Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 724 (NJ DDR 1969, S. 724); Empfehlungen nicht verbindlich wirken können. Andererseits sind sie jedoch auch nicht belanglos. Sie knüpfen an die in Art. 2 und 3 StGB statuierten Pflichten der Adressaten an und müssen deshalb dazu führen, daß sich die Adressaten verantwortungsbewußt mit dem vom Gericht Dargelegten auseinandersetzen. Der Begriff „kontrollieren“ bringt zum Ausdruck, daß das Gericht hilft, die Kontinuität des Prozesses der Bewährung und Erziehung des Verurteilten während der festgelegten Bewährungsfrist zu sichern. Was die inhaltliche Seite dieses Prozesses betrifft, so widmet sich das Gericht bei der Kontrolle besonders der Frage, wie die nach der Orientierung, Stimulierung und sonstigen Förderung ergriffenen Maßnahmen wirksam geworden sind. Entsprechend den dabei gewonnenen Ergebnissen unterstützt das Gericht erforderlichenfalls erneut. Das kann in dem nachdrücklichen Wiederholen bereits dargelegter Auffassungen ergänzt von zusätzlichen Maßnahmen bestehen oder auch in einer neuen, anderen Unterstützung. Wichtig ist auch, daß die während der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung zu treffenden Beschlüsse in die vom Gericht zu gewährleistende Einleitung, Unterstützung und Kontrolle organisch eingegliedert sind. Es handelt sich hier um die nach den §§ 342 Abs. 2 und 4, 343 Abs. 3 und 344 Abs. 1 StPO vorgesehenen Entscheidungen. Besonders der Beschluß über den Erlaß des Restes der Bewährungszeit kann, wenn er richtig gehandhabt wird, den Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung des Verurteilten in mehrfacher Hinsicht wirksam unterstützen. Die Persönlichkeits- und Ursachenanalyse und ihre Auswertung für den Inhalt der sozialistischen Persönlichkcitserzichung Die Persönlichkeits- und Ursachenanalyse stellt die Quelle auch für das Wissen über die erforderliche inhaltliche Ausgestaltung der Persönlichkeitserziehung des Verurteilten dar. Der Umfang der Persönlichkeitsanalyse, die das Gericht vorzunehmen hat, wird durch dessen Aufgaben wesentlich eingegrenzt. Sie wird vorgenommen im Rahmen der Ermittlung des Standes des individuellen Bewußtseins als Quelle des eigenverantwortlichen Handelns des Täters; der Herausarbeitung des in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Widerspruchs zwischen dem Täter und der Gesellschaft, wobei insbesondere das persönliche Verschulden als der spezifische tatbezogene Bewußtseinsinhalt aufzuklären ist; der Ergründung des spezifischen sozialen Wesens der Täterpersönlichkeit, d. h., daß in wesentlichen sozialen Lebensbereichen untersucht wird, ob und in welchem Grad die dem Täter zur Last gelegte Tat dem spezifischen sozialen Wesen seiner Persönlichkeit entspricht oder nicht; der Feststellung der konkreten Erziehungsmöglichkeiten10. Daraus ergibt sich, daß das Gericht keinesfalls verpflichtet werden kann, den bisherigen Verlauf des Gesamtprozesses der Persönlichkeitserziehung des Täters chronologisch lückenlos zu erforschen. Das kann ggf. in bestimmten Strafverfahren gegen Jugendliche erforderlich sein. Das Gericht untersucht auch nicht alle Bereiche des Gesamtprozesses der Persönlichkeitserziehung bzw. die einzelnen Bereiche nicht in gleichem Maße. Eng mit der Persönlichkeitsanalyse ist die Ursachen- 10 Vgl. BuChholz/Hartmann/Lekschas, Sozialistische Kriminologie, Berlin 1966, S. 284 f. analyse verbunden, d. h. die Aufgabe des Gerichts, die Ursachen und Bedingungen der Straftat festzustellen. Hier wird speziell auf solche Bedingungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Straftäters und auf solche aktuellen Bedingungen seines Lebens abgezielt, die das negative Vorstellungs- und Einstellungssystem hervorgebracht haben, aus dem die Entscheidung zur Straftat gefaßt wurde. Das bedeutet, daß von einzelnen Ausnahmen abgesehen „die Rechtspflegeorgane ihre Aufgabe bei der Feststellung der Ursachen und Bedingungen einer Straftat erfüllt haben, wenn sie die unmittelbar wirksam gewesenen inneren und äußeren aktuellen Ursachen und Bedingungen festgestellt und die im konkreten Fall gegebene Funktion dieser Erscheinungen sowie ihre Gewichtung bestimmt haben“11. Untersuchungen zeigen, daß die Persönlichkeits- und Ursachenanalyse in der Praxis so vorgenommen wird, daß sie in Hinweisen und Empfehlungen und sonstigen Maßnahmen des Gerichts zu verwertende Schlußfolgerungen zuläßt. Beispielsweise können aus diesen Analysen Schlußfolgerungen für die Beantwortung folgender Fragen gezogen werden: 1. Welche grundsätzlichen Einstellungen und Äigen-schaften müßten bei dem Täter entwickelt oder überwunden werden und welche sollten gefestigt oder abgeschwächt werden? 2. Sind besondere Einstellungen zu entwickeln oder zu überwinden bzw. zu festigen oder abzuschwächen? 3. Sind Verbindungen zu bestimmten Bereichen der Umwelt zu verstärken, und sind Störungen zu einzelnen Bereichen zu beseitigen? 4. Wo sollten Beziehungen unterbunden oder ersetzt werden? 5. Sollte die Richtung in der Gesamtentwicklung verändert werden, worauf könnte dabei Bezug genommen werden? 6. Welche Kenntnisse, Fähigkeiten, Interessen, Bestrebungen, Bedürfnisse und Fertigkeiten könnten bei all diesen Fragen stärker genutzt und welche entwickelt werden ? Bei der Auswertung werden von den meisten Gerichten auch aus früheren Strafverfahren gewonnene Erfahrungen beachtet und differenziert angewandt. Hinweise und Empfehlungen zur Ausgestaltung der sozialistischen Persönlichkeitserziehung Hinweise, Empfehlungen und sonstige Maßnahmen der Gerichte12, die festgestellte Mängel und Ansatzpunkte in der Persönlichkeitserziehung nur formal aufzeigen, geben keine ausreichende Unterstützung, so wie es das Gesetz verlangt. Viele Gerichte bemühen sich deshalb bereits mit Erfolg, die Richtung, in der verändert werden soll, sowie mögliche Wege dazu aufzuzeigen10. Überwunden werden müssen z. B. gegenwärtig in Vermerken und Urteilen vielfach anzutreffende sehr allgemeine Formulierungen wie „der Verurteilte wird künf- 11 Buehholz'Hartmann/Lckschas, a. a. O., S. 117. M. E. weisen die Autoren zu Recht darauf hin. daß der oft verwandte Begriff der allseitigen Feststellung der Ursachen und Bedingungen nur in dieser Einschränkung verstanden werden sollte. 12 Für die Einflußnahme des Gerichts auf die Ausgestaltung der Erziehung und Selbsterziehung von auf Bewährung Verurteilten werden bisher unterschiedliche Begriffe verwandt. So benutzt z. B. der StPO-Kommentar in Anm. 2 zu § 344 (S. 379) den Begriff „Hinweise“ und die inzwischen aufgehobene Richtlinie Nr. 22 des Obersten Gerichts (NJ 1967 S. 9) den Begriff „Empfehlungen“. Im folgenden werden beide Begriffe nebeneinander verwandt. Hinweis soll das bezeichnen, was an den Verurteilten gerichtet ist. Als Empfehlung soll benannt werden, was den staatlichen und gesellschaftlichen Kräften übermittelt wird. 13 Dies forderte z. B. auch der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen vom 20. Dezember 1967 (NJ 1968 S. 33) in Abschn. VII Ziff. 2 für die Empfehlungen der Schiedskommissionen. Auf welche Weise z. B. grundlegende Hinweise bereits im Urteil zu geben sind, wird eine der Fragen sein, zu denen in der bevorstehenden Plenartagung des Obersten Gerichts Stellung genommen werden wird. 7 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß bei der Gewinnung von die nicht Bürger der sind, sowie in der Zusammenarbeit mit solchen die ausländertypischen Besonderheiten herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin.

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