Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 704

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 704 (NJ DDR 1969, S. 704); nanzierungsVO hinsichtlich der Befriedigung dieser Gläubiger eine Sonderregelung geschaffen hat, und zwar insofern, als die Einnahmen aus dem Grundstück zur Befriedigung dieser Gläubiger, deren Ansprüche im übrigen als gestundet gelten, zu verwenden sind. Pfändet ein Gläubiger, der nicht zum Kreis der oben genannten Gläubiger gehört, Einnahmen aus Miet- oder Pachtzinsen, so muß der Schuldner gemäß § 766 ZPO Erinnerung einlegen; anderenfalls macht er sich den privilegierten Gläubigern gegenüber nach § 823 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig. Das Recht der Erinnerung haben in einem solchen Fall auch die Realgläubiger und die ihnen gleichgestellten Gläubiger, wenn ihre Rechte durch die Vollstreckungsmaßnahme beeinträchtigt werden. Die Befriedigung der Realgläubiger ist ,.nach der Rangfolge“ vorzunehmen (§ 6 Abs. 1 der 1. DB zur Finanzie-rungsVO), und zwar zuerst wegen ihrer--Zinsansprüche und dann wegen der Kreditfordei ung selbst. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Zeitraum die Zinsen fällig geworden sind, da § 10 ZVG keine Anwendung findet. Gläubiger von „dinglich nicht gesicherten Forderungen“ i. S. des § 8 Abs. 1 der VO und § 6 Abs, 1 der 1. DB soll der Schuldner ebenfalls nach der Rangfolge befriedigen. Diese Vorschriften bedürfen der Auslegung, weil es zumindest in diesem Zusammenhang keine gesetzlich festgelegte Rangfolge gibt. Da bei den Grundpfandrechten der Rang durch den Zeitpunkt der Eintragung bestimmt wird (§ 879 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 GBO), also das ältere Recht dem jüngeren vorgeht, kann diese Bestimmung nur so verstanden werden, daß die altere Forderung vor der jüngeren zu befriedigen ist und auch hier die Zinsansprüche vor d'en Kreditforderungen zu berücksichtigen sind. Da für Gebäudeinstandsetzungen der Eigentümer in erster Linie eigene Mittel einsetzen soll, ist für den Schutz dieser Akkumulation die VO über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. September 1933 auch heute noch von Bedeutung. Berichte 2. Tagung der Gesellschaft für gerichtliche Medizin der DDR Etwa 200 Gerichtsmediziner, Juristen, Kriminalisten, Physiologen und Chemiker aus unserer Republik; sowie 50 Gäste aus dem sozialistischen und dem kapitalistischen Ausland nahmen an der 2. Tagung der Gesellschaft für gerichtliche Medizin der DDR teil, die vom 14. bis 17. Oktober 1969 in Dresden stattfand1 *. In einer Vielzahl von Vorträgen und Diskussionen beschäftigten sich die Tagungsteilnehmer mit neuen Erkenntnissen auf den Gebieten der Verkehrsmedizin, Toxikologie, Osteologie, forensischen Serologie, Todeszeitbestimmung und Ballistik sowie mit ärztlichen Rechtsfragen. Insbesondere über den zuletzt genannten Themenkomplex soll nachfolgend berichtet werden, da er für die Rechtspflegeorgane von unmittelbarem Interesse ist und Umfang und Spezifik des wissenschaftlichen Programms der Tagung es nicht erlauben, über alle vorgelegten Forschungsergebnisse umfassend zu informieren. Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Pflicht des Arztes, festgestellte oder vermutete Straftaten anzuzeigen und darüber vor Gericht auszusagen, sprach Prof. Dr. Hin der er (Martin-Luther-Universität Halle). Er wies auf die rechtspolitische Bedeutung der alle Ärzte betreffenden Pflicht zur Anzeige bestimmter Straftaten hin und kennzeichnete die besondere gesellschaftliche Verantwortung des Arztes. Hinderer hob hervor, daß unter den von ihm detailliert beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen- der Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung die Anzeige- oder Meldepflicht begründe. Folglich sei es unzulässig, die Anzeigeerslattung beispielsweise vom Ergebnis einer vom Arzt vorgenommenen Schuldprüfung abhängig machen zu wollen. Bezüglich des Kreises der anzeigepflichtigen Straftaten verwies Hinderer auf die in § 225 StGB bezeichneten Delikte, auf § 4 der AO über die ärztliche Leichenschau vom 2. Dezember 1968 (GBl. II S. 1041), auf die AO über die Meldepflicht bei Verdacht auf strafbare Handlungen gegen Leben oder Gesundheit vom 30. Mai 1967 (GBl. II S. 360) sowie auf Spezialbestimmungen, nach denen die Meldung an die Organe des Gesundheitswesens verlangt wird, wenn im medizinischen Bereich von unberufenen und unbefugten Personen Handlungen ausgeführt werden, die aus- 1 Die 1. Tagung der Gesellschaft für gerichiliche Medizin der DDR hat im Oktober 1967 stattgefunden. Vgl. hierzu den Bericht von Baatz in NJ 1967 S. 763 f. 3 Vgl. hierzu Hinderer, „Über die Schweigepflicht und das Aussageverweigerungsrecht des Arztes“, Forum der Kriminalistik 1969, Heft 3, S. 121 ff. (S. 123,124). schließlich dem approbierten Arzt Vorbehalten sind3. Hinderer äußerte sich in seinem informativen Vortrag weiter zum Verhältnis von Anzeigepflicht und Aussageverweigerungsrecht bzw. -pflicht des Arztes (§ 27 StPO, § 136 StGB). Er legte zutreffend dar, daß der Arzt, falls er nach dem Gesetz zur Anzeige verpflichtet ist, zugleich der Aussagepflicht gegenüber den Rechtspflegeorganen unterliegt. Mit der Aufgabenstellung des medizinischen Sachverständigen bei der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit alkoholbeeinflußter Täter beschäftigte sich Dr. med. Bonitz (Medizinische Akademie „Carl Gustav Carus“, Dresden). Unter Berücksichtigung der in den §§15 Abs 3, 16 Abs. 2 StGB getroffenen Neuregelung sowie der in der juristischen Literatur dazu gegebenen Hinweise'1 verlangte der Referent, daß der Gutachter bei Alkoholtätern insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen hat; Liegt eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit vor bzw. lassen sich Faktoren feststellen, denen im Hinblick auf die Aufhebung oder Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eine selbständige Bedeutung zukommt? Sprechen medizinische Gründe dafür, daß der Täter den seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand unverschuldet herbeigeführt hat? Handelt es sich um den üblichen akuten Alkoholrausch oder um eine spezifische Verlaufsform (pathologischer oder komplizierter Rausch)? Hatte der bereits wiederholt in Erscheinung getretene Rauschtäter die Möglichkeit.vorauszusehen, daß eine spezifische Rauschverlaufsform bei ihm auftre-ten kann? Wie schon auf der 1. Tagung der Gesellschaft für gerichtliche Medizin der DDR befaßten sich auch diesmal mehrere Beiträge mit ärztlichen Problemen bei der exakten Feststellung des Todeszeitpunktes in solchen Fällen, in denen mittels moderner Reanimationsmethoden Atmung und Kreislauf eines Menschen maschinell- 3 Vgl. 7 B. § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 16. Februar 1949 in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242). 4 Vgl. Wittenbeck. „Strafzumessung bei Zurechnungsunfähigkeit und verminderter Zurechnungsfähigkeit, NJ 1969 S. 271 if. (S. 273/274); Wittenbeck/Amboß/Roehl, „Die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit“, NJ 1968 S. 581 ff. 704;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie zu begehen und sich durch Entweichung, Suicid oder anderen Handlungen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Durch die neuen Lagebedingungen, die erkannten Angriffsrichtungen des Feindes und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß.

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