Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 715 (NJ DDR 1969, S. 715); wie er die Tat am besten verdecken könne, sowie den Fluchtweg zu überdenken. Er war sich bei diesen Entscheidungen auch der Tragweite seines Tuns bewußt. Der vom Bezirksgericht angeführte Umstand, der Angeklagte habe inzwischen seine Tat bereut, kann angesichts dieses schweren Tatvorgehens keine Bedeutung für die Strafzumessung erlangen. Eine solche Begründung ist nicht geeignet, überzeugend darzulegen, daß der sozialistische Staat durch die Gerichte für derartige Verbrechen strenge Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anwendet, um das Leben, die Würde und die Gesundheit der Menschen wirksam zu schützen. Es entspricht dem im sozialistischen Strafprozeß geltenden Prinzip, auf keine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erkennen, wenn ein Urteil zugunsten des Angeklagten angefochten wurde (§285 StPO). Daher mußte es bei der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie bei der festgelegten Abweichung in ihrer Vollzugsart verbleiben. Der vom Vertreter des General Staatsanwalts vorgetragenen Auffassung, wonach es möglich sei, auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten eine schwerere als die vom Gericht erster Instanz festgelegte Vollzugsart anzuordnen, kann nicht zugestimmt werden. Nach den Grundsätzen der Anwendung der Freiheitsstrafe (§ 39 StGB) dient die Vollzugsart der Erreichung des konkreten Straf zwecks; sie ist daher untrennbar mit der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verbunden. Da das Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (SVWG) strengere und leichtere Vollzugsarten vorsieht, würde die Anordnung einer strengeren Vollzugsart in der Wirkung der Anwendung einer schwereren Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichkommen und damit dem rechtspolitischen Sinn des § 285 StPO widersprechen. Die Berufung konnte auch keinen Erfolg haben, soweit mit ihr erstrebt wurde, den Angeklagten nach Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht in ein psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen. Das Bezirksgericht hat sich in dieser Frage zutreffend auf das psychiatrische Gutachten gestützt, das überzeugend die. Faktoren darlegt, die eine Einweisung des Angeklagten erforderlich machen. Vor allem ist es die Tatsache, daß der Angeklagte aus den Bedingungen seiner Fehlentwicklung heraus sehr schwer Kontakt zu den Mitmenschen findet und daher ein erzieherischer kollektiver Einfluß auf ihn kaum möglich ist und dieses Entwicklungsstadium seiner Persönlichkeit Kränkheitswert aufweist. Die im Gutachten genannten Faktoren, einschließlich des Alkoholmißbrauchs, gebieten eine ärztliche Betreuung. Das Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit bis zu den schweren Verbrechen offenbart, daß eine Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit anderweitig nicht möglich ist. Das Bezirksgericht muß noch auf folgendes hingewiesen werden: Es hat in der Urteilsformel, die bei der Verkündung des Urteils zu verlesen ist (§246 Abs. 2 StPO), lediglich die gesetzlichen Strafbestimmungen aufgeführt, nicht aber die gesetzliche Bezeichnung der Straftaten, so daß die Urteilsformel dem Angeklagten unverständlich bleiben mußte. Die Urteilsformel muß jedoch klar zum Ausdruck bringen, welcher Straftaten der Angeklagte für schuldig befunden wird. Dazu gehören die gesetzliche Bezeichnung der Straftaten unter Angabe der verletzten Strafrechtsnormen, ihre Kennzeichnung als Verbrechen oder Vergehen, ihr Verwirklichungsgrad (Vorbereitung, Versuch), ggf. die jeweilige Teilnahmeform sowie alle im Zusammenhang mit einer Strafe zulässigen Verpflichtungen, Empfehlungen und Maßnahmen, wie sie von § 242 Abs. 2 StPO umfaßt werden. Aus der Urteilsformel muß ebenso hervorgehen, ob mehrere Straftaten begangen wurden, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, und die Auslagenentschei-düng. Sie muß eindeutig und übersichtlich und in einer einfachen Sprache gehalten sein. Zivilrecht §§ 141, 142, 161 HGB; §§ 16, 55 KO. 1. Ist in einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Kommanditgesellschaft ein Gesellschafter in Konkurs geraten und hat der andere Gesellschafter die Übernahme des Geschäfts ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven erklärt, so wirkt die Ubernahmeerklä- . rung auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurück. 2. Ist ein Gläubiger der Konkursmasse infolge des Konkursverfahrens und daher gleichzeitig mit dessen Eröffnung etwas schuldig geworden, so ist dies so zu betrachten, wie wenn der Gläubiger etwas nach der Eröffnung des Konkursverfahrens zur Masse schuldig geworden ist. In einem solchen Falle ist eine Aufrechnung im Konkursverfahren nicht möglich. 3. Auseinandersetzung außerhalb des Konkursverfahrens bedeutet, daß die Art und Weise der Auflösung der Gesellschaft sich nicht nach den Bestimmungen der Konkursordnung richtet, sondern nach den Vorschriften des sonstigen Rechts. 4. Das Auseinandersetzungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters ergibt sich aus dem Wert des Gescllschaftsvermügcns, aufgeteilt in dem Verhältnis, in dem der Kapitalanteil des ausgeschiedenen zu dem Kapitalanteil des anderen Gesellschafters steht. OG, Urt. vom 5. August 1969 - 2 Uz 2/69. Der Ingenieur T. und der VEB M. betrieben einen Stahlbaubetrieb unter der Firma „Stahlbau T. KG mit staatlicher Beteiligung“. T. war Komplementär und der VEB M. Kommanditist. Nachdem über das Vermögen Ts. der Konkurs eröffnet war, hat der Kommanditist erklärt, er werde gemäß § 141, 142 HGB die Firma ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen. Nach Abgabe dieser Erklärung erhob der Konkursverwalter Klage gegen den ehemaligen Kommanditisten auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Nachdem das Bezirksgericht die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen hatte, wurde diese auf Berufung durch das Oberste Gericht bejaht und die Sadie zur Verhandlung über den Zahlungsanspruch an das Bezirksgericht zu rüde verwiesen*. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an die Konkursmasse des Ingenieurs T. den Betrag von 91 000 M zu zahlen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Weiter hat er Aufrechnung erklärt. Das Bezirksgericht hat den Verklagten zur Zahlung von 91 000 M verurteilt. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der die Übernahmeerklärung Abgebende gemäß § 142 Abs. 3 HGB verpflichtet sei, das Auseinandersetzungsguthaben der Konkursmasse zuzuführen. Eine Aufrechnung gegen die Forderung des Konkursverwalters sei gemäß § 55 Abs. 1 der Konkursordnung (KO) unzulässig, wenn jemand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens eine Förderung an den Gemeinschuldner erworben habe und nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden sei. Die Verpflichtung des Verklagten, die Einlage des Komplementärs T. an die Konkursmasse abzuführen, sei mit der Abgabe seiner Erklärung, er werde den Betrieb ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen, entstanden. Diese .Erklärung * Vgl. OG, Urt. vom 1. Oktober 1968 - 2 Uz 3/68 - NJ 1969 S: 157). - D. Red. 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 715 (NJ DDR 1969, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 715 (NJ DDR 1969, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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