Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 708 (NJ DDR 1969, S. 708); die Ausschließung von Zeugen (§§ 7, 8, 10 TestG) müssen bei der Errichtung eines Testaments bei naher Todesgefahr noch folgende spezielle Erfordernisse erfüllt sein: 1. Der Erblasser muß sich in so naher Todesgefahr befinden, daß weder die Errichtung eines ordentlichen Testaments noch eines Nottestaments vor dem Bürgermeister gemäß § 23 TestG möglich ist; 2. das Testament muß durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden; 3. über die mündliche Erklärung des Erblassers muß eine Niederschrift aufgenommen werden. Bei der gesetzlichen Regelung dieser Formerfordernisse wurde davon ausgegangen, daß sie von Laien zu beachten sind. Sie geben den Rahmen an, der unbedingt eingehalten werden muß, damit eine exakte Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers gewährleistet ist. Eine extensive Auslegung dieser Bestimmungen ist zugunsten der Gültigkeit des Testaments nur in den Fällen gesetzlich zugelassen, in denen eine solche Auslegung die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erblassers nicht beeinträchtigt. Nach § 24 Abs. 3 in Verb, mit § 23 Abs. 2 TestG muß z. B. die Besorgnis, daß die Errichtung eines ordentlichen Testaments nicht mehr möglich ist, nicht Objektiv gegeben sein. Es genügt, daß der Erblasser und die Beteiligten annehmen, die Situation einer Todesgefahr sei gegeben. Ähnlich ist es bei der Niederschrift, die an sich die Formvorschrift des notariellen Testaments erfordert. Nach § 24 Abs. 3 in Verb, mit § 23 Abs. 6 TestG führen bei der Errichtung eines Nottestaments wegen naher Todesgefahr etwaige Formfehler nicht zur Ungültigkeit des Testaments, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament die zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält. Die Verletzung dieser Formvorschrift hat nur dann die Nichtigkeit des Testaments zur Folge, wenn es z. B. infolge des Fehlens zwingend erforderlicher Angaben in Widerspruch zu anderen letztwilligen Bestimmungen des Erblassers geraten ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn mehrere Nottestamente ohne Datum mit widersprechendem Inhalt vorliegen und die Reihenfolge der Errichtung nicht geklärt werden kann. Im Gegensatz dazu ist die unter 2) genannte Voraussetzung die ständige und gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen nicht extensiv auslegbar. Es müssen also zwingend drei Zeugen bei der Errichtung des Nottestaments anwesend sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so führt das in jedem Fall zur Nichtigkeit des Testaments (vgl. §§ 6 Abs. 1, 12, 24 Abs. 2 und 3 TestG). § 24 Abs. 3 TestG bezieht sich hinsichtlich der Zeugen auf die §§ 7, 8 und 10 TestG. § 12 TestG, der bestimmt, daß die mitwirkenden Personen bei der Testamentserrichtung ständig zugegen sein müssen, wird hier nicht erwähnt. Das besagt aber nicht, daß diese Bestimmung im Falle der Errichtung eines Nottestaments nicht zwingend anzuwenden ist, daß also etwa die drei Zeugen niGht ständig anwesend sein müßten. Wenn § 12 TestG nicht ausdrücklich erwähnt ist, so deshalb, weil er entsprechend der Systematik des Testamentsgesetzes nicht nur für Zeugen, sondern für alle bei der Testamentserrichtung mitwirkenden Personen (Notare, Bürgermeister, Dolmetscher und Zeugen) Gültigkeit hat. Es ist verständlich, daß die ständige Anwesenheit der Zeugen erforderlich ist, weil durch ihre Mitwirkung die exakte Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers gewährleistet werden soll. In seinem Urteil vom 23. April 1968 - 2 Zz 5/68 - (NJ 1968 S. 471) hat das Oberste Gericht hinsichtlich der Testamentserrichtung durch einen vermutlich blinden Bürger vor dem Notar ausgeführt, daß der Notar prüfen muß,, ob beim Erblasser eines der im § 6 Abs. 1 TestG genannten Gebrechen vorliegt. Habe er die Überzeugung erlangt, daß der Erblasser blind ist wobei es genüge, daß dieser infolge erheblicher Sehschwäche nicht lesen kann , so müsse er zur Testamentserrichtung einen zweiten Notar oder zwei Zeugen hinzuziehen. Diese müßten während der ganzen Verhandlung zugegen sein; andernfalls sei das Testament nichtig. Wenn ein solch strenger Maßstab bereits bei der Testamentserrichtung vor dem Notar anzulegen ist, dann muß das erst recht für die Errichtung eines Nottestaments nach § 24 Abs. 2 TestG gelten. Es müssen also drei Zeugen anwesend sein, und zwar gleichzeitig und ständig, weil sie Mitwirkende i. S. des § 12 TestG sind. Diese Problematik stand im Mittelpunkt zweier Entscheidungen des Staatlichen Notariats und der dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Kreisgerichts Neuruppin: Im ersten Fall war das Testament zunächst in Anwesenheit von zwei Zeugen und den Bedachten erklärt und von einem Miterben niedergeschrieben worden. Noch am selben Tage, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, hatte der Erblasser einem Dritten bestätigt, daß das dem Dritten gezeigte Protokoll seinen letzten Willen enthalte. Das Staatliche Notariat und das Kreisgericht haben diese letztwillige Verfügung wegen Verletzung des § 24 Abs. 2 (letzter Halbsatz) TestG für nichtig erklärt und die aus dem Nottestament abgeleitete Erbfolge als nicht eingetreten bezeichnet. Im zweiten Fall war zwar das Testament in Anwesenheit von drei Zeugen vom Erblasser etfclärt und entsprechend protokolliert worden, jedoch war die (Erbeinsetzung nichtig, weil ein Zeuge der Vater- der im Testament 'eingesetzten Erbin war, was gemäß § 8 Abs. 2 TestG zur Nichtigkeit der Zuwendung an den Bedachten führt. Während die Problematik des zuletzt genannten Sachverhalts u. E. von der Rechtslage her eindeutig ist, könnte hinsichtlich des ersten Falls argumentiert werden, daß gleichrangig neben dem Formerfordernis der ständigen und gleichzeitigen Anwesenheit von drei Zeugen die exakte Ermittlung des letzten Willens des Erblassers durch andere Beweismittel stehen müßte. Immerhin steht fest, daß die Niederschrift tatsächlich den letzten Willen des Erblassers enthielt. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß die Formvorschrift der gleichzeitigen und ständigen Anwesenheit von drei Zeugen zwingend zu beachten ist und daß der tatsächliche letzte Wille des Erblassers nur dann als rechtswirksam wiedergegeben gilt, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erklärt wurde. Wir halten die Regelung des § 24 Abs. 2 TestG in der von uns vorgenommenen Auslegung auch weiterhin für erforderlich, um die korrekte Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers unter den gegebenen Bedingungen zu gewährleisten. Eine extensive Auslegung der Bestimmung könnte u. U. zu einer gesellschaftlich nicht vertretbaren und auch vom Erblasser nicht gewollten Nachlaßregelung führen. GÜNTHER SCHMIDT, Richter am Kreisgericht Neuruppin GÜNTER E1TZ, Leiter des Staatlichen Notariats Neuruppin Das zentrale Schreibzimmer des Kreisgerichts Wolgast Kollektiv der sozialistischen Arbeit Es ist bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Durchsetzung einer rationellen Arbeitsorganisation nicht nur eine technische, sondern in erster Linie eine politisch-ideologische Aufgabe ist. Deshalb haben wir beim Kreisgericht Wolgast schon lange, bevor die technischen Voraussetzungen bestanden, damit begonnen, in Partei- und Gewerkschaftsversammlungen sowie in Arbeitsbesprechun- gen Klarheit über die Notwendigkeit der Einrichtung eines zentralen Schreibzimmers zu schaffen. Gegenstand dieser Beratungen waren u. a.: die sinnvolle Nutzung der Diktiertechnik, die Arbeitsorganisation in einem zentralen Schreibzimmer, die Ausarbeitung von Leistungskennziffern, die Ausgestaltung der Arbeitsräume. 708;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von Prozeß-dokumenten, die dazu genutzt wurden, die Beweislage im Strafverfahren und ihre Bewertung durch die Justizorgane der zu analysieren und daraus entsprechende Schlußfolgerungen für die weitere Vervollkommnung der Sicherungsmaßnahmen, um den neuen Bedingungen ständig Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen einheitlich auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung. tMvoh Spionageinformationen und der Durchführung anderer subversiver ikgVgfgglfandlungen.

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