Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 752

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 752 (NJ DDR 1969, S. 752); Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Parteien hätten grundverschiedene Charaktereigenschaften, was als Ursache für den unglücklichen Verlauf der Ehe anzusehen sei, steht diese Behauptung im Widerspruch zu den Zeugenaussagen und dazu, daß die Parteien seit 16 Jahren verheiratet sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger sich wegen seines Verhältnisses zur Zeugin H., die 11 Jahre jünger ist als die Verklagte, der Verantwortung gegenüber seiner Familie entziehen will. Eine solche Einstellung zur Ehe und Familie kann aber nicht anerkannt werden, weil sie nicht Ausdruck der Zerrüttung der Ehe der Parteien ist, sondern nur die Leichtfertigkeit des Klägers beweist. In der Konfliktsituation hat sich die Verklagte zwar nicht immer richtig verhalten. Dabei muß aber beachtet werden, daß sie von dem Kläger gedemütigt worden ist. Das hat sich zwar nicht fördernd auf die Wiederherstellung der Ehegemeinschaft ausgewirkt, führte aber auch nicht zur Zerrüttung der Ehe. Insoweit muß beachtet werden, daß sich die Verklagte zu dieser Zeit in einer schlechten nervlichen Verfassung befand und daß sie andererseits den Wunsch des Klägers respektierte, die Eltern der Parteien von dem anhängigen Eheverfahren nicht zu unterrichten. Der Kläger hat am 29. Juni 1968 die Ehewohnung verlassen. Nunmehr ist auch die Zeugin H. zum Kläger gezogen, was zu einer Verschärfung der Spannungen zwischen den Parteien geführt hat. Keineswegs kann das aber dazu führen, daß dem Scheidungswillen des Klägers entsprochen werden muß. Die Schaffung solcher Tatsachen während des Berufungsverfahrens mit dem Ziel, eine „konsequente Haltung“ zu demonstrieren, kann das nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Kläger schon in erster Instanz erklärt hat, daß er der Verklagten vorgeschlagen habe, ein Jahr zu warten, weil sich dann vielleicht ein Lösungsweg finden werde. Er wollte damit zum Ausdruck bringen, daß er zu der Verklagten zurückkehren werde, wenn das Verhältnis zu der Zeugin H. nicht seinen Erwartungen entspricht. Das läßt den Schluß zu, daß der Kläger zu seiner Familie noch ernsthafte Bindungen hat und die jetzige demonstrative Abkehr von der Verklagten nur darauf beruht, daß sie gegen das Urteil des Stadtbezirksgericht Berufung eingelegt hat. Es ist somit festzustellen, daß die Ehe der Parteien weder für sie noch für den Sohn ihren Sinn verloren hat und begründete Aussicht besteht, daß der Kläger die ehewidrigen Beziehungen zu der verheirateten Zeugin aufgibt. Eine entsprechende Erklärung hat er gegenüber den Organen des Betriebes, dem Zeugen H. und der Verklagten abgegeben. Ihre Verwirklichung durch den Kläger ist insbesondere auch im Interesse des Sohnes der Parteien erforderlich, der Erziehungsschwierigkeiten bereitet und in der Schule leistungsschwach und disziplinlos ist. Er bedarf des erzieherischen Einflusses beider Elternteile, damit er zu einer gefestigten Persönlichkeit heranwächst. Aus diesen Gründen ist eine Scheidung der Ehe nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 24 FGB nicht vorliegen. Der Berufung der Verklagten war daher stattzugeben. Buchumschau Gyula Gal: Weltraumrecht. Verlag der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, Budapest 1969. 320 Beiten (in englischer Sprache). Wenige Wochen vor dem Start des ersten Sputniks am 4. Oktober 1957 konnte der Rezensent in NJ 1957 S. 507 ff. einen Überblick über Probleme eines kommenden Weltraumrechts geben. Heute wächst das Weltraumrecht, abgezweigt vom Völkerrecht, als ein neuer Rechtszweig am Baum der Jurisprudenz. Resolutionen der UNO-Vollversammlung, das Moskauer Teststopp-Abkommen von 1963, der Kosmos-Vertrag von 1967, das Rettungsabkommen von 1968 und die Vereinbarungen von 1959 und 1960 über die Verteilung von Funkfrequenzen für die Nachrichtenübermittlung Erde-Weltraum sind die ersten Normenquellen, die diesen neuen Rechtszweig ernähren. Was in den nächsten Jahren an Rechtsnormen dazukommen wird, läßt sich aus den Beratungsgegenständen ablesen, die auf der diesjährigen Sommertagung des Juristischen Unterausschusses der UNO-Weltraum-kommission behandelt wurden: Ausarbeitung einer Konvention über die Haftpflicht für Schäden, die durch in den Weltraum gestartete Objekte entstehen; Abgrenzung zwischen souveränitätserfülltem Luftraum und souveränitätsfreiem Weltraum; Rechtsfragen der Rundfunk- und Fernseh-Satelliten, die wahrscheinlich Ende der siebziger Jahre ohne Zwischenschaltung von Erdstationen direkt in die Empfänger senden können; Registrierung und Kennzeichnung von Weltraumflugkörpern; Vorbereitung einer Konferenz zur erneuten Verteilung der knapp gewordenen Funkfrequenzen; Definition des Begriffs „Nutzung des Mondes“. Die Literatur zu Fragen des Weltraumrechts mit ihren politisch-ideologischen, ökonomischen und technischen Verflechtungen zählt gegenwärtig rund 6 000 Titel in den verschiedensten Sprachen. Die Notwendigkeit zu hand- und lehrbuchartigen Zusammenfassungen des kaum noch zu überschauenden Stoffes wächst. Eine solche zusammenfassende Darstellung ist das vorliegende Buch von Gal, das eine erweiterte und auf den neuesten Stand gebrachte Ausgabe seines 1964 in ungarischer Sprache erschienenen Werkes ist*. Es 'kann hier keine ins Detail gehende Besprechung gegeben werden. Das Inhaltsverzeichnis des Buches weist aus, was heute unter Weltraumrecht verstanden wird. Nach einer kurzen Darstellung der biologischen und physikalischen Grundlagen der Weltraumforschung und ihrer bisherigen Ergebnisse werden behandelt: Weltraumrechtswissenschaft, Wesen und Quellen des Weltraumrechts; Weltraum und Souveränität; Rechtsordnung des Weltraumes und der Himmelskörper; Rechtsordnung der Weltraumkörper ünd Rechtsstellung der Kosmonauten; Haftung für Schäden aus der Weltraumforschung; Rechtsprobleme der Nutzung des Weltraumes, z. B. bei der Wettervorhersage und der Nachrichtenübermittlung; internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung des Weltraumes. Im Anhang findet der Leser den Kosmos-Vertrag, das Rettungsabkommen und ein umfangreiches Literaturverzeichnis. Das materialreiche und gehaltvolle Buch wird für längere Zeit zu den Standardwerken zählen. Die Erforschung des Weltraumes greift rasch um sich: Nach dem erdnahen Raum und dem Mond richtet die Wissenschaft ihr Interesse auf die benachbarten Planeten“ Venus, Mars und Jupiter. Oberstes Gebot bleibt, die von den sozialistischen Staaten und allen friedliebenden Völkern geforderte friedliche Nutzung des Weltraumes zum Nutzen aller Völker durchzusetzen und rechtlich zu normieren. Prof. Dr. Gerhard Reintanz, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle * Wir möchten bei dieser Gelegenheit auch auf die vom Re-zensenten verfaßte Broschüre „Weltraumrecht“, Schriftenreihe: Blickpunkt Weltpolitik, Staatsverlag der DDR, Berlin 1967, 102 Seiten, Preis: 2 Mark, aufmerksam machen. - D. Red. 7 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 752 (NJ DDR 1969, S. 752) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 752 (NJ DDR 1969, S. 752)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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