Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 670

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 670 (NJ DDR 1969, S. 670); gane und staatlichen 'Einrichtungen, die auf der Grundlage von Verträgen erbracht werden, wie dies insbesondere bei Entgelten aus Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen oder aus Dienstleistungsverträgen (z. B. Verträgen mit der städtischen Friedhofsverwaltung über Grabpflege) der Fall ist. Das gilt auch dann, wenn das Entgelt als „Gebühr“ bezeichnet wird. Bei den Wertersatzforderungen nach § 4 Abs. 1 Ziff. 10 der VO handelt es sich um Geldforderungen, die an die Stelle eines Gegenstandes treten, der im Verwaltungswege einzuziehen ist bzw. dessen Einziehung im Strafverfahren verfügt würde. Auf dem Verwaltungswege werden z. B. Gegenstände eingezogen, die entgegen den Rechtsvorschriften ohne Genehmigung in die DDR eingeführt worden sind. Die Einziehung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit einem Ordnungsstrafverfahren. Sie kann jedoch auch selbständig verfügt werden. Nicht zu diesen Wertersatzforderungen gehören Forderungen, die an die Stelle eines einklagbaren Gegenstandes treten und deshalb ihrem Inhalt nach zivilrechtliche Schadenersatzansprüche darstellen, wie das z. B. auf den „Wertersatz“ nach § 11 Abs. 2 der AO über die Benutzung der staatlichen allgemeinen öffentlichen Bibliotheken der DDR vom 17. Juni 1968 (GBl. II S. 637) für nicht zurückgegebene Bücher staatlicher Bibliotheken zutrifft. Bei der Vollstreckung wegen einiger bestimmter Geld-l'orderungen ist ein enges Zusammenwirken des zuständigen Staatsorgans oder der zuständigen staatlichen Einrichtung mit dem Kreisgericht erforderlich. Das gilt vor allem für die Vollstreckung gegen eine aus familienrechtlichen Gründen unterhaltspflichtige Person wegen der Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einweisung des Unterhaltsberechtigten in ein staatliches Heim, eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder eine ähnliche staatliche Einrichtung entstanden sind (Heimkosten). Diese Kosten gehören zu den Kosten und Auslagen nach § 4 Abs. 1 Ziff. 5 der VO, die den Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen zu erstatten sind. Personen, die aus Familienrechtsverhältnissen gegenüber Heiminsassen unterhaltspflichtig sind, können wegen der Heimkosten aber nur im Umfang ihrer Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden. Da eine Entscheidung über das Bestehen bzw. über die Höhe einer solchen Unterhaltsverpflichtung nicht durch das Staatsorgan oder die staatliche Einrichtung, sondern nur durch das zuständige Gericht getroffen werden kann, muß im Zweifelsfall vor der Vollstreckung eine Entscheidung dieses Gerichts herbeigeführt werden. Hinsichtlich des Geltungsbereichs enthält § 8 Abs. 1 der VO eine Besonderheit. Danach haben auch Wirtschaftsorgane die Möglichkeit, einen Vollstreckungsantrag zu stellen, wenn sie gesetzlich mit der Durchführung staatlicher Aufgaben beauftragt sin.d. aus denen sich Geldforderungen nach § 4 der VO ergeben. Dies betrifft z. B. Ordnungsstrafen, die durch Leiter von Wirtschaftsorganen auf der Grundlage ihrer in Rechtsvorschriften festgelegten Ordnungsstrafbefugnis ausgesprochen werden. Die zur Vollstreckung berechtigten Organe Die VO schafft klare Verhältnisse im Vollstreckungswesen. Sie legt in § 3 Abs. I bis 3 fest, welche Organe in welchem Umfang vollstreckungsberechtigt sind. Zur Vollstreckung in Geldforderungen und Bargeld sowie in andere Vermögenswerte des Schuldners mit Ausnahme des Grundvermögens sind nur die Räte der Kreise bzw. die Räte von Städten oder Stadtbezirken, denen dieses Recht durch die Räte der Kreise übertragen worden ist, berechtigt. Die Zollverwaltung, die Deutsche Post und die Staatliche Versicherung der DDR und wegen der in ihrem Bereich einzuziehenden Geld- forderungen zur Vollstreckung in Geldforderungen und Bargeld des Schuldners berechtigt. Das Ministerium des Innern kann wegen der in seinem Bereich einzuziehenden Geldforderungen nur in Geldforderungen des Schuldners vollstrecken. Daraus folgt, daß alle vollstreckungsberechtigten Organe, die nicht in sonstiges Vermögen bzw. in Bargeld des Schuldners vollstrecken können, derartige Vollstrek-kungen auf dem Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 6 Abs. 2 der VO bei den Räten der Kreise sowie bei den zur Vollstreckung im weiterem Umfange berechtigten Räten der Städte und Stadtbezirke beantragen müssen. Das Vollstreckungsverfahrcn Ein Vollstreckungsverfahren wird durchgeführt, wenn ein Vollstreckungsantrag des Staatsorgans, der staatlichen Einrichtung oder eines anderen Antragsberechtigten nach § 8 Abs. 1 der VO (Gläubiger) vorliegt. Dieser Antrag kann nur gestellt werden, wenn die in § 7 Abs. 1 der VO festgelegten Voraussetzungen Fälligkeit der Forderung, vorangegangene Aufforderung zur Zahlung und Mahnung mit abermaliger angemessener Fristsetzung gegeben sind. Wenn Vollstreckungshand-lungen ohne diese Voraussetzungen vorgenommen werden, hat der Schuldner das Recht der Beschwerde nach § 17 der VO. Der Vollstreckungsantrag muß nach § 8 Abs. 2 der VO folgende Angaben enthalten: die Anschrift und das Bankkonto des Gläubigers, den Namen und die Anschrift des Schuldners, den Grund und die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung wobei Verspätungszuschläge, Verzugszuschläge, Stundungszinsen bzw. Mahngebühren gesondert anzugeben sind , die Rechtsgrundlage für die zu vollslreckende Geldforderung, die Bestätigung, daß die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 der VO vorliegen, Unterschrift und Dienststempel des Gläubigers. Fehlen diese Angaben auf dem Vollstreckungsantrag oder sind sie unvollständig, so ist der Antrag gemäß § 8 Abs. 5 der VO zur Vervollständigung zurückzugeben. Außer diesen Angaben soll der Vollstreckungsantrag weitere Hinweise enthalten, die insbesondere einer schnellen Durchführung des Vollstreckungsverfahrens dienen, z. B. Hinweise darüber, ob der Schuldner über Vermögen verfügt, ob er in einem Arbeitsrechtsverhältnis steht usw. Die Vollstreckungsstelle ist im Einzelfall berechtigt, zusätzlich bestimmte Angaben zu verlangen, z. B. über das Bestehen oder die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung, wenn ein Unterhaltspflichtiger in Anspruch genommen werden soll. Nach § 8 Abs. 5 der VO kann der Vollstreckungsantrag auch zurückgegeben werden, wenn er sonstige wesentliche Mängel enthält, z. B. wenn er unleserlich ist oder die Angaben offensichtlich auf einem Irrtum beruhen (etwa die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder eines Verzugszuschlags auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift, deren Anwendung im konkreten Fall unzulässig ist). Über die Richtigkeit der Forderung selbst oder über ihre Höhe hat die Vollstreckungsstelle nicht zu befinden. Vollstreckt wird auf der Grundlage eines vom Leiter der Vollstreckungsstelle unterschriebenen Vollstrek-kungsauftrags (§ 9 der VO) durch die Pfändung von Geldforderungen des Schuldners oder von Bargeld, durch die Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen, die Eintragung einer Sicherungshypothek und die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Grundstücken und Gebäuden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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