Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 679

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 679 (NJ DDR 1969, S. 679); lichen Zusammenlebens der Bürger oder der öffentlichen Ordnung. Eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes kann aber auch durch solche Personen erfolgen. Bei der Beurteilung, ob solche Umstände vorliegen, ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Die Gefährlichkeit des hartnäckigen Entziehens einer geregelten Arbeit aus Arbeitsscheu wird u. a. davon bestimmt, daß dieses Verhalten eine Quelle für andere asoziale und kriminelle Verhaltensweisen, z. B. durch Jugendliche oder Rückfällige ist. Nutzt der arbeitsscheue Bürger die ihm rechtlich zu- und zur Verfügung stehenden Mittel zur Gestaltung einer negativen Lebensweise aus, indem er andere Bürger zu einer ungeregelten Arbeitsweise anhält oder diese finanziell unterstützt und damit zusammenhängend deren asoziale Lebensweise fördert, gefährdet er auf der Grundlage seiner eigenen Arbeitsscheu die öffentliche Ordnung bzw. das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger, so daß. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 249 Abs. 1 StGB (1, Begehungsweise) möglich ist. Personen, die wegen unzureichender Ausbildung, aus gesundheitlichen oder anderen berechtigten Gründen die zugewiesene Arbeit nicht aufnehmen, sowie Rentner und Hausfrauen können nicht Täter im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB (1. Begehungsweise) sein. Die Auffassung des 3. Strafsenats kann auch deshalb nicht gebilligt werden, weil sie entgegen dem Willen der Verfassung eine Rechtspflicht zur Arbeit begründen würde, die mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen wäre. Wenn die Verfassung der DDR in ihrem Art. 24 Abs. 2 gesellschaftlich nützliche Tätigkeit zur ehrenvollen Pflicht erklärt, so geht sie davon aus, daß die Arbeit unter den Bedingungen des Sozialismus nicht mehr lästiger Zwang, Dienst für fremde Profitinteressen, sondern eine ehrenvolle Aufgabe und hohe moralische Verpflichtung jedes arbeitsfähigen Werktätigen ist, die dem Ziel dient, an der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft mitzuwirken. Die Verfassung der DDR begründet jedoch damit weder eine Rechtspflicht zur Arbeit noch verfolgt sie das Ziel, die bloße Nichterfüllung der ehrenvollen Pflicht zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit, auch wenn es aus Arbeitsscheu geschieht, strafrechtlich zu ahnden (vgl. Verfassung der DDR, Dokumente/Kommentar, Berlin 1969, Bd. II, S. 77). § 249 Abs. 1 StGB (1. Begehungsweise) liegt dann vor, wenn Bemühungen der Gesellschaft oder ihres Staates zur Erziehung arbeitsscheuer Personen keinen Erfolg hatten und durch das Verhalten des betreffenden Bürgers das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden. Diese Bestimmung schützt die fleißige und gewissenhafte Arbeit der Werktätigen und das Recht auf Arbeit vor seinem Mißbrauch durch asoziale Personen. §193 Abs. 1 und 2 StGB; §§199 Abs. 2, 24 Abs. 1, 222, 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. 1. Der für die Durchsetzung und Durchführung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes Verantwortliche ist verpflichtet, die in Arbeitsschutzanordnungen zwingend vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen. Nur durch Hinweise auf eine für die Gesundheit oder das Leben der Werktätigen gefährliche Arbeitssituation wird er dieser Verantwortung nicht gerecht. 2. Bei der Feststellung der schuldhaften Verletzung von Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz ist zwar zu prüfen, warum der Verantwortliche zwingend vor-gcschricbene Arbeitsschutzmaßnahmen nicht angewendet hat; auf die weitergehende Prüfung, ob er berechtigt oder unberechtigt der Annahme sein konnte, daß aus ihrer Nichtanwendung keine Gefahren entstehen, kommt es jedoch nicht an. 3. Bei Verfahren wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes hat das Gericht in Vorbereitung der Hauptverhandlung stets zu prüfen, ob Konsultationen mit sachkundigen Bürgern und Kollektiven sowie die Besichtigung des Unfallortes erforderlich sind. In solchen Verfahren sind grundsätzlich Beweismittel (Aufzeichnungen, Sachverständigengutachten u. a.) zur Rekonstruktion des Unfallgeschchens bzw. zum Nachweis der Gefährdung von Leben oder Gesundheit erforderlich. Fehlen bei Einreichung der Anklageschrift solche Beweismittel, ist die Sache nicht entscheidungsreif und an den Staatsanwalt zurückzugeben. BG Schwerin, Urt. vom 11. Februar 1969 Kass. S 1 69. Das Kreisgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes (§ 193 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen. Der Entscheidung liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde: Der 46jährige Angeklagte ist staatlich geprüfter Landwirt und seit 1958 Mitglied einer LPG Typ III. Er ist als Feldbaubrigadier eingesetzt. Am 12. Juni 1968 hat der Angeklagte angeordnet, Heu auf dem Boden eines Stallgebäudes,, einzulagern. Das Heu wurde mit einem Gebläse auf den Boden transportiert und von der Zeugin W. und der später Verunglückten B. festgetreten. Der Heuboden, der mit einem festen Belag versehen ist, befindet sich über dem Kuhstall. Die linke Seite des Heubodens war frei, und der Raum über der darunter liegenden Tenne war durch Schleete (Holzbohlen) abgedeckt. Bodenbelag und Schleete befanden sich in reparaturbedürftigem Zustand. Deshalb hatte der LPG-Vorstand bereits. am 11. Juni 1968 auf die Notwendigkeit besonderer Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen. Die später Verunglückte B. wurde angewiesen, unten am Gebläse zu arbeiten. Sie befolgte djese Anweisung jedoch nicht und arbeitete auf dem 'Scheunenboden. Mittags wurde der Ehemann der Verunglückten angehalten, zu veranlassen, daß seine Frau am Gebläse arbeite. Der Angeklagte befürchtete, daß die Verunglückte körperlich zu schwer für die Arbeiten auf dem morschen Heuboden wäre. Er duldete dann aber, daß sie auf dem Heuboden blieb, und wies die auf dem Boden arbeitenden Frauen lediglich an, eine Uberschleetung nicht allein vorzunehmen. Er warnte und ermahnte sie, vorsichtig zu sein. Kurze Zeit später brach die Verunglückte durch die Schleete, fiel auf die Tenne und zog sich eine Fraktur des Beckens sowie des rechten Handgelenks zu. Am 8. Juli 1968 verstarb sie an' einer Lungenembolie als Folge des Sturzes. Das Kreisgericht hat diesen Vorfall als einen vom Angeklagten nicht verschuldeten bedauerlichen Unfall gewertet. Dagegen richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hafte. i Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat sich über den Inhalt und die Aufgaben des Gesundheits- und Arbeitsschutzes keine hinreichende Klarheit verschafft. Dadurch war es nicht in der Lage, die konkreten Rechtspflichten und die davon bestimmten Anforderungen an das objektive und subjektive Verhalten des Angeklagten zu erfassen. Es hat nicht erkannt, daß die entscheidende objektive Voraussetzung für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes die sicherheitstechnisch einwandfreie und den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen-entsprechende Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Produktionsund der Arbeitsmittel ist. Dies entspricht dem humanitären Anliegen unseres sozialistischen Staates, Leben und Gesundheit der Werktätigen im Arbeitsprozeß umfassend zu schützen. 679;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 679 (NJ DDR 1969, S. 679) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 679 (NJ DDR 1969, S. 679)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie. Von besonderer Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungshaf tvollzuges Staatssicherheit ist die-Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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