Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 687

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 687 (NJ DDR 1969, S. 687); punkt an den Ehegatten und den Kindern Unterhalt zugebilligt werden kann. Die überwiegende Rechtsauffassung, der beizupflichten ist, ging dahin, daß das erst ab Eingang des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Anordnung bei Gericht möglich ist. Nicht selten werden mit der Erhebung der Scheidungsklage bisher freiwillig gewährte Unterhaltsleistungen gemindert oder völlig eingestellt. Nicht immer möchte der hiervon betroffene Ehegatte, was verständlich ist, sofort eine einstweilige Anordnung auf Unterhaltsgewährung beantragen, um den Erhalt der Ehe nicht noch weiter zu gefährden. Hierdurch ergab sich jedoch bisher der ver-fahrehsrechtlrche Nachteil, daß aufgelaufene Unterhaltsrückstände in einem besonderen Verfahren geltend gemacht werden mußten, wenn' sie nicht freiwillig nachgezahlt wurden. Dem begegnet jetzt weitgehend § 9 Abs. 1 Satz 2 FVerfO. Nach ihm können in Ehesachen einstweilige Anordnungen über Unterhalt rückwirkend ab Klagerhebung erlassen werden. Hierdurch wird aber, was vom Bezirksgericht nicht erkannt worden ist, zugleich die Frage aufgeworfen, auf welche Weise § 9 Abs. 1 Satz 2 FVerfO im gegebenen Fall mit den Vorschriften des § 20 Abs. 2 FGB in Einklang gebracht werden kann, demzufolge die Zahlung rückständigen Unterhalts rückwirkend höchstens für ein Jahr gerichtlich geltend gemacht werden kann, es sei denn, daß sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung entzogen hat. Das Problem kann dann Bedeutung erlangen, wenn sich ausnahmsweise das Eheverfahren, wie in diesem Rechtsstreit, über ein Jahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinzieht. Auch wenn im Wege der einstweiligen Anordnung über Unterhalt zu befinden ist, kann über die Begründetheit des Anspruchs allein nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des FGB entschieden werden. Das Bezirksgericht hat sich insoweit auch auf § 17 FGB bezogen. Anspruchsgrundlage waren überdies, was übersehen wurde, für den Unterhalt der getrenntlebenden Antragstellerin § 18 FGB und für die Kinder § 19 Abs. 1 FGB. Es wäre auch aus diesem Grunde geboten gewesen, die Unterhaltsbeträge für die Ehefrau und die Kinder getrennt festzusetzen. Da nach materiellem Recht auch die Höhe und Dauer der Unterhaltsgewährung zu bestimmen ist, muß zugleich § 20 Abs. 2 FGB bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Eherechtsstreit Beachtung finden. § 9 Abs. 1 Satz 2 FVerfO ist deshalb dahin zu verstehen, daß abweichend von sonstigen Familiensachen, in denen in der Regel der Eingang des Antrags bei Gericht maßgeblich ist, im Verfahren auf Ehescheidung ausnahmsweise auch rückwirkend, jedoch höchstens ab Klagerhebung, Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochen werden kann. Ob jedoch ein Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrückständen besteht, ist nach den Unterhaltsvorschriften des FGB zu beurteilen. Nachdem der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung am 4. Dezember 1968 beim Bezirksgericht eingegangen ist, hätte der Rechtsmittelsenat erst ab 4. Dezember 1967 rückwirkend Unterhalt zusprechen und die weitergehende Forderung der Antragstellerin zurückweisen müssen. Der Antragsgegner hat sich der Leistung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 FGB nicht etwa entzogen. Der Antragstellerin war es, seitdem er die Unterhaltsleistungen, einstellte, ohne weiteres möglich, ihn noch rechtzeitig auf Zahlung gerichtlich in Anspruch Zu nehmen. Selbst wenn sie im Interesse der Erhaltung der Ehe ihren Antrag erst in zweiter Instanz gestellt haben sollte, schließt das nicht aus, daß die Rechtswirkungen des § 20 Abs. 2 FGB eintraten, als die Jahresfrist überschritten wurde. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die Klage erhoben ist, wenn der Gegenpartei die Klagschrift zugestellt wurde (§ 498 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 1 FVerfO). Wenn § 20 Abs. 2 FGB nicht anzuwenden gewesen wäre, hätte demnach der Rechtsmittelsenat der Antragstellerin und den Kindern allenfalls ab 26. Juli 1967 Unterhalt zusprechen dürfen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Scheidungsklage in ihrem Besitz war. §§ 3, 6 ZPO. Der Forderung, in Familiensachen der Streitwertfestsetzung bestimmte Grenzen zu setzen, ist auch zu entsprechen, wenn es darum geht, den Anspruch eines Ehegatten auf Mitbenutzung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens zu sichern. Mangels anderer spezieller Bestimmungen ist in diesen Fällen der Streitwert nach § 3 ZPO, also nach freiem Ermessen, zu bestimmen. OG, Urt. vom 17. Juli 1969 - 1 ZzF 7 69. Die Parteien sind Eheleute. Sie leben getrennt. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen: 1. den zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gehörenden Pkw wieder zurückzubringen und ihr das Mitbenutzungsrecht an dem Wagen einzuräümen; 2. die Camping-Ausrüstung der Parteien in die eheliche Wohnung zurückzubringen. Vom Kreisgericht wurde der Streitwert auf 800 M festgesetzt. Auf die von den Vertretern beider Parteien eingelegte Beschwerde wurde er vom Bezirksgericht antragsgemäß auf 14 000 M erhöht. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 46 Abs. 1 FVerfO finden für die Berechnung der Gebühren in anderen Familiensachen als in Ehesachen die für das gerichtliche Verfahren in Zivilsachen geltenden Bestimmungen Anwendung. Sie sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Familienrechts auszulegen. Um zu vertretbaren Ergebnissen zu gelangen, ist der Streitwert in angemessenen Grenzen zu halten (vgl. BG Gera, Beschluß vom 30. September 1965 BFR 15 65 NJ 1966 S. 31 und die Anmerkung von Göldner). Der Forderung, in Familiensachen der Streitwertfcst-setzung bestimmte Grenzen zu setzen, wurde in Gesetzgebung’ und Rechtsprechung weitgehend Rechnung getragen. So werden nach § 43 Abs. 2 und 3 FVerfO für die mit der Ehesache verbundenen Verfahren keine oder nur teilweise Gebühren erhoben. Entsprechend Abschn. B II Ziff. 12 der Richtlinie Nr. 24 des Obersten Gerichts ist in Verfahren über die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten der Wert des Unstreitigen von den Anträgen abzuziehen. In Unterhaltssachen ist gemäß § 10 Abs. 2 GKG die von einem weitaus höheren Streitwert ausgehende allgemeine Vorschrift des § 9 ZPO wesentlich eingeschränkt worden. Rückstände von Unterhaltsansprüchen dürfen dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzugerechnet werden (vgl. OG, Urteil vom 21. Mai 1952 1 ZzF 23/52 NJ 1952 S. 319). Für die Streitwertberechnung bei einer gestaffelten Unterhaltsfestsetzung ist der zum Zeitpunkt der Entscheidung verlangte niedrigere Betrag maßgebend (vgl. NJ 1966 S. 311). Klagt der Unterhaltsberechtigte den vollen Unterhaltsbetrag ein, obwohl der Verpflichtete einen Teil freiwillig leistet und weiterhin leisten will, ist nur der die freiwillige Leistung übersteigende Betrag der Wertfestsetzung zugrunde zu legen (vgl. OG, Urteil vom 30. Januar 1969 1 ZzF 27/68 NJ 1969 S. 319). 687;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 687 (NJ DDR 1969, S. 687) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 687 (NJ DDR 1969, S. 687)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X