Zusammenarbeit ist wechselseitig: Sie hilft dem Gericht, die Persönlichkeit und die Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen richtig zu beurteilen, und vermittelt den Jugendhilfeorganen wertvolle Hinweise für ihre Arbeit mit dem Jugendlichen, wenn neben einer gerichtlichen Sanktion für die begangene Straftat weitere Maßnahmen der Erziehungshilfe bzw. familienrechtliche Maßnahmen im Hinblick auf die soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung notwendig werden. 1 Zu den Aufgaben der Organe der Jugendhilfe bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität und Ihrer Mitwirkung ln Strafverfahren gegen Jugendliche vor allem Im Ermittlungsverfahren macht Funke, „Sozialistisches Strafrecht und Jugendhilfe“, Jugendhilfe 1968, Heft 8, S. 225 fl., wertvolle Ausführungen. 76;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 76 (NJ DDR 1969, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 76 (NJ DDR 1969, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der vorbeugenden Sicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und in diesem Zusammenhang stattfindenden oder aus anderen Gründen abzusichernden Veranstaltungen für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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