Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 749

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 749 (NJ DDR 1969, S. 749); Interessen Geltung zu verschaffen. Das hat der Senat nachgeholt. Dabei konnte allerdings dem Verlangen nicht entsprochen werden, die Verurteilung der Verklagten zur Nutzungsüberlassung der beiden Gebäude nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtungen durch die Klägerin auszusprechen. Dia Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, daß man nicht schematisch die Regelungen des Zivilrechts (§§ 273, 274 BGB) auf das LPG-Recht übertragen darf. (Es folgen Ausführungen zur Notwendigkeit der von der Klägerin vorzunehmenden Maßnahmen, mit denen die Folgen der Nutzungsüberlassung für die Verklagten gemindert werden können, sowie zur Kostentragungspflicht.) Anmerkung: Der Konsultativrat für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts stimmt dem Ergebnis der vorstehenden Entscheidung, die ein anerkennenswertes Beispiel für gesellschaftlich wirksame Rechtsprechung auf dem Gebiet des LPG-Rechts ist, im wesentlichen zu. Durch die Ergänzung des individuellen Statuts der Klägerin durch die Mitgliederversammlung waren hinsichtlich ihres Überlassungsanspruchs klare Rechtsgrundlagen gegeben. Deshalb waren die zusätzlichen Hinweise auf Vorschriften der Musterstatuten für LPGs Typ l und Typ II in den Urteilsgründen nicht unbedingt erforderlich. Trotzdem sind diese Darlegungen nicht zu beanstanden, da versucht wurde, mit ihnen das Urteil noch überzeugender zu gestalten. Das Bezirksgericht befaßte sich sodann mit der Frage, ob es berechtigt war, den Beschluß der Mitgliederversammlung zu überprüfen, daß gerade die Gebäude der Verklagten und nicht die anderer Mitglieder für die genossenschaftliche Viehhaltung zur Nutzung zu überlassen sind. Es leitet ein prinzipielles Überprüfungsrecht aus § 28 LPG-Ges. her, gelangt anschließend jedoch zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Diese Ausführungen bedürfen einer Klarstellung. Die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs und die Überprüfung von Beschlüssen genossenschaftlicher Organe durch die Gerichte hat nach unterschiedlichen Kriterien zu geschehen, wenn sich auch im gerichtlichen Verfahren gewisse Zusammenhänge ergeben können. Im ersten Falle ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch vermögensrechtlicher Nätur ist; im zweiten Falle ist zu erörtern, welcher Natur ggf. der Beschluß ist, aus dem sich die eingeklagte Forderung ergibt. Deshalb kann allein aus § 28 LPG-Ges. nicht hergeleitet werden, daß Beschlüsse vermögensrechtlicher Natur ohne Ausnahme der inhaltlichen Nachprüfung durch die Gerichte in dem Sinne unterliegen, daß sie u. U. bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben dürfen. Das Bezirksgericht hätte sich insoweit mit Abschn. Ill Ziff. 1 Abs. 2 des Beschhisses des Plenums des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966 (NJ 1966 S. 268), dessen Grundsätze für alle Gerichte verbindlich sind, au seinander setzen müssen. Dort wird dargelegt, daß nicht die Gerichte, sondern die Landwirtschaftsräte (jetzt: Räte für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft RLN ) neben Beschlüssen nichtvermögensrechtlicher Natur auch solche Beschlüsse in vermögensrechtlichen Angelegenheiten überprüfen, die ausschließlich durch genossenschaftliche Organe entschieden werden. Hierzu gehört nach Ziff.54 Abs. 2 Buchst, j MSt Typl auch die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung über den Aufbau genossenschaftlicher Viehbestände (Ziff.ll Abs. 2 MSt I) sowie die Bestätigung der Übergabeprotokolle (Ziff.ll MStl). Das schließt ein, daß die Auswahl der zur genossenschaftlichen Nutzung einzubringenden Gebäude in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gelegen ist (so auch Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 75). Sofern also das Bezirksgericht die Inanspruchnahme von Gebäuden anderer Mitglieder der Klägerin für die genossenschaftliche Viehhaltung für zweckmäßiger angesehen hätte und der Auffassung gewesen wäre, daß die Ermessensentscheidung der Mitgliederversammlung die innergenossenschaftliche Demokratie verletzt, hätte nur die Möglichkeit bestanden, diese Entscheidung vom RLN überprüfen zu lassen, wenn die Klägerin von sich aus nicht bereit gewesen wäre, eine andere Entscheidung zu treffen. Allein nach diesen Kriterien wäre die Überprüfungsbefugnis des Gerichts bzw. des RLN zu beurteilen gewesen. Sie hängt also nicht etwa vom Umfang notwendiger Beweiserhebungen oder der Sachkenntnis des Gerichts ab. Letztere konnte ja schließlich durch Sachverständigenbeweis gewonnen werden. Die weiteren Darlegungen des Bezirksgerichts geben Anlaß, noch auf folgendes hinzuweisen: Nach Ziff.55 Abs. 2 MSt I, Ziff. 34 Abs. 2 und 3 MSt II, Ziff. 58 Abs. 2 MSt III können Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder das Statut verstoßen, durch den RLN aufgehoben werden, sofern sie die Mitgliederversammlung nicht selbst aufhebt. Hierdurch wird gewährleistet, daß Beschlüsse, die mit Rechtsmängeln behaftet sein könnten das gilt auch, wenn sie die Vorschriften über die Beschlußfähigkeit verletzen oder wenn Ermessensbefugnisse genossenschaftlicher grgane zum ungerechtfertigten Nachteil bestimmter Mitglieder ausgeübt werden , im Interesse des ungestörten genossenschaftlichen Arbeitsablaufs so lange verbindlich sind, bis ihre Rechtswirksamkeit überprüft und dazu eine Entscheidung getroffen worden ist. Das schließt allerdings nicht aus, daß Beschlüsse genossenschaftlicher Organe, die in schwerwiegender Weise gegen Grundprinzipien des LPG-Rechts, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Mitglieder, verstoßen, von vornherein keine Rechtsverbindlichkeit erlangen können (so auch Arlt, a. a. O., S. 13 f.). Derartige Beschlüsse gleichgültig ob sie vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur sind darf das Gericht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Da sie keine Rechtswirksamkeit erlangt haben, bedürfen sie auch nicht der Aufhebung durch den RLN. Insoweit besteht im Konsultativrat für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts eine übereinstimmende Rechtsauffassung. Im Prinzip kann dem Bezirksgericht deshalb darin beigepflichtet werden, daß es den Beschluß der Mitgliederversammlung dahin überprüfen durfte und nicht an ihn gebunden gewesen wäre, wenn die verlangte Übergabe der betreffenden Gebäude zu völlig ■ungesetzlichen und unzumutbaren Beeinträchtigungen von Rechten und Interessen des Mitglieds geführt hätte. Das wäre z. B. der Fall gewesen, wenn das Mitglied seine individuelle Viehhaltung nicht mehr hätte weiterführen können. Zutreffend hat das Bezirksgericht auch dahin entschieden, daß der Rechtsiveg offensteht, wenn über einzelne Punkte des abzuschließenden Nutzungsvertrags sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind 749;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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