Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 697

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 697 (NJ DDR 1969, S. 697); kriminalität. Im Jahre 1968 richteten sich 72% aller Straftaten gegen das Volkseigentum und das persönliche Eigentum. Der Schaden, der dem Volkseigentum daraus entstanden ist, hat sich gegenüber dem Jahre 1966 sogar leicht erhöht. Das erklärt sich jedoch insbesondere daraus, daß allein durch einen Gruppendiebstahl in der Betriebsverkaufsstelle der HO ein Schaden von etwa 1 800 M entstand. Noch ist es nicht gelungen, Kleindiebstähle von Gegenständen des persönlichen Bedarfs, wie Kohle, Farbe, Kabel und Werkzeuge, wesentlich einzuschränken. Die Angriffe gegen das persönliche Eigentum gingen gegenüber dem Jahr 1966 von 3 300 M auf 949 M zurück. Daraus kann geschlußfolgert werden, daß die begünstigenden Faktoren, die noch im Jahre 1966 gewirkt haben, z. B. die ungenügende Kontrolle und mangelnde Aufsicht durch die verantwortlichen Leiter sowie die Sorglosigkeit der Werktätigen, im wesentlichen beseitigt wurden. Da aber trotzdem noch etwa % der Straftaten gegen das persönliche Eigentum in Ar-beiterwohnunterkünften und Lehrlings Wohnheimen verübt wurden, beauftragte der Werkdirektor den zuständigen Direktor, aus der Werksanordnung 3/66 die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen2 3. Bei dieser Analyse ist jedoch zu beachten, daß sie diejenigen Straftaten, die Mitarbeiter des Betriebes außerhalb des Werkgeländes begangen haben, nur zum Teil erfaßt. Deshalb ist die Forderung von Gürtler/ Lehmann2, die Rechtspflegeorgane sollten die Betriebe über alle Straftaten ihrer Mitarbeiter informieren, nur zu berechtigt. Gute Ergebnisse haben die Betriebsangehörigen der Maxhütte auch bei der Zurückdrängung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle erreicht. Die Mitarbeit der Werktätigen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beeinflußt durch die Staats- und Gewerkschaftsfunktionäre nimmt immer komplexere Formen an. Das kommt u. a. auch in den sicherheitstechnischen Neuerervorschlägen, Wettbewerbsverpflichtungen usw. zum Ausdruck. So wurden z. B. in den Jahren 1967 und 1968 auf diesem Gebiete 347 Neuerervorschläge eingereicht und verwirklicht. Durch diese und andere Maßnahmen gelang es, in der Zeit von 1965 bis 1968 die meldepflichtigen Arbeitsunfälle auf 67 % zurückzudrängen und dadurch etwa 80 000 Ausfallstunden einzusparen. Auch bei der Erziehung von Rechtsverletzern durch die staatlichen Leiter und die Arbeitskollektive konnten Fortschritte erzielt werden. So haben wir z. B. in unserem Beitrag über die Ergebnisse der systematischen Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen im VEB Maxhütte4 u. a. die Maßnahmen geschildert, die durch den Abteilungsleiter und die gesellschaftlichen Kräfte zur Erziehung des Arbeiters O. eingeleitet worden waren. Heute kann berichtet werden, daß es dem Kollegen O. inzwischen möglich war, sich von dem von der Brigade zweckdienlich gesparten Geld ein Motorrad zu kaufen. Er meidet fast vollständig den Alkohol. In seiner Freizeit beschäftigt er sich sinnvoll und qualifiziert sich auch in seiner beruflichen Tätigkeit. Am gesellschaftlichen Leben der Brigade nimmt er regen Anteil und zählt heute zu den zuverlässigsten Brigademitgliedern. Oder nehmen wir ein anderes Beispiel: Der Kollege N. mußte zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Der Abteilungsleiter und die Arbeitskollegen des Rechtsverletzers hielten es für notwendig, die Verbindung mit dem Verurteilten auch weiterhin 2 Der Inhalt der Werksanordnung Nr. 3/66 1st in NJ 1966 S. 421 dargestellt. 3 Gürtler!,eh mann, a. a. O., S. 697. 4 NJ 1967 S. 334. aufrechtzuerhalten. Das wurde durch einen regelmäßigen Briefverkehr, in dem die Brigade insbesondere über das Brigadeleben, über die Erfolge im sozialistischen Wettbewerb u. ä. berichtete, erreicht. Nach der Haftentlassung nahm N. die Arbeit in seiner bisherigen Brigade wieder auf, so daß der Erziehungsprozeß kontinuierlich fortgesetzt werden konnte. Heute leistet N. eine vorbildliche Arbeit und zeigt ein gesellschaftsgemäßes Verhalten. Auf Grund unserer Erfahrungen bei der Wiedereingliederung Strafentlassener und im Interesse der Einheitlichkeit des Erziehungsprozesses vom Strafverfahren über den Strafvollzug bis hin zur Wiedereingliederung im Werk sind wir der Ansicht, daß unmittelbar nach Beendigung der Hauptverhandlung zwischen den Rechtspflegeorganen, dem Werk und den Kollektivvertretern vereinbart werden sollte, ob in dem jeweiligen konkreten Fall die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen dem Arbeitskollektiv und dem Strafgefangenen den Erziehungsprozeß fördert. Ist das der Fall, dann müßten das Werk und das Kollektiv auch sofort nach Strafantritt erfahren, in welcher Strafvollzugsanstalt der Strafgefangene seine Strafe verbüßt. Diese Abstimmung und diese Information sind heute jedoch noch nicht immer gewährleistet. Darüber hinaus sollten u. E. auch die Strafvollzugsorgane von sich aus mehr Einfluß darauf nehmen, daß in den geeigneten Fällen im Interesse der Erziehung die persönliche Verbindung des Strafgefangenen zu seinem ehemaligen Arbeitskollektiv ausgebaut wird (§ 47 Ziff. 4 SVWG). Natürlich gibt es auch Fälle, in denen alle Anstrengungen der Leiter und der Kollektive zur Erziehung von Straftätern im Kollektiv erfolglos bleiben. So wurde z. B. der Vollzug einer Freiheitsstrafe bei dem Kollegen St. auf Bewährung ausgesetzt. Anfangs zeigte er gute Arbeitsleistungen. Dann jedoch begann er zu bummeln. Die Brigademitglieder führten zahlreiche Aussprachen mit ihm. Jedes Mal versprach St., sich zu bessern. Das Arbeitskollektiv gab sich alle erdenkliche Mühe. Es versuchte, St. bei der Lösung persönlicher Probleme behilflich zu sein. Doch immer wieder kam es zu Fehlschichten. Eines Tages kam St. überhaupt nicht mehr zur Arbeit. Tagelang war er nicht auffindbar. Da sich St. böswillig der Bewährung und Wiedergutmachung entzog, war es nur folgerichtig, daß das Kollektiv den Antrag auf Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewährung ängedrohten Freiheitsstrafe stellte. Vereinbarungen zwischen Betrieb, Gemeinde und Volkspolizei zur Verhütung von Rechtsverletzungen Nach dem Inkrafttreten der neuen, sozialistischen Strafgesetze war es erforderlich, die Tätigkeit in der Maxhütte Unlerwellenborn auf dem Gebiet der Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen neu zu durchdenken, um insbesondere zu prüfen, wie der Betrieb seiner sich aus Art. 3 StGB ergebenden Verantwortung besser gerecht werden kann. Dabei spielte die Frage der Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht und der Deutschen Volkspolizei eine besondere Rolle, denn bereits wiederholt mußte festgestellt werden, daß der im Werk erfolgreich begonnene Erziehungsprozeß im Wohngebiet nicht kontinuierlich fortgesetzt wurde. Das trifft insbesondere auf den Alkoholmißbrauch außerhalb der Arbeitszeit und auf damit im Zusammenhang stehende Rechtsverletzungen zu. Auch bei der Erziehung von Arbeitsbummelanten traten in dieser Beziehung Schwierigkeiten auf. Wir gingen deshalb davon aus, daß es zweckmäßig wäre, durch eine Vereinbarung die Beziehungen zwischen dem Werk, den örtlichen Organen der Staatsmacht und der 697;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 697 (NJ DDR 1969, S. 697) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 697 (NJ DDR 1969, S. 697)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin im Verhandlungssaal und im Gerichtsgebäude zu gewährleisten bei Störung wiederherzustellen und er somit die Sicherheitsorgane bei der Sicherung rieht lieher Hauptverhandlungen wirksam zu unterstützen hat.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X