Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 686 (NJ DDR 1969, S. 686); ersetzen, wenn die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, ihren entsprechenden Unterhalt selbst zu verdienen. Das Gericht mußte deshalb prüfen, wie sich die Einkommensverhältnisse der Hinterbliebenen nach Wegfall des Unterhalts durch den Verunglückten im Verhältnis zu der Zeit gestalteten, als dieser noch zum Unterhalt der Familie beitragen konnte. Nur wenn festgestellt wird, daß der entsprechende Unterhalt unter Einbeziehung der Leistungen der Sozialversicherung nicht gewährleistet ist, liegt ein Schaden vor, den der Betrieb ersetzen muß. Diese Aufklärungspflicht hat das Gericht verletzt. Hätte es geprüft, ob ein Schaden i. S. des § 98 Abs. 2 GBA eingetreten ist, dann hätte es erkennen müssen, daß bei Berücksichtigung des eigenen Bedarfs des Verunglückten die Klägerin jetzt aus eigenem Arbeitsverdienst und der Leistung der Sozialversicherung ein höheres Einkommen hat, als ihr Anteil aus dem für den gemeinsamen Verbrauch übrigbleibenden Einkommen beider Ehepartner vor dem Unfall betrug (wird ausgeführt). Das Kreisgericht hat auch bestätigt, daß der Verklagte an die Klägerin auf die Dauer von 10 Jahren 50 M jährlich für die Grabpflege zahlen soll. Es geht dabei von der Auffassung aus, daß der Betrieb auch Mehraufwendungen zu erstatten habe. Das trifft nicht zu. § 98 Abs. 2 GBA bestimmt, daß der Betrieb die Bestattungskosten zu tragen hat. Die Kosten für die laufende Grabpflege sind darin nichj/enthalten. Das Gericht verkennt wahrscheinlich, daß §98 GBA in den Abs. 1 und 2 unterschiedliche Ansprüche regelt. Während Abs. 1 die Ansprüche des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigten Werktätigen regelt, sind im Abs. 2 die Ansprüche festgelegt worden, die den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zustehen, wenn der Werktätige infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist und Pflichtverletzungen des Betriebes die Ursachen dafür setzten. Die Ansprüche der Hinterbliebenen erstrecken sich nur auf den wegfallenden Unterhalt und auf die Bestattungskosten. Ansprüche der Hinterbliebenen können deshalb nicht aus § 98 Abs. 1 GBA hergeleitet werden. Das Gericht durfte deshalb dtfcse Einigung nicht bestätigen. Das Kreisgericht hat auch die Verpflichtung des Betriebes bestätigt, das in Anrechnung gebrachte Sterbegeld in Höhe von 360 M an die Klägerin zurückzuzahlen, weil es die Auffassung vertritt, daß diese Leistung der Sozialversicherung nicht von § 98 Abs. 3 GBA erfaßt wird. Eine Begründung gibt es dafür nicht. Diese Auffassung ist ebenfalls nicht haltbar. Das Sterbegeld der Sozialversicherung wird für die mit einem Todesfall verbundenen Kosten und Aufwendungen der Hinterbliebenen gezahlt. Die Auszahlung dieses Sterbegeldes erfolgt nur nach der Einreichung der Rechnungen an die Personen, die die Ausgaben für die Bestattung getragen haben. Da aber der Verklagte diese Bestattungskosten schon getragen hat, ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese Leistungen der Sozialversicherung in Anrechnung zu bringen. Zweifellos gehört zu den Bestattungskosten auch der Betrag für den Kauf eines Grabsteines. Dafür sind der Klägerin 400 M gezahlt worden. Dieser Betrag ist gerechtfertigt. Die Klägerin hatte schon vor längerer Zeit infolge des Todes ihres Vaters einen Grabstein für ein Doppelgrab in Auftrag gegeben, wofür sie nach ihren eigenen Angaben 450 M aufwenden mußte. Mit der Zahlung von 400 M ist der Verklagte seiner Pflicht nachgekommen, so daß eine weitere Forderung nicht begründet ist. Familienrecht § 20 Abs. 2 FGB; § 9 FVcrrO. Auch wenn im Wege der einstweiligen Anordnung über Unterhalt zu befinden ist, kann über die Begründetheit des Anspruchs allein nach den matcriellrechtli-chen Bestimmungen des FGB entschieden werden. Da das auch für die Höhe und die Dauer der Unterhaltsgewährung gilt, muß bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ehercchtsstreit § 20 Abs. 2 FGB Beachtung finden. § 9 Abs. 1 Satz 2 FVerfO ist deshalb dahin zu verstehen, daß abweichend von sonstigen Familiensachen, in denen in der Regel der Eingang des Antrags bei Gericht maßgeblich ist im Verfahren auf Ehescheidung ausnahmsweise auch rückwirkend, jedoch höchstens ab Klagerhebnng, Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochen werden kann. Ob jedoch ein Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrückständen bestellt, ist nach den Unterhaltsvorschriften des FGB zu beurteilen. OG, Urt. vom 31. Juli 1969 - 1 ZzF 16 69. Der Antragsgegner hat am 13. Juni 1967 die Scheidungsklage zu Protokoll der Rechtsantragsstelle erklärt. Sie wurde der Antragsgegnerin am 26. Juli 1967 zugestellt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Bezirksgericht die Entscheidung erster Instanz abgeändert und die Ehe der Parteien geschieden. Im Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ab 13. Juni 1967 für die Dauer des Rechtsstreits für sie und die minderjährigen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 250 M zu zahlen, da er seit der Trennung von der Familie (8. Mai 1967) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkomme. Das Bezirksgericht hat diesem Antrag entsprochen. Es führt dazu aus, daß der Eherechtsstreit seit dem 13. Juni 1967 anhängig sei. Die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs ergebe sich aus § 17 FGB. Gegen den Beschluß des Bezirksgericht richtet sich, soweit es die Dauer des zugesprochenen Unterhalts anbelangt, der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die einstweilige Anordnung, deren Erlaß nach Inkrafttreten der FVerfO nicht mehr auf das Eheverfahren beschränkt ist, sondern in allen Familiensachen beantragt werden kann (§§ 9, 25 FVerfO), eröffnet die Möglichkeit, Ansprüche der Beteiligten, deren gerichtliche Durchsetzung von erheblicher Bedeutung für die künftigen Lebensverhältnisse der Ehegatten sowie der Eltern und Kinder sein kann, alsbald einer Regelung für die Dauer des Rechtsstreits zuzuführen, wobei für die Durchsetzung im Wege der Vollstreckung dementsprechende Besonderheiten gelten (vgl. hierzu auch OG, Urteile vom 24. Februar 1961 1 Zz 4/61 NJ 1961 S. 795 und vom 19. März 1964 1 ZzF 6/64 NJ 1965 S. 93 sowie § 36 Abs. 2 FVerfO). Im Scheidungsverfahren kommt hinzu worauf im Kassationsantrag zutreffend hingewiesen wurde , daß für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Lösung der Ehe vorliegen, damit im Zusammenhang stehende weitere familienrechtliche Streitigkeiten geklärt und entschieden werden können, ohne daß es hierzu der Führung eines zusätzlichen Prozesses bedarf. Die der FVerfO vorangegangenen Vorschriften über den Erlaß einstweiliger Anordnungen enthielten keine ausdrückliche Bestimmung darüber, von welchem Zeit- 686;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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