Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 747 (NJ DDR 1969, S. 747); ein. Indem sich der Angeklagte in dem Bestreben, die Angriffe des Geschädigten gegen andere Personen abzuwehren, dem Bürger W. entgegenstellte, handelte er gesellschaftsgemäß. Wer, wie der spätere Geschädigte, durch brutale Gewalttätigkeiten die Gesundheit von Menschen verletzt, muß wissen, daß er Bürger finden kann, die entschlossen sind, gesellschaftliche Interessen mit den gebotenen Mitteln zu schützen. Eine Notwehrlage ist für den Angeklagten aber auch deshalb zu bejahen, weil er aus dem blindwütigen Vorgehen des W. mit einem erneuten Angriff auf seine Person rechnen mußte. Eine Notwehrlage bleibt für einen rechtswidrig Angegriffenen auch dann bestehen, wenn der Angreifer in Verwirklichung seiner gesellschaftswidrigen Ziele von ihm abläßt, um gegen andere Personen gewalttätig vorzugehen. Bei blindwütigen Angriffen gegen mehrere Personen ist bei jedem der Angegriffenen die Annahme gerechtfertigt, erneut geschlagen zu werden. Das Bezirksgericht hat wie vordem auch das Kreisgericht fehlerhaft entschieden, als es den vom Angeklagten gegen den Kopf des Geschädigten geführten Faustschlag als eine Überschreitung der Notwehr nach § 17 Abs. 2 StGB rechtlich beurteilte. Diese Hechtsäuffassung resultiert aus einer Fehleinschätzung der vom Angeklagten in der Notwehrsituation gegen den Angreifer eingesetzten Mittel zur Abwehr des Angriffs. Nach § 17 Abs. 1 StGB liegt eine Notwehrhandlung und somit ein im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit liegendes Handeln dann vor, wenn der rechtswidrige Angriff in einer seiner Gefährlichkeit angemessenen Weise abgewehrt wird. Angemessen sind solche' Verteidigungsmittel und -me-thoden, die zur Abwehr des konkreten Angriffs, seines Ausmaßes und seiner Gefährlichkeit für den Angegriffenen erforderlich sind. Bei der Einschätzung einer Handlung als Notwehr ist die Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Angriffs und den eingesetzten Verteidigungsmitteln nicht allein deshalb auszuschließen, weil das Verteidigungsmittel zur Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen geeignet ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob. dieses Mittel unter Beachtung des konkreten Tatgeschehens, insbesondere der Intensität und Mittel des Angreifers, erforderlich war, um den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abzüwehren. Wäre das Bezirksgericht der ihm obliegenden Prüfungspflicht nachgekommen, hätte es feststellen müssen, daß nicht nur der vom Angeklagten gegen den Kopf des Geschädigten gezielte Faustschlag, sondern auch dessen gleichartiges Vorgehen gegen den Angeklagten und die Zeugen geeignet war, gefährliche Verletzungen herbeizuführen. So wurde der Angeklagte durch einen Faustschlag auf den Kopf voll getroffen. Der Zeuge S. trug durch einen gleichartigen Faustschlag eine Gehirnerschütterung davon. Auch die Gesichtsverletzungen bei den Zeugen Op. und Sch. lassen erkennen, daß der Geschädigte die Mehrzahl seiner wuchtigen Faustschläge auf die Köpfe der Angegriffenen abzielte. Für jeden der Angegriffenen bestand mithin die Gefahr, vom Geschädigten schwer verletzt zu werden. Bei rechtswidrigen Angriffen muß dem Angegriffenen zugestanden werden, solche Mittel und Methoden der Verteidigung auszuwählen, die zur wirksamen Abwehr des Angriffs geeignet sind, selbst wenn sie für den Angreifer die gleiche Gefahr wie für den Angegriffenen in sich bergen. Unter Beachtung der von den Angriffen des Geschädigten aus- gehenden Gefahr erweist sich der vom Angeklagten gegen den Kopf des Geschädigten geführte heftige Faustschlag als die angemessene Abwehr. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abwehr zum Angriff darf jedoch nicht von der nachträglichen Betrachtung der zufällig eingetretenen Folgen der Verteidigungshandlung ausgegangen werden. Aus der Tatsache, daß der Angreifer tödlich verletzt worden ist, hat das Bezirksgericht zwar zutreffend den Schluß gezogen, daß der Schlag des Angeklagten mit voller Wucht geführt wurde; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß allein deshalb der Schlag eine Überschreitung der angemessenen Abwehr darstelle. Der Angeklagte hat den körperlich kräftigen Angreifer unglücklich an der Schläfe getroffen wohin er nicht gezielt hatte , so daß der Eintritt des Todes des Angreifers bei einer solchen Abwehr nicht schlechthin die zwangsläufige Folge sein mußte. Bei dieser Sachlage beurteilt sich die Verteidigung des Angeklagten als Notwehr im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB, und schon das Kreisgericht hätte den Angeklagten gemäß § 244 Abs. 1 StPO freisprechen müssen, da sich die Anklage nicht als begründet erwiesen hat. Zivil- und Familienrecht §28 LPG-Ges.; Ziff. 54 Abs. 2 MSt LPG Typ I. Zur Frage, ob und inwieweit die Gerichte berechtigt sind, Beschlüsse der LPG-Mitgliederversammlung zu überprüfen (hier: Beschluß, individuelle Wirtschaftsgebäude der LPG zur genossenschaftlichen Nutzung zu überlassen). BG Potsdam, Urt. vom 24. Januar 1968 3 BCB 20/67. Die Klägerin ist eine LPG Typ I. Die beiden Verklagten sind ihre Mitglieder. Sie können auf Grund ihres Alters keine genossenschaftliche Arbeit mehr leisten; ihre Verpflichtungen aus der pflanzlichen und tierischen Produktion hat die Klägerin übernommen. Die Mitgliederversammlung der Klägerin beschloß eine Änderung ihres Statuts dahingehend, daß mit dem Ausbau der genossenschaftlichen Viehhaltung begonnen werde. Jedes Mitglied, das landwirtschaftliche Nutzfläche in die LPG eingebracht hatte, wurde verpflichtet, im Krankheits- oder Altersfalle einen Nachfolger mit der Weiterführung des Betriebes zu beauftragen. Scheitere das, so müsse der gesamte Betrieb der LPG zur Nutzung angeboten werden. Das vorhandene Vieh, vor allem Rindvieh, könne als vorfristiger Inventarbeitrag in die LPG eingebracht werden. Das gesamte Inventar sei ihr zur Nutzung anzubieten. Die Wirtschaftsgebäude seien zur Verfügung zu stellen. Falls die Mitgliederversammlung die Nutzungsübernahme der Gebäude beschließe, werde mit den Eigentümern ein Nutzungsvertrag abgeschlossen, wobei die laufenden Instandhaltungskosten sowie Feuerversicherungsbeiträge und die Grundsteuern übernommen werden. In einem weiteren Beschluß legte die Mitgliederversammlung fest, .daß die Verklagten ihre Scheune und ihren Kuhstall zur Unterbringung des genossenschaftlichen Jungviehs der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung stellen sollten. Da die Verklagten diesem Beschluß nicht nachkamen, erhob die Klägerin Klage. Sie beantragte, die Verklagten zu verurteilen, ihre Wirtschaftsgebäude der Klägerin zur genossenschaftlichen Nutzung zu überlassen. Die Klägerin hat dazu ausgeführt, sie werde bis 1970 zu Typ III übergehen und in Kooperation mit der LPG in W. ein Rinderkombinat schaffen. Dorthin müsse sie eine entsprechende Anzahl Tiere einbringen und deshalb schon jetzt zur genossenschaftlichen Viehhaltung 747;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 747 (NJ DDR 1969, S. 747) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 747 (NJ DDR 1969, S. 747)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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