Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 683 (NJ DDR 1969, S. 683); 19. September 1967 über eine Differenzzahlung an ihn bis zu diesem Zeitpunkt liegende Zustimmung zustande kam. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsrechtsverhältnis endete hierdurch am 4. Juni 1967. Insoweit ist dem Urteil des Kreisgerichts zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis zuzustimmen, wogegen dem Urteil des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden kann. Der Kläger hat in der Zeit vom 12. April 1967 bis 4. Juni 1967 bei der Verklagten keine Arbeit geleistet und daher für diese Zeit auch keinen Anspruch auf Lohn (Gehalt). Da die Verklagte ihn in Form der Enthebung von seiner Funktion als Agronom am 11. April trotz Fortbestehens des Arbeitsrechtsverhältnisses daran gehindert hat, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit- auszuüben und dadurch das ihr entsprechende Gehalt zu verdienen, steht ihm jedoch gegen sie ein Schadenersatzanspruch gemäß § 116 GBA zu. Zwar mögen die Verklagte triftige Gründe zur Funktionsenthebung des Klägers veranlaßt haben. Solange aber das Arbeitsrechtsverhältnis nicht auf zulässige Weise geändert oder beendet war, mußte sie ihn in seiner bisherigen Funktion beschäftigen. Wenn sie das nicht tat, muß sie dem Kläger den hierdurch entstandenen Verdienstausfall als schuldhaft durch Nichterfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis verursachten Schaden ersetzen. Der Kläger wiederum durfte nicht einfach der Arbeit fern-bleiben, sondern er mußte die ihm von der Verklagten angebotene anderweitige Tätigkeit annehmen, wobei es ihm freistand, sich während dieser Zeit auf dem dafür vorgesehenen arbeitsrechtlichen Verfahrensweg gegen die Funktionsenthebung zu wenden. Da er das nicht tat, ist ihm in sinngemäßer Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zum' Schadenersatz bei einer rechtsunwirksamen Kündigung oder Entlassung auf seinen Schadenersatzanspruch gegen die Verklagte anzurechnen, was er infolge der ihm vorwerfbaren Zurückhaltung einer objektiv möglichen, zumutbaren anderweitigen Arbeit während der Kündigungsfrist zu verdienen unterlassen hat (vgl. OG, Urteile vom 27. Juni 1969 Za 6/69 * und yom 5. April 1963 Za 8/63 OGA Bd. 4 S. 121 bzw. Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 22, S. 523). In der Zeit vom 12. April 1967 bis 4. Juni 1967 hätte der Kläger als Agronom ein Gehalt in Höhe von insgesamt 983,02 M brutto erhalten. Während derselben Zeit hätte er nach der Erklärung der Verklagten vor dem Kreisgericht als Mitglied der Feldbaubrigade arbeiten können und hierbei nach der Berechnung des Senats auf der Grundlage der Lohngruppe II des Rahmenkollektivvertrags Lohn in Höhe von insgesamt 486,45 M brutto erzielt. Dieser Betrag ist auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, so daß ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 496,57 M brutto verbleibt. Zu demselben Ergebnis hätte auch das Bezirksgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts gelangen müssen. Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war, hat der Senat gemäß § 9 Abs. 2 AGO das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und unter Änderung des Urteils des Kreisgerichts die Verklagte verurteilt, an den Kläger 860,60 M brutto Gehalt und 496,57 M brutto Schadenersatz, insgesamt 1357,17 M brutto zu zahlen. * Veröffentlicht in NJ 1969 S. 541. - D. Red. §53 GBA. Ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Jahresendprämie besteht auch dann, wenn eine werktätige Frau ihr Arbeitsrechtsverhältnis während des Planjahres beendet, um sich der Unterstützung ihres schulpflichtig gewordenen Kindes widmen zu können. BG Potsdam, Urt. vom 2. August 1968 BA 32/68. Im Einverständnis mit dem verklagten Betrieb hat die Klägerin am 31. August 1967 ihre Tätigkeit beendet, um sich ganz der Erziehung ihrer Tochter, die am 1. September 1967 eingeschult worden ist, widmen zu können. Die Zahlung der anteiligen Jahresendprämie für das Jahr 1967 hat der Verklagte verweigert. Er hat sidi dabei auf die Betriebsprämienordnung bezogen, wonach der von der Klägerin angegebene Grund der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht zu denen gehöre, die gesellschaftlich als gerechtfertigt angesehen werden. Die Konfliktkommission hat den Antrag der Klägerin, mit dem sie vom Verklagten die Zahlung einer anteiligen Jahresendprämie verlangt, abgelehnt. Auf den Einspruch (Klage) der Klägerin hat das Kreisgericht festgestellt, daß der Klägerin die anteilige . Jahresendprämie für das Jahr 1967 zusteht. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtete sich der Einspruch (Berufung) des Verklagten, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Aus den Gründen: Bei der Beurteilung und Entscheidung dieses Streitfalls war die Frage zu klären, ob die Klägerin das Arbeitsrechtsverhältnis am 31. August 1967 aus gesellschaftlich vertretbaren Gründen beendet hat. Die Zahlung von Jahresendprämien ist vor allem darauf gerichtet, die Leistungen der Werktätigen, die während des gesamten Planjahres dazu beigetragen haben, den Plan des Betriebes zu erfüllen, materiell anzuerkennen und zu würdigen. Deshalb besteht auch der Grundsatz, daß Jahresendprämien nur an Werktätige gezahlt werden, die während des ganzen Jahres im Betrieb gearbeitet haben. Nach dem Beschluß zur Richtlinie für die Bildung und Verwendung des Prämienfonds 1967* sind aber Ausnahmeregelungen für die anteilige Gewährung von Jahresendprämien an solche Werktätigen zulässig, die nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig waren, wenn die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses aus gesellschaftlich vertretbaren Gründen gerechtfertigt war. Dabei ist dem Kreisgericht zuzustimmen, daß die im vorgenannten Beschluß enthaltene Aufzählung der. Ausnahmefälle keine erschöpfende Regelung darstellt, sondern daß es darüber hinaus weitere Fälle geben kann, in denen die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses im Laufe eines Planjahres aus gesellschaftlich vertretbaren Gründen gerechtfertigt ist. Die entsprechenden Festlegungen in der Betriebsprämienordnung des Verklagten für das Jahr 1967, die im wesentlichen der Aufzählung in dem Beschluß entsprechen, können deshalb nach Auffassung des Senats ebenso nur als eine solche beispielhafte Aufzählung der möglichen Ausnahmefälle angesehen werden, so daß eine zu starre Anwendung der Bestimmungen der Betriebsprämienordnung und damit eine Beschränkung auf die ausdrücklich genannten Ausnahmefälle zu einer Benachteiligung von Werktätigen führen könnte und damit gegen die Prinzipien der sozialistischen Gerechtigkeit verstoßen würde. Vielmehr müssen die Betriebe auch dann, wenn der Werktätige während des Planjahres von sich aus durch Kündigung das Arbeitsrechtsver- * Dieser Beschluß ist inzwischen außer Kraft getreten. Hinsichtlich der Ausnahmeregelung vgl. nunmehr § 9 Abs. 3 der VO über die-Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1869 und- 1970 vom 26. Juni 1968 (GBl. II S. 490) und §8 Abs. 1 Buchst., f der l. DB dazu vom 15. August 1968 (GBl. n S. 775). - D. Red. 683;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 683 (NJ DDR 1969, S. 683) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 683 (NJ DDR 1969, S. 683)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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