Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 685

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 685 (NJ DDR 1969, S. 685); § 22 AGO; § 98 Abs. 2 und 3 GBA. 1. Der dem Arbeitsrechtsstreit Beigetretene erhält die Stellung einer Partei und ist daher berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. 2. Die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen nach § 98 Abs. 2 GBA erstrecken sich auf den wegfallenden Unterhalt sofern sie nicht in der Lage sind, den entsprechenden Unterhalt selbst zu verdienen und auf die Bestattungskosten. Aus § 98 Abs. X GBA können die Hinterbliebenen keine Ansprüche hcr-leiten. 3. Zu den Bestattungskosten nach § 98 Abs. 2 GBA gehören die Kosten für einen Grabstein, nicht aber die für die Grabpflege. 4. Das Sterbegeld der Sozialversicherung ist gemäß § 98 Abs. 3 GBA auf den Anspruch gegen den Betrieb anzurcchnen. BG Dresden, Urt. vom 27. Oktober 1967 - 1 BA 90/67. Der Ehemann der Klägerin verunglückte tödlich, weil der verklagte Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hatte. Auf die Klage nach § 98 Abs. 2 GBA hat das Kreisgericht durch Beschluß u. a. folgende Einigung zwischen der Klägerin und dem verklagten Betrieb bestätigt: 1. Der Verklagte zahlt an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 250 M. 2. Der Verklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für die Dauer von zehn Jahren jährlich 50 M für die Grabpflege zu zahlen. 3. Die in Abzug gebrachten 360 M Sterbegeld der Sozialversicherung werden an die Klägerin zurückgezahlt. 4. Der Verklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für die Anschaffung des Grabsteins über die von ihm bereits geleisteten 400 M hinaus auch noch den Differenzbetrag bis zum Rechnungsbetrag zu zahlen. Zur Begründung hat das Kreisgericht im wesentlichen dargelegt, daß der Betrieb bei einem tödlichen Arbeitsunfall nach § 98 Abs. 2 GBA verpflichtet sei, den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen Schadenersatz zu leisten. Dieser erstrecke sich auf den weggefallenen Unterhalt, auf Mehraufwendungen und auf die Bestattungskosten. Der der Klägerin entstandene Schaden seien der weggefallene Unterhalt und die Kosten für den Grabstein und die Grabpflege. Zwar müßten die Leistungen der Sozialversicherung angerechnet werden; das sei aber hinsichtlich des Sterbegeldes nicht zulässig. Gegen diesen Beschluß hat die Deutsche Versicherungsanstalt (DVA)* Einspruch (Berufung) eingelegt und ausgeführt, der Beschluß gehe zu Unrecht davon aus, daß der Klägerin nach § 98 GBA Schadenersatzansprüche zuständen. Sie habe für sich selbst jetzt höhere Einkünfte als vor dem Unfall ihres Ehemannes. Die Kosten der Grabpflege würden von § 98 Abs. 2 GBA nicht erfaßt. Bei dem Sterbegeld handele es sich eindeutig um eine Leistung der Sozialversicherung, die gemäß § 98 Abs. 3 GBA auf den Anspruch anzurechnen sei. Die Entscheidung über die Kosten für den Grabstein sei unklar. Die Klägerin habe vor dem Unfall ihres Ehegatten einen Grabstein für ein Doppelgrab bestellt, da ein Jahr zuvor ihr Vater gestorben sei. Der Verklagte könne deshalb nicht mit den vollen Kosten dieses Grabsteines belastet werden. Der verklagte Betrieb (Verklagter zu 1) hat sich dem Antrag der DVA (Verklagte zu 2) und ihrer Begründung im vollen Umfange angeschlossen. Der Einspruch- (Berufung) hatte Erfolg. * Jetzt Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. VO über das Statut ddr Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 - GBl. II S. 941 -). D. Red. Aus den Gründen: Zunächst war zu prüfen, ob die Deutsche Versicherungsanstalt (DVA) berechtigt war, Einspruch (Berufung) gegen den Beschluß des Kreisgerichts einzulegen. §22 AGO enthält eine Regelung über die Einbeziehung und den Beitritt Dritter in ein arbeitsrechtliches Verfahren. Die Einbezogenen haben die Stellung von Parteien mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten und eventuellen Folgen, also auch der Folge, unter Umständen verurteilt zu werden. Will das Gericht die Einbeziehung eines Dritten in ein Verfahren verfügen, dann bedarf das eines besonderen Beschlusses. Dieser Beschluß ist dem Einbezogenen unter gleichzeitiger Beifügung der Klagschrift, der Erwiderung, bisheriger Protokolle und anderer wichtiger Prozeßunterlagen zuzustellen. Da bekannt ist, daß die DVA bei Schadenersatzforderungen aus § 98 GBA die Leistungen erbringen muß, wenn ein Betrieb zum Schadenersatz verpflichtet wird, hätte das Kreisgericht von sich aus die Einbeziehung der DVA verfügen sollen. Das war schon deshalb erforderlich, weil die DVA bereits vor der mündlichen Verhandlung in einem Schreiben die Einbeziehung in das Verfahren beantragt hatte. Das Kreisgericht hat diesen Antrag unbeachtet gelassen. Es hat von der DVA lediglich eine Stellungnahme darüber angefordert, welche Leistungen bisher von ihr an die Klägerin gewährt wurden. § 22 Abs. 2 AGO bestimmt jedoch, daß andere Personen, Betriebe und Einrichtungen dem Rechtsstreit beitreten können, wenn sie ein rechtliches Interesse an seinem Ausgang haben. Sie erhalten hierdurch die Stellung einer Partei. Diese Regelung bedeutet aber, daß auch dann, wenn das Gericht von einer Einbeziehung absieht, der Dritte selbst entscheidet, ob er dem Rechtsstreit von sich aus beitritt. Gibt er dazu eine entsprechende Erklärung ab, erhält er die Stellung einer Partei kraft Gesetzes. Das Schreiben der DVA ist als eine Erklärung über den Beitritt in diesen Rechtsstreit zu werten. Die DVA hat dabei gleichzeitig auf ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hingewiesen. Obwohl die DVA vom Kreisgericht zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wurde und auch keine Klagschrift erhielt, war sie durch einen Mitarbeiter im Prozeß vertreten und wird auch im Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgeführt. Welche Stellung der Mitarbeiter im Prozeß einnimmt, ist daraus nicht ersichtlich. Da jedoch von der DVA erklärt wurde, daß sie dem Verfahren beitritt, muß davon ausgegangen werden, daß der Mitarbeiter der DVA als Prozeßvertreter erschienen war. Die DVA war demnach ordnungsgemäß als Partei vertreten und konnte alle Rechte einer Partei in Anspruch nehmen. Das Gericht war deshalb verpflichtet, seine Entscheidung auch der DVA zuzustellen. Diese hat dann natürlich auch das Recht, Rechtsmittel einzulegen, wenn sie mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden ist. Die Bestätigung der Einigung der Parteien durch das Gericht verletzt das Gesetz, da nach § 41 AGO der Beschluß nur dann zulässig ist, wenn die Einigung der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. Das Kreisgericht vertritt die Auffassung, daß sich die Pflicht zum Schadenersatz aus § 98 Abs. 2 GBA auf den weggefallenen Unterhalt, auf Mehraufwendungen und die Bestattungskosten erstreckt. Das trifft nicht zu. Nach § 98 Abs. 2 GBA ist der Betrieb verpflichtet, den wegfallenden Unterhalt in Form einer Rente dann zu 685;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 685 (NJ DDR 1969, S. 685) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 685 (NJ DDR 1969, S. 685)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, in allen Situationen rieh tig zu reagieren und zu handeln. Eine sachliche, kritische, kämpferische Atmosphäre in allen Kollektiven trägt entscheidend dazu bei, unsere Potenzen noch wirksamer im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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