Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 711

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 711 (NJ DDR 1969, S. 711); und wegen verbrecherischen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 63, 44 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Entscheidung liegt folgender festgestellter Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wurde seit 1955 insgesamt sechsmal gerichtlich bestraft, darunter wegen schweren Raubes zu acht Jahren und zwei Monaten Zuchthaus und wegen fortgesetzten, teils schweren Diebstahls von gesellschaftlichem und privatem Eigentum im Rückfall zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Eine am 12. Juli 1967 wegen versuchten Diebstahls und Verletzung der Aufenthaltsbeschränkung erkannte Strafe von zehn Monaten Gefängnis und vier Wochen Haft verbüßte er bis zum 24. Juni 1968. Bis zu seiner erneuten Inhaftierung zeigte er gute Arbeitsleistungen. Am 10. August 1968 entwendete der Angeklagte aus einer Konsum-Gaststätte 1133,65 Mark. Während des Ermittlungsverfahrens gestand er, im März 1967 gewaltsam in das Büro einer LPG eingedrungen zu sein und Bargeld in Höhe von 5 278,82 Mark entwendet zu haben. Die Eigentumsstr.aftaten beging er vor allem, um seine alkoholischen Bedürfnisse befriedigen zu können. ’ Auf Protest und Berufung änderte das Bezirksgericht die kreisgerichtliche Entscheidung ab und verurteilte den Angeklagten wegen mehrfach begangenen Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum im Rückfall (§ 161, 63, 44 Abs. 1 StGB) zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 StGB (Anwendung staatlicher Kontrollmaßnahmen) wurde verneint. Die Anwendung des § 161 StGB begründete das Bezirksgericht damit, daß zwar die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des ‘ § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB vorlägen, jedoch § 62 Abs. 3 StGB angewendet werden müsse, weil der festgestellte Schaden in Höhe von 1 133,65 M nicht eine solche Schwere habe, daß eine Beurteilung der Tat als Verbrechen gerechtfertigt sei. Die Straftat müsse jedoch, da sie im Rückfall begangen worden sei, nach § 44 Abs. 1 StGB beurteilt werden. Gegen dieses Urteil richtete sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR -mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB nicht vorlägen, weil nicht nur der entstandene materielle Schaden, sondern auch die Tatsache der sich in den wiederholten Straftaten äußernden hartnäckigen negativen Einstellung zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten zu berücksichtigen sei. Dieses Verhalten erfordere eine Beurteilung als Verbrechen gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB und die Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB. Es sei auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie auf die Anwendung staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 StGB zu erkennen. Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts hat sich der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung angeschlossen und das Urteil aufgehoben. Die Sache wurde an das Bezirksgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem unrichtige Anwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB gerügt wird. Aus den Gründen: Die fehlerhafte Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zur Anwendung der §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 44 StGB beruht auf einer Verkennung des Verhältnisses zwischen den Rückfallbestimmungen des Besonderen und denen des Allgemeinen Teils des StGB. Das StGB vom 12. Januar 1968 enthält gegen Rückfalltäter ein differenziertes System verschiedener Maßnahmen bis zu der Möglichkeit des Ausspruchs hoher Freiheitsstrafen und trägt damit auch gegenüber solchen Tätern dem Grundprinzip der sozialistischen Gerechtigkeit Rechnung. Es sind deshab bei der Bestimmung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Täter, die die Strafgesetze bereits wiederholt verletzten, neben den Rückfallbestimmungen des Besonderen Teils stets auch die entsprechenden des Allgemeinen Teils des StGB auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Gegen hartnäckige Rückfalltäter, deren wiederholte Straffälligkeit auf grundsätzlicher Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit beruht und Ausdrude bewußter Negierung aller gesellschaftlichen Bemühungen zu ihrer Umerziehung ist, findet falls die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen § 44 Abs. 1 StGB Anwendung. Ist der Täter wegen Verbrechen gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische," persönliche oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bereits zweimal bestraft und erfordern der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung gemäß § 44 Abs. 1 StGB, so schließt die Anwendung dieser Bestimmung in diesem Fall die Anwendung der Rückfallbestimmungen des Besonderen Teils aus, weil anderenfalls eine unzulässige doppelte Strafverschärfung erfolgen würde. Ist der Täter z. B. zweimal wegen eines verbrecherischen Diebstahls oder Betrugs zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen Eigentums bestraft und führt er erneut einen Diebstahl oder Betrug aus und erfordert die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen, d. h. der Vortaten und der abzuurteilenden Tat, sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung, so kann § 44 Abs. 1 StGB nur in der Variante eines nunmehr begangenen Vergehens Anwendung finden, d. h., es ist nur eine Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren zulässig. Eine Bestrafung wegen eines erneut begangenen Verbrechens nach § 44 StGB mit der Maßgabe einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren kann nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des verbrecherischen Diebstahls aus den Gründen des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 StGB gegeben sind, was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall ist (vgl. auch StGB-Lehrkommentar, Bd. 1, S. 191). Eine andere Handhabung würde gegen die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit verstoßen. Aus dieser Rechtsauffassung ergibt sich für das vorliegende Verfahren, daß eine Bestrafung des Angeklagten nach § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB dann nicht erfolgen darf, wenn das Gericht nach allseitiger Prüfung des Charakters und der Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie aller Umstände der Tat zu der Überzeugung gelangt, daß § 44 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Zutreffend ist bereits das Bezirksgericht zu der Auffassung gelangt, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB vorliegen, nachdem er bereits zweimal wegen Verbrechens gegen das Eigentum bzw. die Persönlichkeit zur Verantwortung gezogen worden war. Der 2. Strafsenat hat in seiner Kassationsentscheidung ergänzend richtig darauf hingewiesen, daß nicht jedes Verbrechen im Sinne des alten StGB eine von § 44 StGB vorausgesetzte Vortat ist, weil dort bereits eine Handlung, die mit einer einjährigen Zuchthausstrafe bedroht war, ein Verbrechen darstellte. Ein Verbrechen als Vortat liegt deshalb immer nur dann vor, wenn der Täter wegen einer vor dem 1. Juli 1968 begangenen vorsätzlichen Tat gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung mit Zuchthaus von mehr als zwei Jahren bzw. wegen Verbrechens gegen das Leben mit 711;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 711 (NJ DDR 1969, S. 711) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 711 (NJ DDR 1969, S. 711)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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