Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 680 (NJ DDR 1969, S. 680); Die in Arbeitsschutzanordnungen aufgestellten Gebote sind verbindliche Mindestanforderungen, die die Arbeitsschutzverantwortlichen in jedem Fall zu erfüllen haben. Diesen Grundsatz hat das Oberste Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1960 3 Zst III 1/60 (NJ 1960 S. 510) aufgestellt und weiter ausgeführt, daß die Erfüllung dieser gesetzlich bestimmten Pflicht in jedem Fall zu erfolgen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitsschutzverantwortlichen in der konkreten Situation einen bestimmten Gefahrenpunkt für die Gesundheit und das Leben der ihrer Leitung und Beaufsichtigung anvertrauten Werktätigen erkannt oder für möglich gehalten haben. In diesem Verfahren besteht kein Zweifel, daß der Angeklagte den Gefahrenpunkt bei der Einbringung des Heus auf die morsche Balkenlage über der Tenne erkannt und aus diesem Grunde die auf dem Heuboden tätigen Werktätigen ermahnt hat, vorsichtig zu sein und die Balkenlage nicht zu betreten. Diese Ermahnung entsprach jedoch nicht den Anforderungen, die an ihn als Arbeitsschutzverantwortlichen zu stellen sind. (Es folgen Ausführungen über die Stellung des Angeklagten als Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes.) Das Kreisgericht hat insoweit den Pflichtenbereich des Angeklagten als Arbeitsschutzverantwortlichen nicht erkannt bzw. fehlerhaft eingeengt und Arbeitsschutzanordnungen auf ihre Zweckmäßigkeit beurteilt, wozu es weder sachlich befugt noch befähigt gewesen ist. Faktisch hat das Kreisgericht es für ausreichend angesehen, wenn ein Arbeitsschutzverantwortlicher die Werktätigen auf eine für die Gesundheit oder das Leben bedrohliche Arbeitssituation hinweist. Es kommt aber gerade darauf an, daß die Schutzmaßnahmen, die in den für bestimmte Produktionsabschnitte und Arbeitsgänge detaillierten Arbeitsschutzanordnungen vorgesehen sind, strikt durchgeführt werden, weil insoweit die Ausführung von Arbeiten unter den entsprechenden Bedingungen immer eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit in sich birgt. Der Angeklagte war als Brigadier gegenüber den Werktätigen, die entsprechend seinen Weisungen im Heufach arbeiteten, dafür verantwortlich, daß die Sicherheitsmaßnahmen nach der Arbeitsschutzanordnung 104 Bauhaltung in der Landwirtschaft vom 30. Oktober 1952 (GBl. S. 1202) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 29. März 1954 (GBl. S. 363) eingehalten und durchgesetzt werden. Entsprechend den §§15 und 17 dieser ASAO ergaben sich für ihn zwei Alternativen: entweder das Heufach als erhöht liegenden Arbeitsplatz durch ein Schutzgeländer gegen. Absturzgefahr zu sichern oder über der Scheunentenne einen trittsicheren Balkenbelag anbringen zu lassen. Sofern es nicht zu seinen Aufgaben gehört haben sollte, die erforderlichen Materialien zu beschaffen und anzubringen, hätte er entsprechende Forderungen an den Vorstand der LPG stellen und die Arbeiten unter den gefährlichen Bedingungen vorläufig einstellen lassen müssen. Bereits das Ergebnis des bisherigen Verfahrens spricht dafür, daß sich der Angeklagte die Pflichten aus der ASAO 104 infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht bewußt gemacht hat. Der gefährliche Zustand der morschen Balkenlage über der Scheunentenne war ihm bekannt. Gerade in Erkenntnis dieses Zustands hat er die im Heufach Tätigen belehrt, vorsichtig zu sein und die Schleete nicht zu betreten. Wie aber bereits ausgeführt, kann eine solche Belehrung die Durchführung der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze der Werktätigen nicht ersetzen. Das Kreisgericht hätte deshalb erforschen müssen, warum der Angeklagte auf die Anwendung der gesetzlich geforderten Sicherheitsmaßnahmen verzichtet hat. Objektiv ergibt sich aus der Pflichtverletzung des Angeklagten der Kausalzusammenhang zum Tod der Verunglückten. Da es keinem Arbeitsschutzverantwortlichen überlassen bleibt, zwingend vorgeschriebene Arbeitsschutzmaßnahmen nach eigenem Ermessen nicht anzuwenden, kommt es auf eine weitere Prüfung, ob der Betreffende berechtigt oder unberechtigt der Annahme sein konnte, daß aus der Nichtanwendung der Arbeitsschutzmaßnahmen Gefahren nicht enstehen können, bei der Feststellung der Schuld nicht an. Es spricht demnach auch insoweit das bisherige Beweisergebnis dafür, daß dem Angeklagten zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens seine Pflichtverletzungen nicht bewußt gewesen sind, weil er sich seine Pflichten infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht bewußt gemacht hat. Damit ist jedoch die subjektive Seite und demzufolge der gesetzliche Tatbestand der fahrlässigen Schuld entsprechend § 8 Abs. 2 StGB erfüllt, so daß nach § 193 Abs. 1 und 2 StGB eine Verurteilung des Angeklagten hätte erfolgen müssen. Bei Straftaten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes handelt es sich zumeist um komplizierte Sachverhalte, deren richtige Beurteilung eine hohe Sachkenntnis erfordert. Fehlerhaft hat das Kreisgericht auf die Beiziehüng eines Gutachtens bzw. eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung verzichtet und die erforderlichen sachlichen Feststellungen durch eigene Auffassungen ersetzt. Diese Arbeitsweise ist um so kritikwürdiger, weil schon des öfteren auf die Pflicht der Gerichte hingewiesen wurde, bei derartigen Sachverhalten in Vorbereitung der Hauptverhandlung zu prüfen, ob Konsultationen mit Experten, sachkundigen Bürgern und Kollektiven erforderlich sind (§ 199 Abs. 2 StPO) und ob es z. B. zweckmäßig ist, den Unfallort zu besichtigen. Die aus solchen Konsultationen erworbene Sachkenntnis soll das Gericht in die Lage versetzen, sachkundig über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und die Beweisaufnahme vorzubereiten und durchzuführen. Durch eine solche qualifizierte Vorbereitung des Hauptverfahrens wird das Gericht u. a. zu einer qualifizierten Fragestellung und richtigen Einschätzung der Gutachten sowie zur Organisierung einer qualifizierten Öffentlichkeit befähigt. Das Kreisgericht hat darüber hinaus auf die Beiziehung von Beweismaterial zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens verzichtet. Offenbar hat es nicht erkannt, daß es grundsätzlich überhaupt nur dann in der Lage ist, eine Arbeitsschutzsache zu entscheiden, wenn entsprechendes fotografisches oder zeichnerisches Beweismaterial jeweils entsprechend den kriminaltechnischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten zur Verfügung steht. Insoweit ist bereits die Arbeitsweise des Ermittlungsorgans und des Kreisstaatsanwalts kritikbedürftig, die auf die Beschaffung solcher wichtiger Beweise, die ohne große Schwierigkeiten hätten beschafft werden können, verzichtet haben. Das Kreisgericht hätte deshalb die Pflicht gehabt, die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben, weil das Fehlen solcher Beweismittel grundsätzlich als ein so ernsthafter Mangel anzusehen ist, daß weitere Ermittlungen erforderlich werden (§ 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Wegen der erheblichen Mängel bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der fehlerhaften rechtlichen Würdigung war dem Kassationsantrag stattzugeben, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 2 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. 680;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 680 (NJ DDR 1969, S. 680) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 680 (NJ DDR 1969, S. 680)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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