Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 707

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 707 (NJ DDR 1969, S. 707); Zu den Wirkungen der Jahresfrist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB Wird bis zum Ablauf eines Jahres nach Scheidung bzw. Nichtigkeitserklärung einer Ehe kein Antrag auf Vermögensteilung gestellt, so wird jeder frühere Ehegatte Alleineigentümer derjenigen beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die sich in seinem Besitz befinden (§ 39 Abs. 3 Satz 2 FGB). Diese Frist ist eine von Amts wegen zu beachtende materiellrechtliche Ausschlußfrist. Wird daher nach Ablauf eines Jahres eine Vermögensteilungsklage erhoben und stellt das Gericht fest, daß das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen nur aus beweglichen Sachen bestand, so ist die Klage aus sachlichen Gründen abzuweisen, weil zu teilendes gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Allerdings dürften keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Parteien im Verfahren einen Vergleich schließen, in dem sie sich verpflichten, gegenseitig Sachen auszutauschen, oder in dem sich eine Partei verpflichtet, Sachen, deren alleiniger Eigentümer sie geworden ist, der anderen Partei zu übereignen. Ein solcher Vergleich kann m. E. auch gemäß §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 2 FVerfO gerichtlich bestätigt werden; denn nicht jede vom Gesetz nicht vorgesehene Vereinbarung widerspricht den Prinzipien des Familienrechts (vgl. OG, Urteil vom 25. Juli 1968 - 1 ZzF 15/68 - NJ 1969 S. 158). Obwohl es sich bei der Frist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB um eine Ausschlußfrist und nicht etwa um eine Verjährungsfrist handelt, sind m. E. die Vorschriften des BGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf den Lauf der Frist entsprechend anzuwenden. Das gilt vor allem für die §§ 205, 206, 209, 211, 212, 212a, 213, 217 BGB. § 207 BGB ist insoweit entsprechend anzuwenden, als einer der früheren Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des die Auflösung der Ehe aussprechenden Urteils verstorben ist. In diesem Fall endet die Frist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Annahme der Erbschaft durch die Miterben bzw. nach Eintritt der übrigen in § 207 BGB genannten rechtserheblichen Umstände. Verstirbt z. B. einer der früheren Ehegatten zehn Monate nach Rechtskraft der Ehescheidung, und hatte eine Vermögensteilurig noch nicht stattgefunden, so können seine Erben noch innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Erbschaft also über die Jahresfrist hinaus einen Anspruch auf Vermögensteilung geltend machen. Dagegen kann § 208 BGB m. E. nicht angewendet werden, weil nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB die Jahresfrist nur durch Stellung eines Antrags damit ist die Erhebung einer Vermögensteilungsklage oder die Geltendmachung einer Erstattungszahlung durch Antrag auf Zahlungsbefehl gemeint unterbrochen werden kann. Auf die in § 208 BGB vorgesehene Weise kann deshalb die Jahresfrist nicht unterbrochen werden. Nach § 39 Abs. 3 Satz 2 müssen sich die beweglichen Sachen bei Ablauf der Jahresfrist im Besitz des früheren Ehegatten befinden, wenn sie sein Alleineigentum werden sollen. Das bedeutet, daß dieser Ehegatte zumindest zeitweilig während der Jahresfrist unmittelbarer Besitzer der Sachen gewesen sein muß. Befand sich z. B. eine bewegliche Sache zu Beginn der Jahresfrist im unmittelbaren Besitz eines früheren Ehegatten, so wird er auch dann Alleineigentümer, wenn er die Sache später verliehen hat und sie bei Ablauf der Jahresfrist noch verliehen ist, weil er beim Ende der Jahresfrist alleiniger mittelbarer Besitzer im Sinne des § 868 BGB ist. Ebenso wird derjenige frühere Ehegatte Eigentümer der beweglichen Sachen, die er zu Beginn der Jahresfrist vermietet, verpachtet oder verliehen hat, wenn diese innerhalb der Jahresfrist an ihn zurückgegeben worden sind. Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn eine zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehörende bewegliche Sache bereits vor der rechtskräftigen Auflösung der Ehe vermietet, verpachtet oder verliehen worden war und sie sich bei Ablauf der Jahresfrist noch im unmittelbaren Besitz des Mieters, Pächters oder Entleihers befindet. Insoweit ist zu beachten, daß nach § 15 Abs. 1 FGB eine während der Ehe erfolgte Verfügung eines Ehegatten über eine zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehörende bewegliche Sache in der Regel beiden Ehegatten gegenüber wirksam ist. Unter den Begriff „Verfügung“ i. S. des § 15 FGB fallen nicht lediglich nur dingliche Rechtsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, die eine Übertragung des Eigentumsrechts bezwecken, sondern auch die Vermietung, die Verpachtung, die Leihe (vgl. FGB-Lehr-kommentar, Anm. II, 2 zu § 15, S. 73). In der Praxis treten nicht selten Fälle auf, in denen der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, ein ordentliches Testament zu errichten, so z. B. wenn er sich infolge eines Unfalls, einer plötzlichen schweren Erkrankung oder aus ähnlichen Gründen in einer nahen Todesgefahr befindet, die ihn befürchten läßt, daß er keine ordnungsgemäße Disposition mehr über seinen Nachlaß Ist z. B. während des Bestehens der Ehe eine bewegliche Sache des gemeinschaftlichen Eigentums von einem Ehegatten entgegen dem Willen des anderen Ehegatten verliehen worden, ohne daß dem Entleiher der entgegenstehende Wille des anderen Ehegatten bekannt war, so ist diese Verfügung auch gegenüber dem anderen Ehegatten wirksam. Beide Ehegatten sind unmittelbare Besitzer der verliehenen Sache (§868 BGB). Wird diese Sache bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB nicht an einen der inzwischen geschiedenen Ehegatten zurückgegeben. dann dauert der mittelbare Besitz beider früheren Ehegatten und somit auch ihr gemeinschaftliches Eigentum an der Sache auch noch nach Ablauf der Jahresfrist fort. Es ist auch unerheblich, ob und an welchen der früheren Ehegatten die Sache nach Ablauf der Jahresfrist zurückgegeben wird, weil bei Fristablauf keiner der beiden früheren Ehegatten Alleinbesitzer war und somit auch keiner Alleineigentümer werden konnte. An dieser Sache ist auch später noch eine Vermögens-teilung möglich. Die Jurist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB gilt nur für bewegliche Sachen, nicht aber für zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörende Grundstücke und Forderungen. Wird erst nach Ablauf der Jahresfrist die Teilung der zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörenden Grundstücke und Forderungen beantragt, während die beweglichen Sachen bereits wegen Ablaufs der Jahresfrist in das Alleineigentum der Ehegatten übergegangen sind, so kann dieser Umstand ggf. auf Antrag einer Partei bei der Verteilung der Grundstücke und Forderungen durch die Festlegung ungleicher Anteile nach § 39 Abs. 2 Satz 1 FGB berücksichtigt werden. Dazu muß das Gericht natürlich feststellen, welche beweglichen Sachen in das Alleineigentum der früheren Ehegatten übergegangen sind und welchen Zeitwert diese Sachen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des die Auflösung der Ehe aussprechenden Urteils hatten. Durch eine solche Praxis wird eine ungerechte Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens vermieden. GERD JANKE, Richter am Bezirksgericht Neubrandenburg treffen kann. Hier besteht die Möglichkeit der Errichtung eines Nottestaments bei naher Todesgefahr (§ 24 Abs. 2 TestG), über dessen Formerfordernisse verschiedentlich noch Unklarheiten bestehen. Neben den allgemeinen Erfordernissen persönliche Errichtung des Testaments (§ 1 Abs. 1 TestG), notwendige Testierfähigkeit (§ 2 TestG) und Beachtung der Regelung über Formerfordernisse des Nottestaments bei naher Todesgefahr (§ 24 Abs. 2 TestG) \ 707;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 707 (NJ DDR 1969, S. 707) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 707 (NJ DDR 1969, S. 707)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der Konspiration unerläßlich ist. Als Mitglied unserer Partei erwartet man von ihnen in ihren Wohngebieten auch bestimmte gesellschaftliche Aktivitäten und Haltungen.

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