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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 745

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 745 (NJ DDR 1969, S. 745); war. Tatsächlich hat der Angeklagte den sich schon in der Straßenkrümmung befindenden, später unfallbeteiligten Pkw „Wartburg“ auch nicht bemerkt. Schließlich hat das Kreisgericht verabsäumt, die Breite der Fahrbahn, die Breite der zu überholenden Fahrzeuge, insbesondere die des KOM, sowie die des Fahrzeugs des Angeklagten in die Erörterungen über die vom Angeklagten zu bewältigenden Verkehrsanforderungen einzubeziehen. Aus der Verkehrsunfallanzeige geht hervor, daß die Fahrbahn an der Unfallstelle für eine Fernverkehrsstraße relativ schmal und unübersichtlich ist. Weiter hätte das Kreisgericht hinsichtlich der Bewußtheit der Pflichtverletzungen prüfen müssen, ob der Angeklagte sich der Verkehrssituation zugewandt, verhaltensfordernde Bedingungen wahrgenommen, diese hinsichtlich ihrer funktionellen, situationsbezogenen Bedeutung beurteilt und die Beziehungen zwischen diesen verhaltensfor- dernden Bedingungen und seinem eigenen Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Forderungen des §8 Abs. 4 StVO eingeschätzt hatte. Sind all diese Voraussetzungen gegeben, liegt eine bewußte Pflichtverletzung vor; fehlt eine, ist das Fehlverhalten als unbewußte Pflichtverletzung zu beurteilen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme hatte sich der Angeklagte dem Überholvorgang insgesamt zugewandt. So versuchte er, sich vom Freisein der Gegenfahrbahn zu überzeugen. Er bemerkte zwei vor ihm befindliche Fahrzeuge sowie den Kurvenverlauf der Straße. Inwieweit er Bedingungen wahrgenommen hat, die ihm unter Berücksichtigung der Dynamik und Komplexität der Verkehrssituatiorv zu einem anderen Verhalten hätten Anlaß sein müssen, hat das Kreisgericht ungenügend geklärt. Insoweit hat es lediglich festgestellt, daß der Angeklagte infolge der ungenügenden Sicht den in einem Abstand von 50 bis 60 m vor dem Bus fahrenden Lkw mit Anhänger nicht bemerkte. Dafür, daß der Angeklagte eine kritische, ihn zum Abstandnehmen vom Überholen veranlassende Bedingung erkannte, spricht, daß er überholte, obgleich er infolge der von ihm wahrgenommenen Größe des KOM nicht sehen konnte, ob und wie viele Fahrzeuge sich vor diesem befanden, so daß ein gefahrloses Wiedereinordnen für ihn fraglich war. Hierzu hätte das Kreisgericht klären müssen, wie der Angeklagte, der seit dem Jahre 1953 Pkw fährt und über umfangreiche Erfahrungen - verfügt, die Geschwindigkeit der vor ihm fahrenden Fahrzeuge, insbesondere die des KOM, und die Länge der Überholstrecke einschätzte. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts hatte der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit und der des KOM vom Beginn des Überholens an bis zur Wiedereinordnung eine Strecke von 750 m zurückzulegen. Inwieweit der Angeklagte diesen Umstand in seine Überlegungen einbezog, hat das Kreisgericht nicht geklärt. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, daß er an dieser Stelle nicht hätte überholen dürfen, spricht dafür, daß er kritische, verhaltensfordernde Verkehrsbedingungen erkannte. Eine solche Schlußfolgerung rechtfertigt auch sein Bestreben, rasch vorwärtszukommen, um rechtzeitig zu einer Besprechung zu gelangen. Ein Kraftfahrer, der zur Erreichung eines bestimmten Zwecks in einem so starken Maße von einem pflichtgemäßen Verhalten abweicht, wie es der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation getan hat, verletzt im allgemeinen die ihm obliegenden Rechtspflichten bewußt. Nach dieser Klärung hätte das Kreisgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte die eingetretenen Unfallfolgen vorausgesehen und leichtfertig auf ihren Nichteintritt. vertraut hatte (§7 StGB) oder hätte voraussehen können (§8 Abs. 1 oder 2 StGB). Das Tatbe-standsmerkmal der Voraussicht von Folgen umfaßt das Erkennen (Bewußtwerden) der Möglichkeit des Eintritts von Folgen. Sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs setzt die ständige aktive Anpassung de- eigenen Fortbewegung an die sich fortlaufend ändernden Verkehrsbedingungen voraus. Der Kraftfahrer muß deshalb stets voraussehen oder vorausurteilen. Seine Vorausschau hat sich auf alle Verkehrsbedingungen und -abläufe zu erstrecken, die seine Fortbewegung zu beeinflussen vermögen. Ist er dazu nicht in der Lage, weil er entweder wesentliche Einzelbedingungen der zu beurteilenden Beziehungen oder deren dynamisches Zusammenwirken nicht sicher erfaßt, muß er zwangsläufig mit der Möglichkeit von Störungen im Verkehrsablauf rechnen. Das Tatbestandsmerkmal der Voraussicht von Folgen ist deshalb verwirklicht, wenn der Täter nicht mit Sicherheit alle wesentlichen Bedingungen des Fahrvorgangs, ihre dynamischen, komplexen Entwicklungsmöglichkeiten zu übersehen vermag, er also die Unsicherheit wesentlicher Bedingungen seines Fahrverhaltens erkennt. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich in diesem Verfahren aus folgendem: Der Angeklagte erkannte, daß sein Überholmanöver durch die Straßenkrümmung und die Größe des zu überholenden Busses nicht ganz einfach war. Inwieweit er auch die relative Schmalheit der Fahrbahn, die Breite des zu überholenden Busses, die Länge der Überholstrecke, in seine Überlegungen einbezog, hat das Kreisgericht unterlassen zu klären. Weiterhin hat es nicht untersucht, inwieweit sich der Angeklagte angesichts der ungenügenden Einsicht in die Gegenfahrbahn und in die vor dem zu überholenden Bus liegende Fahrstrecke des Risikos einer Gefahr des Überholens bewußt wurde. Die weitere Voraussetzung des § 7 StGB, leichtfertiges Vertrauen auf den Nichteintritt der vorausgesehenen Folgen, ist gegeben, Wenn der Täter unsichere Handlungsbedingungen und damit die Möglichkeit eines unsicheren Handlungsablaufs erkennt, sich bei der Entscheidung zur kritischen Handlungsvariante auf die Wirksamkeit bestimmter folgenverhütender Umstände verläßt, die objektive Rechtfertigung dieser Annahme aber oberflächlich überprüft, indem er den kritischen Erscheinungen im Verkehrsaklauf oder in seinem eigenen Verhalten eine geringere Bedeutung und Wirkungsmöglichkeit zumißt, als es der Wirklichkeit entspricht Vielfach versucht der Täter in solchen Fällen, das erkannte „Risiko“ durch konzentrierte Aufmerksamkeit, größere Geschicklichkeit oder auf andere Art zu kompensieren, allerdings ohne von dem als riskant erkannten Verhalten abzulassen. Wie bereits dargelegt, deutet das Ergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme darauf hin, daß der Angeklagte in dem Bestreben, rasch vorwärtszukommen, hoffte, im Bereich der von ihm nicht genügend eingesehenen Sträßenkrümmung werde sich kein Fahrzeug im Gegenverkehr befinden. Unabhängig davon, welche Schlüsse sich aus der noch zu treffenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Schuldform ergeben, kennzeichnen schon die bereits feststehenden Umstände den Grad der Schuld des Angeklagten als erheblich. Das hat das Kreisgericht bei der Strafzumessung fehlerhaft außer acht gelassen. 7 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 745 (NJ DDR 1969, S. 745) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 745 (NJ DDR 1969, S. 745)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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