Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 718 (NJ DDR 1969, S. 718); Aus den Gründen: Daß bei dem Antragsgegner iniellekluell und charakterlich eine schwere Debilität vorliegt, so daß § 1 des Einweisungsgesetzes Anwendung findet, ergibt sich aus dem Gutachten. Er stellt in pathologischen Rauschzuständen, zu denen er neigt, auch eine schwere Gefahr für das Zusammenleben der Bürger dar. Das hat das Kreisgericht überzeugend festgestellt. Auch diese Voraussetzung des § 11 des Einweisungsgesetzes liegt also vor. Zu prüfen war allerdings, ob eine zwangsweise Einweisung gemäß § 11 des Einweisungsgesetzes überhaupt notwendig war, weil der Antragsgegner erklärt hatte, seine Zustimmung zum Aufenthalt in einem Krankenhaus liege vor. Die Zustimmung des Kranken muß sich auf die unbefristete Einweisung beziehen. Eine solche Zustimmung hat der Antragsgegner aber nicht erteilt. Seine Erklärung, er wolle bis zu zwei Jahren im Krankenhaus bleiben, falls die Ärzte das für notwendig hielten, ist eine Zustimmung mit Einschränkungen, eine befristete Zustimmung. Die von § 11 geforderte Zustimmung muß dagegen ohne Einschränkungen, unbefristet und unbedingt, abgegeben werden. Selbstverständlich wird sich jeder Kranke, auch wenn er die Zustimmung ohne Einschränkungen erteilt, Gedanken darüber zu machen, wie lange sein Krankheitszuständ einen stationären Aufenthalt notwendig macht. Er wird in der Regel auch mit seinem Arzt darüber sprechen. Entscheidend ist aber, ob er dann die Zustimmungserklärung ohne oder mit Einschränkungen abgibt. Nur die Zustimmung ohne Einschränkung genügt den gesetzlichen Vorschriften. Da bei wesentlicher Besserung des Gesundheitszustandes des Kranken der verantwortliche Arzt verpflichtet ist, einen Antrag auf Aufhebung der Einweisung gemäß § 14 des Einweisungsgesetzes zu stellen, wird der Kranke bei Abgabe einer Zustimmungserklärung zur unbefristeten Einweisung auch nicht über Gebühr belastet. Eine wirksame Zustimmung des Antragsgegners i. S. des Einweisungsgesetzes liegt daher nicht vor, so daß die Entscheidung des Kreisgerichts auf unbefristete Einweisung zutreffend ist. Die Beschwerde mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden. Anmerkung: Dem vorstehenden Beschluß ist zwar im Ergebnis zuzustimmen, seine Begründung ist jedoch teilweise bedenklich. Nach §11 Abs. 1 des Einweisungsgesetzes ist über die unbefristete Einweisung des Kranken im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn seine Zustimmung (oder die seines gesetzlichen Vertreters) zum Verbleiben in einer Einrichtung nicht vorliegt. Liegt diese Zustimmung vor, so ist eine gerichtliche Ein-iveisung nicht zulässig. Besondere Erfordernisse an den Inhalt der Zustimmungserklärung werden vom Gesetz nicht verlangt. Daher können nur solche Anforderungen gestellt wer-den, die sich unmittelbar aus dem Sinn der Vorschrift ergeben. So kann die Zustimmung nicht unter Bedingungen erteilt werden; denn die ständige Verpflichtung, den etwaigen Eintritt der Bedingung prüfen zu müssen, würde den Erfolg und die Stetigkeit der psychiatrischen Behandlung gefährden. Eine solche Schwierigkeit gibt es dagegen bei einer Befristung nicht, denn diese kann ja ohne weiteres an Hand eines Terminkalenders überwacht icerden. Vor allem ist aber zti beachten, daß eine bindende Selbstverpflichtung des Kranken, in einer Anstalt zu verbleiben, solange es deren Leiter medizinisch für not- wendig hält, also u. U. lebenslang auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung zu verzichten, mit der sozialistischen Gesetzlichkeit unvereinbar ist. Daher ist auch die unbefristet erteilte Zustimmung grundsätzlich widerruflich. Da die Zustimmung also nicht unbegrenzbar ist, muß auch eine von vornherein erklärte Befristung grundsätzlich als zulässig angesehen icerden. Sie darf allerdings nicht so kurz sein, daß eine Rehabilitation von vornherein kaum möglich erscheint. Das kann aber von einer zweijährigen Frist nicht gesagt icerden. Trotzdem war im vorliegenden Verfahren die Zustimmung verfahrensrechtlich unbeachtlich, da sie erst nach Aniragstellung erklärt worden war. Aus Wortlaut und Aufbau des §11 des Einweisungsgesetzes ergibt sich nämlich, daß der Staatsanwalt, der Kreisarzt, der Leiter des Krankenhauses und der für die psychiatrische Betreuung verantwortliche Arzt der Pflegeeinrichtung zur Aniragstellung verpflichtet sind, wenn die in Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen (Schutz von Leben oder Gesundheit des Kranken oder Abwehr einer ernsten Gefahr von anderen Bürgern) gegeben sind. Das Nichtvorliegen der Zustimmung des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters ist also nicht nur ein notwendiges Tatbestandselement für die gerichtliche Einweisung, sondern eine Verfahrensvoraussetzung. Deshalb kommt es darauf an, ob die Zustimmung bei der Antragstellung vorlag. War das nicht der Fall, so ist die gerichtliche Einweisung anzuordnen, wenn ihre Notwendigkeit sachlich gegeben ist. Daran kann auch eine während des Verfahrens erteilte Zustimmung nichts ändern. Diese Gesetzesauslegung ist auch sachlich erforderlich. Da wie oben ausgeführt die Zustimmung grundsätzlich widerrufen werden kann, wäre es einem querulierenden Kranken möglich, die bisher verweigerte Zustimmung nach Antragstellung zu erteilen, dann nach einiger Zeit zu widerrufen und dieses Verhallen sogar längere Zeit fortzusetzen. Die nach Aniragstellung erteilte Zustimmung ist also verfahrensrechtlich belanglos. Das schließt nicht aus. daß sie'im Einzelfalle psychiatrisch als Zeichen der Krankheitseinsicht und möglicherweise als günstiges Prognoslikon bewertet werden kann. Oberrichter Dr. Kurt Cohn, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts §3 GVG; §28 LPG-Ges.; Ziff. 32 MBO für LPGs; OG-Bcschluß zu den Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966 (NJ 1966 S. 268). 1. Die in der LPG-Musterbctriebsordnung getroffenen Festlegungen über zulässige vermögensrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind für alle LPGs verbindlich. Soweit die Innere Betriebsordnung einer LPG einen Abzug von mehr als 30 Arbeitseinheiten je Jahr gestattet, ist dies keine zulässige vermögensrechtliche Disziplinarmaßnahme mehr. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Geltendmachung von Schadenersatz, für die nach §3 GVG in Verb, mit §28 LPG-Ges. der Rechtsweg gegeben ist. 2. Ein differenziertes Vcrgülungssystem in der LPG setzt vor allem einen Beschluß der Mitgliederversammlung über die Kriterien seiner Anwendung voraus, die in der Inneren Betriebsordnung ihren Niederschlag finden müssen. Auf der Grundlage einer solchen generellen Festlegung ist dann auch ein gesonderter Beschluß über die Anwendung der differenzierten Vergütung in bezug auf ein bestimmtes Mitglied möglich, dessen Verhalten gegen diese Festlegungen verstößt. BG Leipzig, Urt. vom 17. April 1969 - 5 BCB 15/69. 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 718 (NJ DDR 1969, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 718 (NJ DDR 1969, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität werden solche obengenannten Bereiche und Entwick- lungsprozesse häufig berührt und gleichzeitig im verstärkten Maße von Tätern naturvdssenschaf tliclitechnische, ökonomische, psychologische und andere Erkenntnisse genutzt.

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