Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 69 (NJ DDR 1969, S. 69); gessen wird. Jede Sorglosigkeit in dieser Hinsicht müßte vom Gegner geradezu als eine Ermunterung zur Verstärkung seiner ideologischen Diversion und zu anderen abenteuerlichen Aktionen verstanden werden. Es ist eine der Hauptaufgaben jedes Leitungsorgans in der Rechtspflege, die politisch-ideologische Situation in seinem Verantwortungsbereich ständig exakt zu analysieren, die Schwerpunkte verstärkter politisch-ideologischer Einwirkung genau zu bestimmen und durch langfristige wie durch operative Maßnahmen die kaderpolitische Stabilität unserer sozialistischen Rechtspflege insgesamt sichern zu helfen. Auch im Prozeß der Durchführung der 3. Hochschulreform sind prinzipielle Schlußfolgerungen hinsichtlich der weltanschaulichen Bildung und Erziehung der Jurastudenten zu ziehen. Alle juristischen Kader der Rechtspflegeorgane müssen über ein hohes Klassenbewußtsein verfügen, auf das engste mit den Werktätigen verbunden und der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergeben sein. Deshalb müssen bereits an die Bewerber für das juristische Studium erhöhte Anforderungen gestellt werden: Die Bewerber müssen sich durch hohes sozialistisches Bewußtsein, gesellschaftliche Aktivität, politisch-moralisch untadeliges Verhalten, Lebensreife, gefestigtes marxistisch-leninistisches Wissen und gute Allgemeinbildung auszeichnen. Die Bewerber sollen möglichst eine abgeschlossene Berufsausbildung und das 20. Lebensjahr erreicht bzw. überschritten haben, den Nachweis der Hochschulreife besitzen, über Erfahrungen aus beruflicher Tätigkeit verfügen und Funktionen in gesellschaftlichen Organisationen ausgeübt haben. Die bisherige Entwicklung des Bewerbers muß bestätigen, daß er bescheiden, ehrlich, der Kritik zugänglich, zur Selbstkritik fähig und bemüht ist, ständig sein Wissen zu vervollkommnen, sowie bereit ist, sich für den Schutz der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung in der DDR und für die Wahrung der Interessen der sozialistischen Gesellschaft einzusetzen. Die Ausbildung muß die juristischen Kader vor allem dazu befähigen, das sozialistische Recht bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus mit höchster Wirksamkeit als Instrument' des sozialistischen Staates bei der Leitung komplexer gesellschaftlicher Prozesse, bei der Entwicklung sozialistischer Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat und bei der Erziehung der Bürger zu sozialistischen Persönlichkeiten anzuwenden. Insbesondere ist die Ausbildung so zu gestalten, daß die Rechtspflegejuristen befähigt werden, das sozialistische Recht zur Stärkung und zum Schutz der sozialistischen Staatsund Rechtsordnung in voller Übereinstimmung, mit der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung und ihren objektiven Erfordernissen durchzusetzen und somit zur planmäßigen Entwicklung der Produktivkräfte, zur Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und zur Weiterentwicklung der sozialistischen Demokratie beizu tragen. Die gesamte Ausbildung muß vom Beginn bis zum Abschluß organisch mit der Praxis verbunden sein; die Einheit zwischen Ausbildung und Erziehung muß ständig durchgesetzt werden. In allen Phasen des Studiums sind die dem jeweiligen Ausbildungsniveau und den fachlich-inhaltlichen Erfordernissen entsprechenden Kenntnisse in der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft und auf verwandten Wissenschaftsgebieten zu vermitteln. Zur Erprobung der Anwendung des theoretischen Wissens in der Praxis werden während der Ausbildung drei Praktika von je fünf bis sechs Wochen Dauer durchgeführt. Die Methode des wissenschaftlich-produktiven Studiums einschließlich der wissenschaftlich-produktiven Tätigkeit wird sich zu einem festen Bestandteil in allen Abschnitten der Ausbildung und Erziehung entwickeln müssen. Nach dem Staatsexamen ist für die Absolventen zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt eine einjährige Assistentenzeit vorgesehen, die mit einer Prüfung abschließen müßte. Erreicht der Assistent vorzeitig den erforderlichen Qualifikationsstand, so kann auf Vorschlag des Ausbildungsleiters die Assistentenzeit bis auf sechs Monate verkürzt werden. Wird bei der Prüfung nach Ablauf der einjährigen Assistentenzeit festgestellt, daß der erforderliche Qualifikationsstand noch nicht erreicht ist, so kann in Ausnahmefällen die Assistentenzeit bis zu zwei Jahren verlängert werden. Die Entscheidung hierüber sollten der Minister der Justiz bzw. der Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich treffen. Die Einführung der Assistentenzeit, die Neugestaltung des Studiums einschließlich der schrittweisen Einführung moderner Ausbildungsmethoden bis zum programmierten Unterricht sowie die Konzentration des Lehrstoffes ermöglichen es, die Dauer des Studiums auf vier Jahre zu verkürzen. Als Formen der wissenschaftlichen Weiterbildung für die Juristen in den Organen der Rechtspflege werden ausgebaut bzw. neu eingeführt: 1. Qualifizierungslehrgänge von mehrwöchiger Dauer an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, die planmäßig in regelmäßigem Turnus alle leitenden Kader der zentralen Rechtspflegeorgane, der Gerichte in den Bezirken und Kreisen, die Bezirks- und Kreisstaatsanwälte und die Kaderreserve für diese Funktionen erfassen. Durch die Erhöhung der Lehrgangskapazitäten ist es uns beginnend mit dem ersten Lehrgang des Jahres 1969 möglich, auch die genannten Führungskader der Kreisebene einzubeziehen, woran uns besonders gelegen ist. Ziel dieser Qualifizierungsmaßnahme ist es, die Führungskader der Rechtspflegeorgane insbesondere mit den jeweils neuen und für die Rechtspflege wichtigsten Erkenntnissen der Wissenschaft von der Leitung der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und der Wirtschaft vertraut zu machen. Den Teilnehmern soll dadurch geholfen werden, die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane wissenschaftlich zu leiten, um die Wirksamkeit der sozialistischen Rechtspflege bei der Lösung der gesellschaftlichen Gesamtaufgaben ständig weiter zu erhöhen. Darüber hinaus werden von den zentralen Rechtspflegeorganen für die Direktoren der Bezirksgerichte und die Bezirksstaatsanwälte Seminare zu Grundproblemen der Staats- und Rechtsentwicklung sowie der Leitungstätigkeit und zu aktuellen politischen Problemen und Ereignissen durchgeführt. 2. Voraussichtlich ab Herbst dieses Jahres werden wir ein ein- bis eineinhalbjähriges postgraduales Studium an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität einführen. Diese Form der Weiterbildung ist vorgesehen für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen und schon vor längerer. Zeit das Staatsexamen abgelegt haben. Dieses Studium soll nicht nur dazu dienen, politische Einsichten und fachliche Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen, sondern auch gediegene Kenntnisse der theoretischen Grundlagen der Entwicklung des gesellschaftlichen Gesamtsystems des Sozialismus, / 69;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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