Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 714

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 714 (NJ DDR 1969, S. 714); Auch der Umstand, daß der Angeklagte in starke Erregung geriet, weil ihm der Geschlechtsverkehr nicht gelang, kann nicht, wie das Bezirksgericht fehlerhaft annimmt, ein Umstand milderer Betrachtung des Verbrechens sein. Die Erregung resultierte in diesem Fall ja daraus, daß der Angeklagte sein verbrecherisches Ziel, das Kind zu vergewaltigen, nicht erreichte und sich dabei nicht unter Kontrolle behielt, so daß er hieraus den Entschluß zu einem noch größeren Verbrechen, nämlich der Tötung der Geschädigten, faßte. Keinesfalls kann dieser Umstand zugunsten des Angeklagten bewertet werden. Das Bezirksgericht hat in seiner Entscheidung auch die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe bei seinem Entschluß, das Kind zu vergewaltigen, nicht die körperliche Entwicklung des Kindes beachtet, was darauf zurückzuführen sei, daß seine Begabung unter der Norm liege. Da er den Geschlechtsverkehr nicht mehr verwirklichen konnte, habe er Angst vor Hänseleien bekommen. Dieser Umstand habe im Zusammenwirken mit dem Gedanken, daß er nun angezeigt werde, und mit den Hilferufen der Geschädigten zum Tötungsentschluß geführt. Der Sachverständige hat jedoch keinen Umstand des Denkvermögens des Angeklagten aufgedeckt, der dem Angeklagten beim Bewußtwerden seiner Handlungsweise Schwierigkeiten bereitet hätte, zumal die an ihn wie an jeden Bürger gerichtete gesellschaftliche Anforderung, Kinder sexuell unangetastet zu lassen, ihre Entwicklung nicht zu stören, ihre kindliche Lebensweise nicht zu mißbrauchen, keine besondere Intelligenz voraussetzte. Diese Anforderung umfaßt vielmehr einfache, jedem leicht verständliche und im menschlichen Zusammenleben eingewöhnte Gebote. Was den Gedanken betrifft, er werde sich blamieren, wie die Angst vor Bestrafung, so hat der psychiatrische Sachverständige darauf hingewiesen, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß abartig reagiert und daraus besondere Tatfaktoren erklärbar sind. Diesen Umstand hat der Angeklagte jedoch selbst zu vertreten, weil er nachdrücklich und mit der Konsequenz der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus vor der Fortsetzung seiner Trinkereien gewarnt und ihm bewußt gemacht worden war, daß in seinem Alkoholmißbrauch eine große Gefahr besteht. Diese vom Bezirksgericht angeführten Umstände können folglich nicht solchen gleichgestellt werden, wo z. B. Bürger spontan auf eine Provokation reagieren oder in eine als ausweglos empfundene Lage geraten und daraus ein Tötungsentschluß entsteht und sich der Tatablauf gestaltet. Von der inhaltlichen Schwere her müssen die Umstände des § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB denen der Ziff. 1 gleichen. Der Angeklagte hätte demnach nicht wegen versuchten Totschlags, sondern nach einem Hinweis gemäß §236 StPO wegen versuchten Mordes gemäß §112 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt werden müssen. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten hat das Bezirksgericht zutreffend solche Faktoren wie gestörte Fähigkeit zu zwischenmenschlichen Beziehungen, ängstlich gehemmtes Verhalten, Zurückgebliebenheit im Intelligenzgrad, psychische Entwicklungsverzögerung als schwerwiegend abnorme Entwicklung mit Krankheitswert i. S. des § 16 Abs. 1 StGB beurteilt, wodurch die Fähigkeit des Angeklagten, sich bei der Entscheidung zur Tat von den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen, erheblich gemindert war. Das Bezirksgericht hat auch die Hirnfunktionsstörung, die im psychiatrischen Gutachten nachgewiesen wird, als für die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsam angesehen. Es hat dabei jedoch verkannt, daß es für die Beantwortung der Frage, inwieweit die hierdurch bedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sich mildernd auf die Strafe auswirken muß, gerade darauf ankommt, welcher Art diese Störung war und wodurch sie hervorgerufen und beeinflußt wurde. § 16 Abs. 2 StGB hebt im Zusammenhang mit der Regelung, daß bei verminderter Zurechnungsfähigkeit die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden kann, hervor, daß dabei die Gründe zu berücksichtigen sind, die zu der tatbezogenen verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt haben. Im psychiatrischen Gutachten ist der klinische Befund des Elektroencephalogramms als krankhaft wiedergegeben worden. Für die oben genannte Frage ist jedoch der Hinweis des Sachverständigen wichtig, daß sich die besondere Ausprägung der Funktionsstörung im Bereich des Hirnstammes durch Alkohol erheblich provozieren läßt. Obwohl beim Angeklagten keine besondere Alkoholempfindlichkeit vorliegt, zeigen sich wesentliche Verdeutlichungen der krankhaften Veränderungen im Hirn unter Alkoholeinfluß. Für die Beurteilung, inwieweit die verminderte Zurechnungsfähigkeit den Grad der strafrechtlichen Schuld beeinflußt, ist dieser Umstand von beachtlicher Bedeutung, weil er aufzeigt, daß selbst ein krankhafter, vom Angeklagten nicht verschuldeter Umstand in seinen negativen Auswirkungen durch eine haltlose Lebensweise, durch fortwährenden Alkoholgenuß verschlimmert werden kann. Dem Angeklagten war durch strafrechtliche wie medizinische Maßnahmen bewußt gemacht worden, daß gerade sein ständiger Alkoholmißbrauch zur Verletzung der gesellschaftlichen Disziplin und zur Gefährdung der Interessen der Mitbürger führt. Der psychiatrische Sachverständige hat die Hirnfunktionsstörung allein auch nur für eine Ursache leichterer Erregbarkeit des Angeklagten angesehen. Damit ist gesagt, daß der entscheidende Umstand für die Tatbegehung im Alkoholmißbrauch des Angeklagten lag, der in diesem Zustand derart abnorm reagierte und Verbrechen erheblichen Ausmaßes beging. Der Angeklagte befand sich auch in keiner schwierigen, ihn überfordernden Situation. Er war imstande, seinen Willen auf die gesellschaftlichen Verhaltensregeln auszurichten und von vornherein die Schwere seines verbrecherischen Verhaltens zu erfassen, als er aus sexueller Begierde ein Mädchen, das er für zehn Jahre alt hielt, zu vergewaltigen versuchte und es dann totschlagen wollte. Sich gegenüber diesen gesellschaftlichen Anforderungen, die sexuelle Unantastbarkeit der Kinder und das Leben der Mitmenschen zu achten, richtig zu verhalten, war dem Angeklagten möglich. Seine fehlentwickelte Persönlichkeit erschwerte ihm zweifellos eine richtige Entscheidung, wobei diese verminderte Zurechnungsfähigkeit in bezug auf die realen Tatanforderungen nicht ein solches Ausmaß aufwies, daß hieraus eine wesentlich herabgesetzte Strafe herzuleiten gewesen wäre. Insofern hat sich das Bezirksgericht ungenügend mit den einzelnen Faktoren dieses psychischen Zustandes des Angeklagten und mit ihren konkreten Tatauswirkungen auseinandergesetzt und im Ergebnis ihrer Bewertung die Bedeutung dieser Umstände für die Schuld des Angeklagten überbewertet. Der Angeklagte hat sich aus momentaner sexueller Begierde unter erheblichem Alkoholeinfluß entschlossen, das soeben erblickte Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Wie der Angeklagte aussagte und wie der Tatverlauf beweist, hatte er seinem Ziel entsprechend folgerichtige Überlegungen angestellt. Er handelte zwar unter einer gewissen Taterregung, die ihn aber nicht hinderte, selbst während des Tatablaufs den Ort so auszuwählen, um ungestört zu bleiben, zu überlegen. 714;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 714 (NJ DDR 1969, S. 714) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 714 (NJ DDR 1969, S. 714)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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