Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 746 (NJ DDR 1969, S. 746); Ein Kraftfahrer, der sich zu einem solch riskanten Überholmanöver entschließt, wie es sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme darstellt, lediglich aus dem Bestreben, schnell voranzukommen, handelt in starkem Maße verantwortungslos. Er stellt egoistisch seine persönlichen Interessen über die der sozialistischen Gesellschaft, und zwar in einem Ausmaß, das schwerste Folgen einschließt. Bei der auf einer Fernverkehrsstraße zulässigen Fahrgeschwindigkeit birgt die eventuelle Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen immer die Möglichkeit von Todesfolgen in sich. Die Schwere der vom Angeklagten begangenen Straftat wird deshalb nicht nur von den eingetretenen Folgen her Tod eines Menschen, erhebliche Gesundheitsschädigungen weiterer Personen als erheblich charakterisiert, sondern auch durch die schwerwiegende Schuld des Angeklagten an diesen tragischen Folgen. Das vom Kreisgericht zur Begründung .der ausgesprochenen Strafe dargelegte positive Verhalten des Angeklagten vor der Tat, seine Einsicht und Reue sind entgegen der Auffassung des Kreisgerichts angesichts ' der Schwere der Straftat nicht geeignet, eine Verurteilung auf Bewährung zu rechtfertigen. Die gerechte Bewertung der Tatschwere und damit der Schutz der sozialistischen Gesellschaft und die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zwingen im vorliegenden Fall zum Ausspruch einer Freiheitsstrafe. §11 StGB. 1. Bei blindwütigen Angriffen gegen mehrere Personen ist bei jedem der Angegriffenen die Annahme gerechtfertigt, geschlagen zu werden. Daher erweist sich das Vorgehen eines jeden der Angegriffenen gegen den Angreifer nicht nur als die Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs von anderen, sondern auch von sich selbst. 2. Bei der Einschätzung einer Handlung als Notwehr ist die Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Angriffs und den eingesetzten Verteidigungsmittcln nicht allein deshalb auszuschließen, weil das Verteidigungsmittel zur Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen geeignet ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abwehr zum Angriff darf auch nicht von der nachträglichen Betrachtung der zufällig eingetretenen Folgen der Vertcidigungshandlung ausgegangen werden. Die Verhältnismäßigkeit bestimmt sich danach, ob die eingesetzten Verteidigungsmittei und -methoden zur Abwehr des konkreten Angriffs, seines Ausmaßes und seiner Gefährlichkeit erforderlich waren. 3. Bei rechtswidrigen Angriffen muß dem Angegriffenen zugestanden werden, solche Mittel und Methoden der Verteidigung auszuwählcn, die zur wirksamen Abwehr des Angreifers geeignet sind, selbst wenn sic für den Angreifer die gleiche Gefahr wie für den Angegriffenen in sich bergen. OG, Urt. vom 17. Oktober 1969 - 5 Zst 8/69. Das Kreisgericht hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 117 StGB) für schuldig befunden; von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat es gemäß § 17 Abs. 2 StGB abgesehen. Auf die Berufung hat das Bezirksgericht die Auslagenentscheidung abgeändert und im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der 29jährige, wegen vorbildlicher Arbeitsleistungen als Bestarbeiter ausgezeichnete Angeklagte nahm am 16. August 1968 am Sängerfest in O. teil. Als er gegen 1 Uhr die Gaststätte verließ, sah er zwei Bürger aus seiner Wohngemeinde, die Zeugen Sch. und Op., mit einigen Jugendlichen aus O. auf d,er Straße stehen. Zwei der Jugendlichen wurden nach einem Wortwechsel von dem Zeugen Op. geohrfeigt. Gleichzeitig mit dem Angeklagten kam der später Geschädigte W. auf die Personengruppe zu. W. forderte den Angeklagten zum Weitergehen auf, erfaßte ihn dabei am Arm und schob ihn .weg. Die Zeugen Sch. und Op. suchten danach gemeinsam mit dem Angeklagten nochmals eine Gaststätte auf. Als sie die Gaststätte verließen, standen ihnen die Jugendlichen aus O. und der Bürger W. erneut gegenüber. Der Angeklagte forderte die Jugendlichen auf, nach Hause zu gehen. Zu W. sagte er: „Langer, du kannst auch nach Hause gehen!“ Hierauf ging W., der schon vorher seine Jacke ausgezogen hatte, auf den Angeklagten zu und schlug ihn kräftig mit der Faust gegen den Kopf. Der Angeklagte war von diesem Schlag benommen, taumelte zpr Seite und lehnte sich etwa eine Minute lang an eine Hauswand an. In dieser Zeit schlug der Bürger W. weiter heftig auf die Zeugen Op., Sch. und den hinzugekommenen Zeugen S. ein. Die Zeugen Op. und Sch. wurden im Gesicht verletzt; der Zeuge S. trug eine Gehirnerschütterung und ebenfalls Gesichtsverletzungen davon. Nachdem sich der Angeklagte von dem Schlag erholt hatte, ging er auf den noch heftig auf den Zeugen Sch. einschlagenden W. zu. Den Zeugen Sch. forderte er auf, den W. ihm zu überlassen. Daraufhin ließ W. von dem Zeugen Sch. ab und kam mit angewinkelten Armen dem Angeklagten entgegen. Noch bevor er zuschlagen konnte, versetzte ihm der Angeklagte einen wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf. Dieser Schlag führte bei dem Geschädigten zu einer Fraktur der linken Schläfenscheitelregion mit Hirnquetschung und Blutungen zwischen harter Hirnhaut und Schädelknochen. Nach seiner Einlieferung in ein Krankenhaus ist er an diesen Verletzungen verstorben. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts und Freispruch des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Bezirksgericht richtig entschieden, daß der Angeklagte in einer Notwehrlage auf den Bürger W. eingewirkt hat. Der Angeklagte wie auch der später Geschädigte waren an der ersten Auseinandersetzung vor der Gaststätte nicht beteiligt. Die sich streitenden Personengruppen hatten sich entfernt, und für den Bürger W. bestand kein Anlaß anzunehmen, daß es zu einer erneuten Auseinandersetzung kommen würde. Die spätere Aufforderung, des Angeklagten an die Jugendlichen und an den Bürger W., nach Hause zu gehen, trug keinen herausfordernden, sondern vielmehr einen schlichtenden Charakter. Soweit der Angeklagte dabei den Geschädigten mit „Langer“ ansprach, war dies für W. nicht ehrverletzend. Dieser war aber an Gewalttätigkeiten interessiert. Das ergibt sich daraus, daß er sich, noch während der Angeklagte auf ihn und die Jugendlichen einsprach, die Jacke auszog und ohne weiteren Wortwechsel auf den Angeklagten und die Zeugen einschlug. Mithin erwehrten sich der Angeklagte und die Zeugen eines vom Geschädigten ausgehenden rechtswidrigen Angriffs. An der Gegenwärtigkeit des rechtswidrigen Angriffs und somit dem Fortbestehen einer Notwehrlage für den Angeklagten vermag das vorübergehende Ablassen des Geschädigten von ihm nichts zu ändern. W. schlug danach andere Personen. Er wirkte daher weiter rechtswidrig und intensiv auf die Gesundheit von Menschen und somit auf rechtlich-geschützte Interessen der sozialistischen Gesellschaft 7 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 746 (NJ DDR 1969, S. 746) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 746 (NJ DDR 1969, S. 746)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der DDR; übers iedl ungsv illiin der Ständigen - Verweigerung der Aufnahme einer geregelten der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit, wobei teilweise arbeitsrechtliche Verstöße provoziert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

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