Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 736 (NJ DDR 1969, S. 736); Zusammenhang zwischen Jugendgefährdung und Ursachen und Bedingungen für Straftaten Die in den Grundsätzen der KJSchVO (§ 1 Abs. 2) genannten Faktoren, die den Prozeß der Bewußtseinsbildung der Kinder und Jugendlichen gefährden oder stören, und entsprechende Verletzungen der Schutzbestimmungen gehören zum Komplex der Ursachen und Bedingungen der Kinder- und Jugendkriminalität. Das heißt, daß die Staatsanwälte und Untersuchungsorgane ihrer Pflicht zur Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen und zu deren Beseitigung nur genügen, wenn in allen diesen Fällen auch die Verantwortlichen für solche Verletzungen festgestellt werden. Uns scheint, daß diese Seite von den Rechtspflegeorganen in der Vergangenheit ungenügend beachtet wurde. Diese Feststellung soll an zwei Schwerpunkten des Kinder- und Jugendschutzes erläutert werden. Die Erziehung sozialistischer Persönlichkeiten schließt einen ständigen und aktiven Schutz vor Einflüssen der imperialistischen Ideologie und dekadenter Lebensweise ein. Die in den §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 KJSchVO fixierten Aufgaben kennzeichnen die zentrale Bedeutung dieser Seite des Kinder- und Jugendschutzes, die auf alle anderen Schutzaufgaben übergreift. Die soziale Gefährdung Jugendlicher durch negative ideologische Beeinflussung wird besonders im Strafverfahren immer wieder deutlich. Dennoch wird der ideologische Hintergrund des Straffälligwerdens oft ungenügend erhellt. Die Rechtspflegeorgane müssen Feststellungen darüber treffen, unter welchen Bedingungen welche Einflüsse der ideologischen Diversion mit welchem Ergebnis einwirkten. Nur wenn diese Wirkungsmechanismen aufgedeckt werden, zeigen sich auch die Ansatzpunkte für wirksame Schutzmaßnahmen. Das erfordert in erster Linie, die ideologische Situation im Elternhaus und in den anderen für die Erziehung bedeutsamen Lebensgruppen zu analysieren. So werden die Voraussetzungen für offensive ideologische Auseinandersetzungen in diesen Bereichen geschaffen mit dem Ziel, die Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichten durch den in der KJSchVO genannten Personenkreis, besonders durch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte, zu erreichen. Diese und andere Probleme des Schutzes der Kinder und Jugendlichen gehören in die Thematik der Öffentlichkeitsarbeit der Rechtspflegeorgane. Viele konkrete Beispiele ermöglichen es, den Zusammenhang zwischen negativen ideologischen Einflüssen, Jugendgefährdung und Jugendkriminalität eindringlich zu erläutern. Die Aktivierung der Öffentlichkeit sollte dazu führen, die Unduldsamkeit gegen gefährdende Einflüsse, denen einzelne Kinder und Jugendliche unterliegen, zu erhöhen. Wir haben z. B. festgestellt, daß von 124 jugendlichen Tätern, in deren Persönlichkeitsentwicklung Erscheinungen bzw. Auswirkungen elterlicher Erziehungsschwächen oder Tendenzen asozialen Verhaltens festgestellt wurden, nur etwa 50 % bereits der Jugendhilfe bekannt waren. .-j Analysen der Kriminalitätsursachen und -bedingungen machen immer wieder die Beziehungen zwischen einem negativen Freizeitverhalten und dem Straffälligwerden bzw. dem deliktischen Verhalten von Kindern und Jugendlichen deutlich. Es ist bekannt,' daß der größte Teil dieser Handlungen in der Freizeit begangen wird und entscheidende Bedingungen dafür in diesem Bereich liegen. Daher besteht eine wichtige Aufgabe darin, diese Bedingungen durch einen aktiven, den gesetzlichen Pflichten entsprechenden Kinder-und Jugendschutz zu beseitigen oder zu paralysieren. Nicht die wachsende Freizeit rückt diese Probleme in den Vordergrund, sondern die noch teilweise ungenügende erzieherische Bewältigung dieser Entwicklung. Das äußert sich z. B. darin, daß mitunter die Einheitlichkeit des Wirkens der firziehungsträger fehlt und daß die Möglichkeiten zur Unterstützung der Jugend bei einer sinnvollen Freizeitgestaltung nicht immer genügend genutzt werden. Die dazu in § 2 Abs. 1 KJSchVO fixierten Pflichten werden ein Schwerpunkt künftiger Arbeit auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes sein, zu dessen Lösung die Rechtspflegeorgane vor allem mit Erkenntnissen aus ihrer analytischen Arbeit beitragen können. i Im Strafverfahren müssen alle wesentlichen Freizeiteinflüsse des Jugendlichen negative und positive erfaßt werden. Wichtig sind insbesondere Kenntnisse darüber, wie und mit wem der Jugendliche seine Freizeit verbringt, warum er sie so gestaltet, wer diese Gestaltung beeinflußt, welchen Einfluß die verschiedenen Erziehungsträger haben (z. B. Schule, Betrieb, Familie), welche Vorstellungen er selbst von seiner Freizeitgestaltung hat u. ä. Eine solche Fragestellung im Gespräch mit dem Jugendlichen eröffnet wertvolle Möglichkeiten zur exakten Feststellung der Ursachen und Bedingungen der Straftat und für die effektivste staatlich-gesellschaftliche Reaktion zur Sicherung des Erziehungsprozesses1. 4 Zur systematischen Aufdeckung von Verletzungen des Kinder- und Jugendschutzes in Ermittlungsverfahren und zu den notwendigen und möglichen Reaktionen und Initiativen vgl. Kräupl Müller in: Forum der Kriminalistik 1969, Heft 12, S. 527 ff. Dt. HORST BEIN und Dr. DIETMAR SEIDEL, miss. Oberassistenten an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Probleme der Notwehrüberschreitung Wittenbeck / Sch reifer legen in ihrem Beitrag über Probleme der Notwehr (NJ 1969 S. 634) u. a. dar, daß sich die Überschreitung der Notwehr aus der Unangemessenheit der gewählten Mittel und Methoden oder der Ausweitung der zeitlichen Grenzen über den gegenwärtigen Angriff hinaus ergibt. Mit der Regelung des § 17 Abs. 2 StGB trage „das Gesetz der durch den Angriff herbeigeführten hochgradigen Erregungssituation des Abwehrenden Rechnung, in der er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, sein Handeln voll zu steuern“ (a. a. O., S. 638). Dieser Ansicht stimmen wir zu, möchten jedoch ergänzend noch auf einige Fragen der Notwehrüberschreitung gemäß § 17 Abs. 2 StGB und dessen Verhältnis zu § 53 Abs. 3 StGB (alt) eingehen, die im Urteil des Bezirks- gerichts Erfurt vom 15. August 1968 2 BSB 137/68 (NJ 1969 S. 186) behandelt werden. Die dort vertretene Rechtsansicht gibt wenn auch das Urteil im Ergebnis richtig ist u. E. zu einigen Bedenken Anlaß. Zum Verhältnis zwischen § 17 Abs. 2 StGB und §53 Abs. 3 StGB (alt) Das Bezirksgericht geht davon aus, daß die Regelung der Notwehrüberschreilung in §53 Abs. 3 StGB (alt) gegenüber der des § 17 Abs. 2 StGB das mildere Gesetz sei, da § 17 Abs. 2 StGB die Begründetheit des zur straflosen Notwehrüberschreitung führenden hochgradigen Erregungszustandes erfordere, während § 53 Abs. 3 StGB (alt) kein derartiges einschränkendes Kri- 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 736 (NJ DDR 1969, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 736 (NJ DDR 1969, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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