Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 688

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 688 (NJ DDR 1969, S. 688); Dem Anliegen auf eine bestimmte Begrenzung des Streitwerts in Familiensachen ist auch zu entsprechen, wenn ein Ehegatte beantragt, seinen Anspruch auf Mitbenutzung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens unter Zurückweisung ungesetzlichen Verhaltens des anderen Ehepartners zu sichern. Dies kann jedoch nicht geschehen, wenn der Wert des Streitgegenstandes nach § 6 ZPO bestimmt wird. Nach dieser Bestimmung entspricht der Wert des Streitgegenstandes dem Wert der Sache selbst. Danach wäre der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art, in denen es lediglich um den Anspruch auf Mitbenutzung gemeinschaftlicher Gegenstände geht, höher als der Wert im Falle der Vermögensauseinandersetzung also im Falle der Gestaltung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse , der entsprechend Abschn. B II' Ziff. 12 fl. der Richtlinie Nr. 24 in bestimmter Weise begrenzt worden ist. Ein solches Ergebnis ist unhaltbar. Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß bei der Streitwertfestsetzung vom Wert der Vermögensgegenstände auszugehen sei, kann mithin nicht zugestimmt werden. Das Bezirksgericht hätte berücksichtigen müssen, daß es sich im vorliegenden Rechtsstreit um besitzrechtliche Streitigkeiten familien- und nicht zivilrechtlicher Art handelt. Es hätte die Wertberechnung infolgedessen nicht nach § 6 ZPO vornehmen dürfen. Überdies hätte das Bezirksgericht beachten müssen, daß die Klägerin ihr Mitbenutzungsrecht am gemeinschaftlichen Vermögen geltend machte. Es wäre daher nur ein angemessener Teil des Gesamtwertes für die Streitwertfestsetzung in Frage gekommen, falls § 6 ZPO hätte Anwendung finden können. Mangels anderer spezieller Bestimmungen hätte die Wertberechnung nach § 3 ZPO, also nach freiem Ermessen des Gerichts, erfolgen müssen. Da es sich lediglich um die Einräumung des Mitbenutzungsrechts am gemeinschaftlichen Vermögen handelt, kommt für die in den Zifl. 1 und 2 des Klagantrags aufgeführten Gegenstände nur ein Bruchteil deren Wertes in Frage. Buchumschau Dr. Christian Koristka: Magncttonaufzeichnungen und kriminalistische Praxis Ministerium des Innern Publikationsabteilung , Berlin 1968; 248 Seiten; Preis: 7,80 M. Je weiter sich die Magnettonspeicherung entwickelte, desto mehr Bedeutung gewann die Magnettonaufzeichnung nicht nur als taktisches Hilfsmittel der Volkspolizei, sondern auch als strafprozessuales Beweismittel. Der Einsatz von Magnettongeräten bei der Schallaufzeichnung von Vernehmungen, Ermittlungshandlungen, Anzeigen- und Unfallaufnahmen, Tatortbefundsberichten usw. erfordert ein großes Maß von Erfahrungen. Diese vermittelt das Buch von Koristka durch seine exakten Erläuterungen über die Magnetspeichertechnik bei Schallaufzeichnungen innerhalb der kriminalistischen Untersuchung und über ihre strafprozessuale Verwertbarkeit. Nach einer Einführung in die Technik der Magnettonspeicherung erörtert der Verfasser die beweisrechtliche Stellung von Magnettonaufzeichnungen im Strafverfahren. Zutreffend ordnet er das Magnetband, soweit z. B. seine Substanz, Farbe, Dimension, der Ort und die Um- -stände seiner Auffindung in Betracht kommen, als Beweisgegenstand ein. Viel häufiger kommt es.jedoch auf die im elektromagnetischen Zustand des Magnettonbandes gespeicherten akustischen Signale in ihrer Beziehung auf zu beweisende Tatsachen an. Unter dem Gesichtspunkt der Einteilung in persönliche und sachliche Beweismittel zählt Koristka die Magnettonaufzeichnung zu den sachlichen Beweismitteln, weil die Wiedergabe der Magnettonaufzeichnung nur das sachlich fixierte Abbild einer vorangegangenen Aussage, nie aber die Aussage selbst und die Aussageperson reproduziert. Unabhängig davon, ob die Magnettonaufzeichnung jh rem Inhalt nach Geräusche oder Sprachaufzeichnun-gen umfaßt, die für die Aufklärung der Straftat (einschließlich ihrer Ursachen und Bedingungen) oder als Nachricht über die Person des Beschuldigten oder Angeklagten von Bedeutung sind, charakterisiert Koristka den auf dem Magnetband fixierten, beweisrechtlich relevanten magnetischen Speicherzustand als Aufzeichnung i. S. der §§ 24 Abs. 1 Zifl. 4, 49 Abs. 2 StPO. Die Magnettonaufzeichnung ist jedoch kein Schriftstück, weil die nach physikalischen Gesetzen entstandenen Magnettonstrukturen nicht (wie bei den gesellschaftlich vereinbarten Formen der Umwandlung von akustischen Zeichen in grafische Zeichen) dem Gestaltungswillen des Menschen unterliegen; sie ist vielmehr eine in anderer Form als im Schriftstück fixierte Mitteilung von beweiserheblicher Bedeutung. Überzeugend legt Koristka dar, daß Magnettonaufzeichnungen dann die in § 240 Abs. 3 StGB an eine echte Urkunde gestellten Anforderungen erfüllen, „wenn sie Sprachaufzeichnungen umfassen, deren Inhalt- für den Rechtsverkehr bestimmt und deren Sprecher bzw. deren Aussteller durch magnetische Unterschrift oder in besonderen Fällen durch Stimm- bzw. Sprechidentifizierung feststellbar ist“ (S. 79). Da die Magnelton-aufzeichnung teilweise besser als andere Beweismittel gegen Verfälschungen gesichert und sogar in Form einer magnetisch flächenhaften Aufzeichnung unterschrieben werden kann (der dazu erforderliche Magnetbandschreibstift wurde von Koristka erfunden), besteht kein Grund mehr, an ihrer Zuverlässigkeit als Urkunde und strafprozessuales Beweismittel zu zweifeln. Dies um so weniger, als die Magnetbanduntersuchung ein neues Teilgebiet der Dokumentenuntersuchung prinzipiell die Möglichkeit gibt, Verfälschungen an Magnettonaufzeichnungen nachzuweisen. Hierzu legt der Verfasser näher dar, wie die Echtheit einer Magnettonaufzeichnung geprüft werden kann. Unter ständiger Beachtung des Grundsatzes, daß die Magnettonaufzeichnung nur dort verwendet werden soll, wo sie echte Vorteile gegenüber anderen Aufzeichnungsformen bietet, schildert der Verfasser die Möglichkeiten des Einsatzes von Magnettonspeichern in der Praxis. Dabei berücksichtigt er die spezifischen Probleme der Schallaufzeichnung von Beschuldigten Vernehmungen, von Zeugenvernehmungen und Kinderbefragungen sowie die Besonderheiten der Magnettonaufzeichnung als Grundlage für Schriftprotokolle, als taktisches Vernehmungsmittel und als Fallenstellmittel. Das Buch führt noch in zwei weitere neue kriminalistische Untersuchungsgebiete ein. Es unterrichtet über die Stimmidentifizierung als eine neue Methode der Personenidentifizierung und über die Geräuschidentifizierung als eine neue Methode zur Identifizierung von Ob.iekt-gruppen, um Geräusch Ursachen und Geräuschquellen, die bei kriminalistisch relevanten Handlungen wirkten, wiederzuerkennen. Zahlreiche Flußschemata, Tabellen, Zeichnungen und Fotos erleichtern dem Leser das Verständnis für die Materie. Das Buch ist hervorragend geeignet, die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Magnettonspeicherung schnell für die Aufklärung von Straftaten nutzbar zu machen. Prof. Dr. habil. Rudolf Herrmann, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle 688;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 688 (NJ DDR 1969, S. 688) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 688 (NJ DDR 1969, S. 688)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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