Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 744

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 744 (NJ DDR 1969, S. 744); bürg“ sowie einem KOM „Ikarus“. Sein Abstand zum Pkw betrug ausgangs des Gefälles etwa 15 m, während der Abstand zwischen dem Pkw und dem vor diesem fahrenden KOM etwa 10 m betrug. Beim Erkennen des an der rechten Straßenseite angebrachten Verkehrszeichens „Ende des Überholverbotes“ entschloß sich der Angeklagte, die beiden vor ihm befindlichen Fahrzeuge zu überholen. Einen weiteren, etwa 50 bis 60 m vor dem KOM fahrenden Lkw mit Anhänger bemerkte er nicht. Da die Fernverkehrsstraße etwa 200 m vom Ende des Überholverbots entfernt in einer Krümmung nach rechts verläuft, orientierte sich der Angeklagte durch einen Blick nach rechts über möglichen Gegenverkehr. Er erkannte in weiter Entfernung einen Lkw, der ihm für ein Überholen nicht gefährdet erschien. Deshalb fuhr er auf die linke Fahrbahnseite, wobei er bis zum Beginn der Rechtskrümmung keinen Gegenverkehr wahrnahm. Hierauf leitete er unter Betätigung der linken Blinkleuchte den Überholvorgang ein, indem er seine Geschwindigkeit auf etwa 70 km/h erhöhte. Zu diesem Zeitpunkt hatte auch der Führer des KOM seine Geschwindigkeit auf etwa 60 km/h erhöht. Als der Angeklagte den Pkw „Wartburg“ überholt hatte und zum Überholen des KOM ansetzte, erkannte er in einer Entfernung von etwa 70 m im Gegenverkehr einen Pkw „Wartburg“, der sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h näherte. Der Angeklagte versuchte, seinen Pkw soweit wie möglich nach rechts an den KOM heranzuführen, konnte jedoch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw nicht verhindern. Es kam zum frontalen Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der Pkw „Wartburg“ auf den Straßenrand gedrückt wurde. Die vier Insassen dieses Fahrzeugs wurden erheblich verletzt. Der Fahrzeugführer verstarb an den Unfall-folgen. Zwei Insassen waren längere Zeit arbeitsunfähig. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von insgesamt etwa 20 000 M. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts zuungunsten des Angeklagten beantragt und Verletzung des Gesetzes durch ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und darauf beruhende unrichtige Anwendung des Strafgesetzes sowie gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit unbewußt gegen § 8 Abs. 4 StVO verstoßen und die eingetretenen Folgen zwar nicht vorausgesehen, aber bei pflichtgemäßem Verhalten voraussehen können. Die ausgesprochene Strafe hat es im wesentlichen mit dem bisherigen positiven Verhalten des Angeklagten begründet. Das Kreisgericht hat es fehlerhaft unterlassen, alle Umstände der Straftat, die für die Feststellung der Schuldform und des Ausmaßes der Schuld des Angeklagten von Bedeutung sind, exakt aufzuklären und festzustellen und sie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Es ist deshalb auch zu einer gröblich unrichtigen Strafe gelangt. Das Kreisgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation verkehrswidrig überholte (§ 8 Abs. 4 StVO), weil er einen ungenügenden Überblick über den vor ihm befindlichen Streckenabschnitt hatte und demzufolge ein gefahrloses Überholen im Hinblick auf den Gegenverkehr und das Wiedereinordnen nicht möglich war. Diese Rechtsauffassung ist richtig. Unzureichend hat sich jedoch das Kreisgericht damit auseinandergesetzt, in welcher Form und in welchem Ausmaß der Angeklagte diese Rechtspflicht schuldhaft verletzt hat. Es begnügte sich insoweit mit dem Satz: „Der Angeklagte glaubte, durch das Rechtsvor- beisehen am KOM seinen Pflichten nachgekommen zu sein, so daß er sich infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit die ihm obliegenden Pflichten nicht bewußt gemacht hat.“ Eine solche Begründung genügt nicht den Anforderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Sie läßt erkennen, daß das Kreisgericht nicht vom Inhalt der fahrlässigen Schuld als einer sozial negativen Haltung zu den gesellschaftlichen Anforderungen ausgegangen ist. Zunächst hätte das Kreisgericht exakt prüfen und feststellen müssen, ob der Angeklagte bewußt oder unbewußt gegen § 8 Abs. 4 StVO verstoßen hat. Eine solche Unterscheidung ist notwendig, um Fahrlässigkeit einerseits von der Nichtschuld abzugrenzen und andererseits ihren sozialen Gehalt erfassen zu können (Ziff, 1.2.3. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 1 P1B 2/69 - NJ 1969 S. 459). Im einzelnen hätte das Kreisgericht hierzu .wie folgt Vorgehen müssen: Als erstes wären die subjektiven Ausgangsbedingungen des Täters zu prüfen gewesen. Hierunter sind alle wesentlichen in der Person des Täters wirkenden Zustände, Vorgänge, Eigenschaften und Leistungsbedingungen zu verstehen, die Einfluß auf sein Fehlverhalten Ratten. Derartige subjektive Umstände können beispielsweise hervorgerufen werden durch die unmittelbar vorausgegangenen Verkehrsbedingungen, durch aktuelle familiäre und berufliche Vorgänge und körperlich-gesundheitliche Zustände. Sie können das pflichtgemäße Verhalten erschweren und in Ausnahmefällen unter bestimmten Bedingungen sogar vereiteln (§10 StGB). In vorliegender Sache war der Angeklagte nach dem Ergebnis der Ermittlungen ausgeruht und in keiner Weise belastet. Sein Ziel war, schnell nach Hause zu kommen, um noch rechtzeitig zu einer am Unfalltag um 16.30 Uhr in L. angesetzten Besprechung zu gelangen. Fehlerhaft hat das Kreisgericht es unterlassen, diese Umstände aufzuklären und festzustellen; ebenso im erforderlichen Umfang die vom Angeklagten zu bewältigenden Verkehrsanforderungen. Sind diese nämlich hoch, führen sie in der Regel zunächst zu einer Erhöhung der Aktivität und Leistungsbereitschaft und weisen somit auf bewußte Wahrnehmung hin. Das Kreisgericht ist den Einlassungen des Angeklagten gefolgt, daß er nach dem Ausscheren zur Straßenmitte die Gegenfahrbahn auf eine Strecke von 200 m einsehen konnte. Vorher habe er die Gegenfahrbahn infolge der Krümmung der Straße von der rechten Fahrbahnseite einsehen können und sich von ihrem Freisein überzeugt. Diese Feststellungen stimmen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln nicht überein. So beträgt nach der Blickwinkelübersichtsskizze die tatsächliche Entfernung zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des Überholverbotes“ bis zum Beginn der Krümmung der F 6 nur 154,60 m. Demzufolge hatte der Angeklagte nur auf eine solche Entfernung Einsicht in die Gegenfahrbahn vor der Straßenkrümmung, und zwar auch erst von dem Zeitpunkt an, in dem er sich bereits auf der linken Fahrbahnhälfte befand. Vorher war ihm die Sicht infolge der Größe des vor ihm fahrenden KOM so versperrt, daß er die Gegenfahrbahn nur etwa bis zu 54 m einsehen konnte. Soweit es seine Einsicht in die Gegenfahrbahn hinter der Straßenkrümmung betrifft, konnte der Angeklagte sich nicht ausreichend von ihrem Freisein überzeugt haben, da die Sicht insbesondere im Bereich der Straßenkrümmung durch Baumbestand stark verdeckt 7 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 744 (NJ DDR 1969, S. 744) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 744 (NJ DDR 1969, S. 744)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X