Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 702 (NJ DDR 1969, S. 702); \ Gericht ggf. die erforderliche Anleitung und Unterstützung gibt. Zu den Auswertungen sollten auch der Staatsanwalt, der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger, der am Strafverfahren mitgewirkt hat, und leitende Partei-, Staats- und Wirtschaftsfunktionäre aus dem jeweiligen Bereich eingeladen werden. Auch der Verteidiger sollte gemäß § 16 Abs. 2 StPO von der Auswertung benachrichtigt werden. Inhaltliche Schwerpunkte der Auswertung Die Auswertung sollte sich vor allem auf folgende Schwerpunkte konzentrieren: Erläuterung der Politik von Partei und Staatsführung und der Strafpolitik unseres Staates im Zusammenhang mit den aus dem Strafverfahren zu ziehenden Schlußfolgerungen; Fragen politisch-juristischer Art, die nur mittelbar mit dem gegen den Verurteilten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf Zusammenhängen, die jedoch für die Zuhörer aus Gründen ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit von besonderem Interesse sind; die Möglichkeiten und Wege zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der begangenen Straftat im gegebenen Bereich und die Verantwortung des Kollektivs bei der Festigung der Ordnung und Sicherheit; die Wiedereingliederung des Verurteilten in den Ar- beitsprozeß, die erzieherischen Aufgaben des Kollektivs gegenüber dem Verurteilten und die Mitge-stallung des Kollektivs bei der Lösung der betrieblichen oder örtlichen Probleme; der Beitrag der Werktätigen zur Erhöhung der Wachsamkeit; Fragen, die zur politisch-ideologischen Klarheit beitragen und Auseinandersetzungen in den Kollektiv ven fördern. Gerichte dürfen Strafverfahren erst dann auswerten, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Das ist auch bei der Vorbereitung von Aussprachen zu beachten. Auswertungen, die vor der Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel durchgeführt werden und sich mit der Verantwortung und Schuld des Angeklagten befassen, widersprechen der Präsumtion der Nichtschuld. Dagegen dürfen festgestellte Fakten, die z. B. betriebliche Mißstände betreffen, oder allgemeine Schlußfolgerungen in bezug auf Sicherheit und Ordnung auch bereits früher ausgewertet werden, wenn sie nicht ausschließlich mit der Schuld des Angeklagten in Verbindung stehen oder auf ihr beruhen. Werden die Auswertungen von Strafverfahren so vorbereitet und durchgeführt, dann führen sie in der Regel auch zu Schlußfolgerungen für das komplexe Zusammenwirken von Gericht, örtlichen Organen und Wirtschaftsorganen, gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität. Zur Diskussion Dr. WILLY KULASZEWSKI, Justitiar der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Haftung für den Kredit zur Finanzierung von Baumaßnahmen bei privatem Wohnraum Der sozialistische Staat stellt jedes Jahr für den Um-und Ausbau von Wohnungen beträchtliche Mittel zur Verfügung, die Hauseigentümern als Kredite zur Finanzierung von Baumaßnahmen gewährt werden. Diese Kreditgewährung ist durch die VO über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I S. 351 bzw. VOB1. für Groß-Berlin I S. 691) geregelt. Da bei der Erhaltung vorhandenen Wohnraums auch gesellschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind, ist es nach der FinanzierungsVO möglich, notfalls den Hauseigentümer zur Aufnahme eines Kredits zu verpflichten. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 1. März 1968 - 2 BCB 119/65 - (NJ 1969 S. 576) zugrunde. Dieses Urteil wirft einige Fragen auf, die die FinanzierungsVO zum Teil nicht eindeutig beantwortet. Deshalb bestehen u. E. auch Zweifel, ob das Stadtgericht die Verordnung richtig angewandt hat. Die Mittel zur Finanzierung von Baumaßnahmen werden dem Hauseigentümer auf der Grundlage eines Kreditvertrages zur Verfügung gestellt. Die VO schreibt vor, daß der Kredit in der Regel grundbuchlich zu sichern ist. Ausgenommen davon sind Kredite, die nicht länger als fünf Jahre laufen, und solche, die nicht mehr als 3 000 M betragen (§5 der l.DB zur FinanzierungsVO vom 19. Oktober 1960 - GBl. II S. 415 bzw. VOB1. für Groß-Berlin I S. 802). Es entsteht daher bei der Kreditgewährung eine persönliche Forderung (Darlehen) und eine dingliche Forderung (Hypothek oder Aufbaugrundschuld). Dem Urteil des Stadtgerichts muß entgegengehalten werden, daß sich die persönliche Forderung nur aus dem Kreditvertrag ergeben kann, nicht aber unmittelbar aus der VO. Diese schreibt zwar die Kreditbedingungen vor, jedoch geschieht das nicht in allen Fällen absolut, so daß den Vertragspartnern Spielraum für Vereinbarungen bleibt. Das Urteil stellt fest, daß „eine weitere Befriedigungsmöglichkeit auch aus dem persönlichen Vermögen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen“ ist. Dem ist entgegenzuhalten, daß in den gesetzlichen Bestimmungen nirgends ausdrücklich“ steht, daß eine Befriedigung aus dem persönlichen Vermögen ausgeschlossen sei, und zwar auch nicht bei den Vorschriften, die unrentable Wohngrundstücke betreffen (§ 8 der VO). Eine solche Unterscheidung konnte der Gesetzgeber auch gar nicht treffen. Unser Recht kennt nun einmal Teile der Vermögensmasse einer Person, die besonders charakterisiert und im Hinblick auf die Ansprüche der Gläubiger einer besonderen Behandlung unterworfen sind. Das gilt z. B. für das Grundstück hinsichtlich der Grundschuld oder für den Vermögensteil, der durch Schenkung entstanden ist (§419 Abs. 2 BGB). Aus dem Wortlaut der VO kann nur herausgelesen werden, daß der Kreditnehmer uneingeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet, gleichviel, ob der Kredit vom Eigentümer eines Eigenheims, eines ren- 7 02;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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