Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 702 (NJ DDR 1969, S. 702); \ Gericht ggf. die erforderliche Anleitung und Unterstützung gibt. Zu den Auswertungen sollten auch der Staatsanwalt, der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger, der am Strafverfahren mitgewirkt hat, und leitende Partei-, Staats- und Wirtschaftsfunktionäre aus dem jeweiligen Bereich eingeladen werden. Auch der Verteidiger sollte gemäß § 16 Abs. 2 StPO von der Auswertung benachrichtigt werden. Inhaltliche Schwerpunkte der Auswertung Die Auswertung sollte sich vor allem auf folgende Schwerpunkte konzentrieren: Erläuterung der Politik von Partei und Staatsführung und der Strafpolitik unseres Staates im Zusammenhang mit den aus dem Strafverfahren zu ziehenden Schlußfolgerungen; Fragen politisch-juristischer Art, die nur mittelbar mit dem gegen den Verurteilten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf Zusammenhängen, die jedoch für die Zuhörer aus Gründen ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit von besonderem Interesse sind; die Möglichkeiten und Wege zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der begangenen Straftat im gegebenen Bereich und die Verantwortung des Kollektivs bei der Festigung der Ordnung und Sicherheit; die Wiedereingliederung des Verurteilten in den Ar- beitsprozeß, die erzieherischen Aufgaben des Kollektivs gegenüber dem Verurteilten und die Mitge-stallung des Kollektivs bei der Lösung der betrieblichen oder örtlichen Probleme; der Beitrag der Werktätigen zur Erhöhung der Wachsamkeit; Fragen, die zur politisch-ideologischen Klarheit beitragen und Auseinandersetzungen in den Kollektiv ven fördern. Gerichte dürfen Strafverfahren erst dann auswerten, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Das ist auch bei der Vorbereitung von Aussprachen zu beachten. Auswertungen, die vor der Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel durchgeführt werden und sich mit der Verantwortung und Schuld des Angeklagten befassen, widersprechen der Präsumtion der Nichtschuld. Dagegen dürfen festgestellte Fakten, die z. B. betriebliche Mißstände betreffen, oder allgemeine Schlußfolgerungen in bezug auf Sicherheit und Ordnung auch bereits früher ausgewertet werden, wenn sie nicht ausschließlich mit der Schuld des Angeklagten in Verbindung stehen oder auf ihr beruhen. Werden die Auswertungen von Strafverfahren so vorbereitet und durchgeführt, dann führen sie in der Regel auch zu Schlußfolgerungen für das komplexe Zusammenwirken von Gericht, örtlichen Organen und Wirtschaftsorganen, gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität. Zur Diskussion Dr. WILLY KULASZEWSKI, Justitiar der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Haftung für den Kredit zur Finanzierung von Baumaßnahmen bei privatem Wohnraum Der sozialistische Staat stellt jedes Jahr für den Um-und Ausbau von Wohnungen beträchtliche Mittel zur Verfügung, die Hauseigentümern als Kredite zur Finanzierung von Baumaßnahmen gewährt werden. Diese Kreditgewährung ist durch die VO über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I S. 351 bzw. VOB1. für Groß-Berlin I S. 691) geregelt. Da bei der Erhaltung vorhandenen Wohnraums auch gesellschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind, ist es nach der FinanzierungsVO möglich, notfalls den Hauseigentümer zur Aufnahme eines Kredits zu verpflichten. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 1. März 1968 - 2 BCB 119/65 - (NJ 1969 S. 576) zugrunde. Dieses Urteil wirft einige Fragen auf, die die FinanzierungsVO zum Teil nicht eindeutig beantwortet. Deshalb bestehen u. E. auch Zweifel, ob das Stadtgericht die Verordnung richtig angewandt hat. Die Mittel zur Finanzierung von Baumaßnahmen werden dem Hauseigentümer auf der Grundlage eines Kreditvertrages zur Verfügung gestellt. Die VO schreibt vor, daß der Kredit in der Regel grundbuchlich zu sichern ist. Ausgenommen davon sind Kredite, die nicht länger als fünf Jahre laufen, und solche, die nicht mehr als 3 000 M betragen (§5 der l.DB zur FinanzierungsVO vom 19. Oktober 1960 - GBl. II S. 415 bzw. VOB1. für Groß-Berlin I S. 802). Es entsteht daher bei der Kreditgewährung eine persönliche Forderung (Darlehen) und eine dingliche Forderung (Hypothek oder Aufbaugrundschuld). Dem Urteil des Stadtgerichts muß entgegengehalten werden, daß sich die persönliche Forderung nur aus dem Kreditvertrag ergeben kann, nicht aber unmittelbar aus der VO. Diese schreibt zwar die Kreditbedingungen vor, jedoch geschieht das nicht in allen Fällen absolut, so daß den Vertragspartnern Spielraum für Vereinbarungen bleibt. Das Urteil stellt fest, daß „eine weitere Befriedigungsmöglichkeit auch aus dem persönlichen Vermögen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen“ ist. Dem ist entgegenzuhalten, daß in den gesetzlichen Bestimmungen nirgends ausdrücklich“ steht, daß eine Befriedigung aus dem persönlichen Vermögen ausgeschlossen sei, und zwar auch nicht bei den Vorschriften, die unrentable Wohngrundstücke betreffen (§ 8 der VO). Eine solche Unterscheidung konnte der Gesetzgeber auch gar nicht treffen. Unser Recht kennt nun einmal Teile der Vermögensmasse einer Person, die besonders charakterisiert und im Hinblick auf die Ansprüche der Gläubiger einer besonderen Behandlung unterworfen sind. Das gilt z. B. für das Grundstück hinsichtlich der Grundschuld oder für den Vermögensteil, der durch Schenkung entstanden ist (§419 Abs. 2 BGB). Aus dem Wortlaut der VO kann nur herausgelesen werden, daß der Kreditnehmer uneingeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet, gleichviel, ob der Kredit vom Eigentümer eines Eigenheims, eines ren- 7 02;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 702 (NJ DDR 1969, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 702 (NJ DDR 1969, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X