Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 712

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 712 (NJ DDR 1969, S. 712); Zuchthaus von mindestens einem Jahr bestraft worden war. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Angeklagten vor. Zuzustimmen ist auch der Feststellung des Senats, daß es sich bei ihm um einen hartnäckigen Rückfalltäter handelt, gegen den eine besonders nachhaltige Bestrafung erforderlich ist. Der vom Obersten Gericht zur Rechtsprechung bei wiederholter Straffälligkeit entwickelte Grundsatz, daß die Gerichte stets festzustellen haben, ob zwischen den Vortaten und der erneuten Straftat ein innerer konkreter Zusammenhang besteht, die erneute Straftat Ausdruck der Fortsetzung eines böswilligen Sichhin-wegsetzens des Täters über die ihm mit den Vorstrafen erteilten gesellschaftlichen Lehren bzw. der hartnäckigen Mißachtung der Gesetze ist und damit ein in die Schwere der Tat eingegangener tatbezogener Umstand vorliegt, der die Grundlage für eine schuld- und verantwortungsbezogene Strafverschärfung bildet, ist Bestandteil der entsprechenden Tatbestände des sozialistischen StGB geworden. Das findet seinen Ausdruck sowohl in den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) als auch in den Tattestandsmerkmalen „gesamte Umstände“ des § 62 Abs. 3 StGB und „Charakter und Schwere der Tat sowie Persönlichkeit des Täters“ des § 44 Abs. 1 StGB. ' Der konkrete innere Zusammenhang zwischen Vortat und erneuter Straffälligkeit und damit die konkrete Tatschwere kommt im vorliegenden Verfahren, wie der Senat richtig erkannte, insbesondere in der Schwere der Vortaten, die zum Teil langjährige Freiheitsstrafen erforderten, in den immer kürzer werdenden Intervallen zwischen den einzelnen Straftaten bzw. zwischen Entlassung aus dem Strafvollzug und der erneuten Tatbegehung, in der Tatsache, daß der Angeklagte alle Eigentumsstraftaten beging, um seine maßlosen Bedürfnisse hinsichtlich des Verbrauchs alkoholischer Getränke zu befriedigen, ebenso zum Ausdruck wie in dem materiellen Schaden und in dem Umstand, daß er die erneute Straftat nur wenige Wochen nach seiner Haftentlassung beging und damit die zu seiner Wiedereingliederung getroffenen Maßnahmen der Gesellschaft erneut mißachtete. Dem Senat ist auch darin zuzustimmen, daß die im wesentlichen guten Arbeitsleistungen in den wenigen Wochen seit der Haftentlassung an der negativen Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermögen. Die genannten Umstände charakterisieren den Angeklagten als einen hartnäckigen Rückfalltäter, dessen negative Einstellung zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten, insbesondere zum Eigentum anderer Bürger, sich in erheblichem Maße verfestigt hat. Ihm muß daher durch eine besonders nachhaltige Bestrafung die Verwerflichkeit seines strafbaren Verhaltens bewußt gemacht und zugleich die Gesellschaft vor erneuten Straftaten wirksam geschützt werden. Von diesen Gesichtspunkten ist das Bezirksgericht richtig bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB ausgegangen. Der 2. Strafsenat setzt sich andererseits zutreffend mit der fehlerhaften Auffassung des Bezirksgerichts auseinander, daß die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 StGB Vorgelegen hätten. Er hat es aber unterlassen, gleichzeitig den falschen Standpunkt des Bezirksgerichts zu kritisieren, wonach trotz Vorliegens der Voraussetzung des § 62 Abs. 3 StGB gleichwohl eine Verurteilung nach § 44 Abs. 1 StGB möglich sei. Liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 StGB vor, kann § 44 Abs. 1 StGB keine Anwendung finden, weil dann der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung nicht erfordern. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und den gegensätzlichen Kritiken dieser beiden Bestimmungen. Auf der Grundlage der vorgenannten Gesichtspunkte war der Angeklagte daher gemäß §§ 161, 63, 44 Abs. 1 StGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Für die konkrete Bemessung der Strafe steht gemäß § 44 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von drei Jahren bis zehn Jahren zur Verfügung. Das Bezirksgericht ist, wenn auch fälschlicherweise unter Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB, von diesem Strafrahmen ausgegangen. Die von ihm ausgesprochene Strafe ist unter Beachtung aller Umstände der Tat, insbesondere der Tatsache, daß der durch die erneute Straftat entstandene Schaden nicht allzu hoch ist und der durch den 1967 ausgeführten Diebstahl verursachte Schaden im Rahmen des § 44 Abs. 1 StGB außer Betracht bleiben muß, nicht gröblich unrichtig. Insoweit war der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR daher zurückzuweisen. Ihm war jedoch zu folgen, soweit er sich gegen die Verneinung der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 StGB durch das Bezirksgericht richtet. Erfolgt eine Verurteilung gemäß § 44 Abs. 1 StGB, so liegt angesichts der angedrohten Strafen ein Verbrechen gemäß § 1 Abs. 3 StGB vor. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 StGB gegeben. Im vorliegenden Falle war die Anwendung dieser Bestimmung zur Verhütung erneuter Straffälligkeit des Verurteilten auch erforderlich. Die Entscheidung beruht auf § 322 StPO, da für den 2. Strafsenat im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache kein Raum für eine eigenverantwortliche Entscheidung gegeben wäre. (Das Präsidium des Obersten Gerichts hatte daher zugleich auch über den Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR gegen das bezirksgerichtliche Urteil zu entscheiden.) §§121 Abs. 2 Ziff.2, 148 Abs. 1 und 2, §113 Abs.l Ziff.3, 63, 39 Abs. 5 StGB; §§285, 242 Abs. 2 StPO. 1. Ein schwerer Fall der Vergewaltigung liegt auch dann vor, wenn der Täter durch die Vergewaltigung oder deren Versuch vorsätzlich eine schwere Körperverletzung verursacht hat. 2. Eine Vergewaltigung im schweren Fall stellt zugleich einen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauch von Kindern nach § 148 Abs. 1 StGB dar, wenn die Geschädigte noch nicht vierzehn Jahre alt ist und dies dein Täter bekannt war oder er mit dieser Möglichkeit rechnete. 3. Eine erhebliche Schädigung des Kindes wie sie § 148 Abs. 2 StGB verlangt liegt vor, wenn der Täter dem Kind schwere Körperverletzungen beibrachte oder ihm einen schweren psychischen Schock versetzte (hier: mehrere Stunden andauernde Unansprechbarkeit des geschädigten Kindes). 4. Die schuldhafte Verursachung einer erheblichen Schädigung des Kindes nach § 148 Abs. 2 StGB umfaßt sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz. 5. Umstände, die die abnorme Fehlentwicklung des Täters charakterisieren und damit in die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit eingehen bzw. lediglich Beweggründe für den Tatentschluß offenbaren, können nicht zugleich als besondere Tatumstände her-angezogen werden, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB mindern. 6. Es entspricht dem im sozialistischen Strafprozeß geltenden Prinzip, auf keine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erkennen, wenn ein Urteil zugunsten des Angeklagten angefochten wurde. Das gilt auch für die in erster Instanz festgelegte Vollzugsart der Freiheitsstrafe. 712;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 712 (NJ DDR 1969, S. 712) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 712 (NJ DDR 1969, S. 712)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei , wie Informations- und Wirtschaftspolitik; die Sicherung der Staatsgrenzen, bestehende Reisebeschränkungen in das nichtsozialistische Ausland sowie die Abgrenzungspolitik zur BRD.

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