Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 729

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 729 (NJ DDR 1969, S. 729); andersetzung mit der gesellschaftlichen Umwelt erfolgen muß. Auf den Angeklagten wirkten bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Gruppen, Personen und Faktoren ein, z. B. sein Arbeitskollektiv, Massenkommunikationsmittel, Arbeits-, Wohn- und Freizeitbedingungen. In der Hauptverhandlung dagegen sind es fast ausschließlich die Prozeßbeteiligten. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte über die Aufgaben und Ziele der Hauptverhandlung häufig falsche Auffassungen hat und die Wahrheitsfindung nicht als gemeinsames Anliegen erkennt. Es ist eine Aufgabe aller Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane, dusch intensive Öffentlichkeitsarbeit den Bürgern unseres Staates u. a. auch Aufgaben und Inhalt des sozialistischen Strafverfahrens zu verdeutlichen und so zur Entwicklung des Rechtsbewußtseins beizutragen .Ein Schritt dazu ist z. B. die Teilnahme von Vertretern der Arbeitskollektive und in geeigneten Fällen auch von Schulklassen an Verfahren. Die aktive Auseinandersetzung mit der Umwelt gestaltet sich für den Angeklagten in der Hauptverhandlung anders, als er es sonst gewohnt ist. Während die meisten Angeklagten im allgemeinen Lebensrhythmus geistig und körperlich tätig wurden, werden in der Haupf.verhandlung ausschließlich geistige Tätigkeiten . gefordert. Diese geistigen Tätigkeiten sind in der Hauptverhandlung vorwiegend darauf orientiert, rekapitulierend Handlungsweisen, Einstellungen, Gefühle, Meinungen, Motive u. a. zu beschreiben. Hierzu sind die Voraussetzungen und Möglichkeiten jedes Angeklagten sehr unterschiedlich. So fällt es demjenigen Angeklagten, der vorwiegend an körperliche Arbeit gewöhnt ist, schwerer, bestimmten Gedankengängen des Vorsitzenden oder der anderen Prozeßbeteiligten zu folgen, eine zusammenhängende Schilderung über Sachverhalte, Verhaltensweisen, Meinungen und Motive zu geben oder sich auf unterschiedliche Fragen schnell umzuslellen. Dabei kann es auch Schwierigkeiten in der Ausdrucksweise oder in der Anwendung von Begriffen geben. Zu berücksichtigen ist weiter, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus seiner gewohnten gesellschaftlichen Umgebung herausgelöst ist. Er kann nicht erst wie bisher Kontakt zu Kollektiven oder zu einzelnen Personen aufnehmen, sich Rat holen und die Meinung austauschen. Da das Gericht in der Hauptverhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht vorwegnehmen darf (§ 6 Abs. 2 StPO), versucht der Angeklagte häufig, die Einstellung des Gerichts zu ihm aus der Art und Weise der Verhandlungsführung abzuleiten. Nicht selten stellt sich dabei eine allgemeine Unsicherheit oder um diese zu kompensieren Schroffheit und Unausgeglichenheit ein. So können bei den Angeklagten sehr unterschiedliche Verhaltensweisen auftreten, die situationsbedingt und völlig persönlichkeitsfremd sein können. Sie sind vom Gericht nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und im Zusammenhang mit den ihn umgebenden Umweltbedingungen richtig zu werten. Aufgabe des Gerichts ist es daher auch, diese methodischen Aspekte der Verhandlungsführung zu beachten, andererseits aber den Angeklagten zu einer eigenen kritischen Auseinandersetzung mit seinen den gesellschaftlichen Interessen widersprechenden Handlungen zu führen. Ein weiterer pädagogischer Grundsatz ist das einheitliche Zusammenwirken der am Erziehungsprozeß Beteiligten im Sinne des gemeinsamen Erziehungsziels. Die Hauptverhandlung ist nur ein allerdings sehr wichtiges Zwischenglied in der Reihe erzieherischer Einwirkungen auf den Angeklagten. Es gibt jedoch u. E. noch erhebliche Mängel bei der einheitlichen Festlegung des Erziehungsziels, die den kontinuierlichen Erziehungsprozeß beeinträchtigen. Obwohl der jeweilige Erziehungsprozeß in den einzelnen Etappen der Einwirkung auf den Täter durch die staatlichen und gesellschaftlichen Organe von verschiedenen Personen geleitet wird, die sich in der Erziehungstätigkeit (Verhaltensweise, Meinungsbildung, Wertung und Beurteilung) voneinander unterscheiden, muß ihr gesamtes Handeln der gemeinsamen Zielstellung entsprechen. Zum Inhalt der Zielstellung bei der Erziehung zu sozialistischen Persönlichkeiten betonte Walter Ulbricht in seinem Referat auf der 9. Plenartagung des Zentralkomitees der SED: ,.Im Prozeß der Lösung der Aufgaben des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus haben sich die Menschen in der Weise geändert und entwickelt, die unsere Partei prognostisch vorausgesagt hat. Die sozialistischen Verhaltensweisen haben bedeutend an Einfluß gewonnen; die sozialistische Ideologie und Weltanschauung sind zu einer starken aktiven Kraft geworden.“3 In diesem Sinne müssen auch die Rechtspflegeorgane bei der Erfüllung ihrer Erziehungsfunktion vom Wesen der sozialistischen Persönlichkeit ausgehen. Die Hauptverhandiung ist nur ein Teil des gesellschaftlichen Erziehungsprozesses und gegenüber anderen Stadien z. B. dem Strafvollzug zeitlich stark begrenzt. Dadurch ist die Anwendung bestimmter Erziehungsmöglichkeiten eingeschränkt. Um dennoch ein höchstes Maß an Effektivität zu erreichen, ist eine gut durchdachte, gemeinsam mit den Schöffen beratene Konzeption über das Ziel und den Verlauf der Hauptverhandlung von großer Bedeutung. Dabei ist zu beachten, daß nicht nur äußere Verhaltensweisen beeinflußt werden sollen, sondern entsprechend dem sozialistischen Erziehungsziel Veränderungen im Bewußtsein des Täters erreicht und sein Denken und Handeln unseren gesellschaftlichen Normen entsprechend entwickelt werden soll. Die Hauptverhandlung hat als bedeutungsvolles Ereignis im Leben des Angeklagten die Aufgabe, im Zusammenhang mit der Straftat stehende notwendige erzieherische Ziele inhaltlich festzulegen. In der Regel steht der Angeklagte den übrigen Prozeßbeteiligten das erste Mal gegenüber. Daraus folgen zahlreiche Einstellungs- und Kontaktprobleme. Es ist in der Pädagogik eine unbestrittene Tatsache, daß ein gutes Verhältnis zwischen allen im Erziehungsprozeß Beteiligten eine wichtige Grundlage für eine optimale erzieherische Einwirkung ist. Hieraus ergeben sich zwangsläufig hohe Anforderungen an das Gericht, den Staatsanwalt, den Verteidiger und auch an die mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte. Auf den Angeklagten wirken zusätzlich eine Anzahl von Faktoren ein, die eine schnelle Einstellung auf die neue Umgebung beeinträchtigen können, so z. B. die Wirkung der begangenen Straftat und der zu erwartenden Strafe, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, die Zielstellungen der Prozeßbeteiligten, die Anzahl der ihm gegenüberstehenden Personen. Alle diese Faktoren lassen erkennen, daß das richtige Verhältnis aller Prozeßbeteiligten zum Angeklagten im gesamten Verlauf der Hauptverhandlung eine wesentliche Voraussetzung ist, um entsprechend der konzipierten erzieherischen Zielstellung wirksam werden zu können.4 S W. Ulblicht, Die weitere Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, Berlin 1968, S. 17. Zur Vielfalt der auf den Angeklagten in der Hauptverhandlung einwirkenden Faktoren vgl. Thielert/Brüning. „Die Bedeutung der gerichtlichen Hauptverhandlung für die Erziehung- das Angeklagten“. NJ 1966 S. 747 ff. 7 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 729 (NJ DDR 1969, S. 729) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 729 (NJ DDR 1969, S. 729)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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