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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 672 (NJ DDR 1969, S. 672); "licher Überschuß über die Kosten nicht zu erwarten, so hat die Pfändung zu unterbleiben (§ 5 Abs. 3 der VO). Zur Erhöhung des Rechtsschutzes der Bürger wurde auch das Sicherungsverfahren durch Arrest über das Vermögen des Schuldners grundlegend geändert. Die Sicherung kann nur beantragt werden, wenn im Einzelfall die Erfüllung der Geldforderung gefährdet ist. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn gegen den Schuldner ein Ermittlungsverfahren gemäß § 98 StPO eingeleitet wurde oder wenn der Schuldner Handlungen begeht, die geeignet sind, die Verwirklichung der Geldforderung zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (§ 19 der VO). Die Erfüllung der Geldforderungen gilt demnach nur dann als gefährdet, wenn exakt bestimmbare Voraussetzungen vorliegen. Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus. Deshalb können Anträge auf Sicherung nur gestellt und ausgeführt werden, wenn die Gefährdung der Geldforderung ausreichend nachgewiesen wird. In §24 Abs. 1 derVO ist festgelegt, daß die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind, wenn die VO keine speziellen Regelungen enthält. Das bezieht sich auf diejenigen Rechtsvorschriften der ZPO, die die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betreffen (§§ 803 ff.). Diese Vorschriften sind im Prinzip so anzuwenden, wie das durch die Gerichte bzw. deren Vollstreckungsorgane geschieht. Das betrifft z. B. die Unpfändbarkeit von Sachen (§ 811), die Einstellung der Versteigerung (§ 812), die Anschlußpfändung (§§ 826, 827), das Pfandrecht bei Gehaltsforderung (§ 832) und das Verhalten des Vollziehers bei Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen (§ 758, 759). Es gibt jedoch Vorschriften der ZPO, in denen Handlungen oder Entscheidungen des Gerichts gefordert oder vorausgesetzt werden, so z. B. wenn eine Pfändung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (z. B. bei Schaustellern) durchgeführt werden soll (§ 761 ZPO). In diesem Fall bedeutet die entsprechende Anwendung des § 761 ZPO, daß die Entscheidung des dem Leiter der Vollstreckungsstelle übergeordneten Leiters herbeigeführt werden muß. Die Hinweise in §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 5 der VO auf die Anwendung der Bestimmungen der ZPO sind im Rahmen des § 24 Abs. 1 der VO zu verstehen. Sie betreffen Rechtsvorschriften der ZPO, die sowohl für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens als auch für die Wahrung der Rechte der Bürger von besonderer -Bedeutung sind. Soweit zu speziellen Fragen der Vollstreckung oder Haftung in Rechtsvorschriften außerhalb der ZPO besondere materielle und verfahrensrechtliche Regelungen enthalten sind, gelten diese entsprechend auch im Voll streck ungs verfahren (§ 24 Abs. 2 der VO). Das sind vorwiegend Rechtsvorschriften zur Regelung bestimmter Komplexe der Vollstreckung, wie z. B. über e die Vollstreckung in das Arbeitseinkommen3, oder solche, die im Zusammenhang mit der Regelung bestimmter komplexer gesellschaftlicher Verhältnisse auch Vollstreckungs-Oder Haftungsfragen regeln. Dazu gehören z. B. die Verordnung vom 9. Juni 1955 über die Pfändung .von Arbeitseinkommen (GBl. I S. 429) einschließlich der für den Fall des Wechsels des Arbeitsplatzes des Schuldners geltenden Vorschriften der 2. DB vom 12. Oktober 1965 zur VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen (GBl. II S. 757), die Rechtsvorschriften über die Haftung der Ehe- 3 In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, daß die Pländungsverlügung nach § 11 Abs. 1 der VO als Pfändungsund Oberweisungsbeschluß gilt und damit den Anforderungen für die Lohneinbehaltung vom Nettoverdienst gemäß § 59 Abs. 1 Buchst, a GBA entspricht. gatten mit ihrem persönlichen bzw. gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen nach § 16 FGB, die Rechtsvorschriften über die Abgrenzung der Vermögensteile, die der Pfändung nach den §§ 11 bis 15 der 1. DVO zum LPG-Ges. vom 27. November 1959 (GBl. I S. 905) nicht unterliegen. Rechtsmittel, Kosten und Gebühren Nach § 17 Abs. 1 der VO kann der Schuldner oder Drittschuldner gegen die in einem Vollstreckungsverfahren getroffenen Entscheidungen oder durchgeführten Maßnahmen innerhalb einer Woche bei der Vollstrek-kungsstelle Beschwerde schriftlich einlegen oder zu Protokoll geben. Das Beschwerderecht des Schuldners ist auf die im Vollstreckungsverfahren getroffenen Entscheidungen oder durchgeführten Maßnahmen beschränkt. Beschwerden gegen den Grund oder die Höhe der Zahlungsverpflichtungen können im Vollstreckungs-Verfahren bei der Vollstreckungsstelle nicht vorgebracht werden. Sie müssen vorher gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Die Vollstreckungsstelle ist jedoch verpflichtet, solche bei ihr eingehenden Beschwerden dem zuständigen Organ oder der zuständigen Einrichtung zuzustellen und den Schuldner bzw. Drittschuldner davon zu benachrichtigen. Soweit in Beschwerden auf offenbare Unrichtigkeiten im Vollstrek-kungsauftrag bzw. in der Pfändungsverfügung hingewiesen wird, z. B. Additionsfehler und ähnliches, sind diese Mängel vor der Weiterführung der Vollstrek-lcungsmaßnahmen zu beseitigen. Begründete Beschwerde kann der Schuldner z. B. erheben, wenn bei ihm Bargeld gepfändet worden ist und er keine Quittung über den Betrag erhalten hat, wenn ihm durch die Vollstreckung Nachteile entstanden sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erzielenden Ergebnis stehen, und wenn die Vollstreckung über die Deckung der .Geldforderungen und der Kosten des Verfahrens hinaus erfolgt ist. Der Drittschuldner ist z. B. zur Beschwerde berechtigt, wenn die Pfändungsverfügung wesentliche formelle Mängel enthält oder wenn die Forderung unpfändbar bzw. teilweise unpfändbar ist. Wird vom Drittschuldner bestritten, daß der Vollstrek-kungsschuldner ihm gegenüber eine Forderung hat, oder wird die Höhe dieser Forderung nicht anerkannt, so kann zunächst nur in dem Umfang vollstreckt werden, in dem der Drittschuldner die Forderung anerkennt. Eine weitergehende Vollstreckung kann erst erfolgen, wenn durch Entscheidung des Gerichts der Bestand bzw. die Höhe der Forderung rechtskräftig festgestellt worden . ist. Die Entscheidung des Gerichts ist durch den Antragsteller herbeizuführen. Der Drittschuldner kann eine Beschwerde nicht damit begründen, daß die Vollstreckung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner unberechtigt sei, daß dieser nicht zur Zählung verpflichtet sei usw. Der Drittschuldner soll jedoch, insbesondere wenn er Lohnschuldner ist, den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsstelle informieren, wenn der Schuldner ihm gegenüber nachweist, daß er zwischenzeitlich die Forderung bezahlt hat. Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Eingang zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird bei den örtlichen Räten durch das zuständige Ratsmitglied und bei den anderen vollstreckungsberechtigten Organen durch den Leiter getroffen, der dem Leiter der Vollstreckungsstelle übergeordnet ist (§ 17 Abs. 2 der VO). Soweit Sachen gepfändet worden sind, dürfen sie bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht verwertet werden (§ 17 Abs. 3 der VO). Hat ein Dritter an gepfändeten Geldforderungen oder 672;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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