Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 700 (NJ DDR 1969, S. 700); Gründung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, daß es darauf ankommt, „die erzieherische Einflußnahme des Rechts auf die Herausbildung und allgemeine Durchsetzung sozialistischer Moralauffassungen, die mehr und mehr das Denken, Fühlen und Handeln der Menschen bestimmen, zu verwirklichen. Es kommt darauf an, besonders mit Hilfe des Rechts und der Entwicklung des Rechtsbewußtseins solche Lebensgewohnheiten und Verhaltensweisen herauszubilden, daß die freiwillige Einhaltung der Regeln des Zusammenlebens der Menschen zur allgemein geübten Gewohnheit wird“1. Die Wirksamkeit der Rechtsprechung wird wesentlich davon milbestimmt, wie die gesellschaftlichen Kräfte selbst aktiv an der Rechtsprechung und an der Verwirklichung der durch das Gericht ausgesprochenen Maßnahmen teilnehmen2. Das ständig steigende sozialistische Bewußtsein der Bürger erfordert und gestattet es, den Werktätigen auch höhere Aufgaben bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität zu übertragen und sie aktiver in die Lösung der Aufgaben einzubeziehen, die der Gesellschaft mit dem Rechtspflegeerlaß und den neuen, sozialistischen Strafgesetzen bei der Bekämpfung und Zurückdrängung der Kriminalität gestellt werden. Die Auswertung von Verfahren ist als Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit eine geeignete Methode, die Bürger über die Bekämpfung der Kriminalität und die dabei von innen zu lösenden Aufgaben zu informieren2. Das Ziel der Auswertung von Strafverfahren Für die Auswertung von Strafverfahren gilt der die gesamte gerichtliche Tätigkeit bestimmende Grundsatz der Einheit von politisch-ideologischer und fachlicher Leitung1. Die Auswertung von Strafverfahren ist daher keine isolierte Erläuterung eines einzelnen Verfahrens, die sich in der Wiedergabe des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung erschöpft. Sie muß dazu dienen, die Bürger auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei- und Staatsführung sowie der örtlichen Volksvertretungen durch die Darlegung der Ursachen, Bedingungen, Hintergründe und Zusammenhänge der Rechtsverletzungen davon zu überzeugen, daß es eine gesellschaftliche Notwendigkeit ist, an der Aufdeckung, Bekämpfung und Verhütung von Straftaten mitzuwirken. Mit der Erläuterung der im Einzelfall getroffenen Entscheidung ist zugleich die Erkenntnis zu vermitteln, daß der sozialistische Staat alle Maßnahmen ergreift, um die sozialistische Gesellschaft, ihren Staat Und die Rechte und Interessen der Bürger wirksam zu schützen. Es kommt also darauf an, die Auswertung von Strafverfahren mit einer Erläuterung der Politik von Partei und Staatsführung und den im Bezirk bzw. im Kreis zu lösenden Aufgaben zu verbinden. Das Kollegium für Strafsachen hat besonders hervorgehoben, daß die Tätigkeit der Gerichte bei der Auswertung von Verfahren vor allem dazu beitragen muß: den sozialistischen Klassenstandpunkt der Bürger weiter zu festigen und ihre Bereitschaft zum Schutze der DDR, der sozialistischen Errungenschaften und der Rechte und Interessen der Bürger vor Straftaten zu erhöhen; 1 W. Ulbricht. „Die Rolle des sozialistischen Staates bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“, NJ 1968 S. 648. 2 Vgl. Toeplitz. „Die grundlegenden Aufgaben der Gerichte bet der Verwirklichung der sozialistischen Verfassung“, NJ 1968 S. 33 ff. (38). 3 Über das Ziel, die Formen und Methoden sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Öffentlichkeitsarbeit vgl. auch Nehmer/ Wostry Zenner, „Die Öffentlichkeitsarbeit der Reehlspflege-und Sicherheitsorgane“, NJ 1967 S. 752 fl. 4 Vgl. Ziegler. „Für eine höhere Qualität der Strafrechtsprechung und ihrer Leitung!“, NJ 1969 S. 8 ff. (9) die Erkenntnis der Bürger zu vertiefen, daß die Verletzung des Strafrechts ihnen letztlich selbst schadet, ihre Unduldsamkeit gegenüber Straftaten zu verstärken und ihre Fähigkeit zu entwickeln, die Leitung der Gesellschaft selbst immer besser meistern zu lernen und eine umfassende gesellschaftliche Kontrolle über die Einhaltung der Gesetzlichkeit auszuüben; die gesellschaftliche Initiative zur Überwindung örtlicher oder sachlicher Schwerpunkte der Kriminalität und ihrer Ursachen und Bedingungen auszulösen bzw. zu verstärken; die Verantwortung der Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen, Betiieben und Einrichtungen, der Vorstände von Genossenschaften und der Leitungen von gesellschaftlichen Organisationen für die Einhaltung der Gesetzlichkeit und die Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in ihren Verantwortungsbereichen zu erhöhen; die gesellschaftlichen Kräfte und die verantwortlichen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe und Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive (Revisionskommissionen, Organe des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und ' Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen) bei der Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Straftaten und der Wiedereingliederung Verurteilter in das gesellschaftliche Leben anzuleiten und zu unterstützen. Nach diesen Gesichtspunkten sollte jeder Richter verantwortungsbewußt prüfen, ob eine Auswertung vorzunehmen ist. Kriterien für die Notwendigkeit einer Auswertung Die Entscheidung darüber, ob ein Verfahren ausgewertet werden soll, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So können z. B. auch bei einer nicht erheblich gesellschaftswidrigen oder gesellschaftsgefährlichen Straftat die begünstigenden Bedingungen ausschlaggebend dafür sein, daß eine Auswertung vorgenommen wird, weil gerade sie die Begehung mehrerer Straftaten (ggf. mit geringen Auswirkungen) im Einzelfall gefördert haben. Auch die Häufigkeit des Auftretens gleichartiger Straftaten in einem bestimmten Bereich kann Anlaß zur Auswertung eines einzelnen Verfahrens sein, wenn sich daraus Schlußfolgerungen für die Überwindung bestimmter Ursachen oder Bedingungen für derartige Straftaten ableiten lassen. Ebenso können die Folgen und Auswirkungen der Tat eine Auswertung erfordern. Dabei ist jedoch darauf zu achten, daß die an der Auswertung teilnehmenden Personen unmittelbar oder mittelbar von den Folgen und Auswirkungen betroffen sind. Das schließt aber nicht aus, daß in geeigneten Fällen auch solche Personen zur Auswertung eingeladen werden, denen Erfahrungen vermittelt werden sollen, damit sie in ihrem Bereich ähnliche strafbare Handlungen und Folgen verhüten. Es ist daher richtig, wenn die Gerichte z. B. im Zusammenhang mit Arbeitsschutzverletzungen in Betrieben oder Genossenschaften Arbeitsschutzverantwortliche aus dem jeweiligen Produktionszweig zur Verhandlung laden, damit sie aus diesem Verfahren Schlußfolgerungen für die Verbesserung des Arbeitsschutzes in ihrem Bereich ziehen. Bei Strafverfahren, in denen die Verletzung der Aufsichts- und Kontrollpflicht im Bereich des Finanzwesens eine Rolle spielte, ist es richtig, zur Verhandlung auch Hauptbuchhalter aus ähnlichen Betrieben einzuladen und danach das Verfahren mit ihnen unter dem Gesichtspunkt auszuwerten, wie wirksame Kontroilmaßnahmen gewährleistet werden können. 700;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 700 (NJ DDR 1969, S. 700) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 700 (NJ DDR 1969, S. 700)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Verwirklichung des einen Rechtsverhältnisses kann aber auch im Rahmen von Maßnahmen möglich sein, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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