Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 669 (NJ DDR 1969, S. 669); lieh erläutert werden. Dabei haben sich in schwierigen Fällen persönliche Aussprachen oder eine enge Zusammenarbeit mit dem Betrieb des säumigen Schuldners als besonders wirksam erwiesen. Ist ein Schuldner nicht in der Lage, die Zahlung sofort in voller Höhe zu leisten, so kann nach § 2 Abs. 2 der VO Stundung bzw. ratenweise Tilgung auf der Grundlage der hierfür geltenden Rechtsvorschriften1 2 bewilligt werden. Dazu müssen die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen, und der Schuldner muß einen entsprechenden Antrag stellen. Die zwangsweise Durchsetzung von Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen mit Hilfe von Vollstreckungsmaßnahmen ist in der Regel nur erforderlich, wenn Schuldner im Einzelfall ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staat böswillig nicht nachkommen und sich dadurch auf Kosten der Gesellschaft persönliche Vorteile verschaffen wollen. Zum Geltungsbereich der Verordnung Die Verordnung gilt für die Vollstreckung wegen aller Geldforderungen, die in § 4 der VO oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die den Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen gegenüber Bürgern, Betrieben der privaten Wirtschaft und juristischen Personen außerhalb des Bereichs der sozialistischen Wirtschaft zustehen. Die gesamte sozialistische Wirtschaft und die Betriebe mit staatlicher Beteiligung werden vom Geltungsbereich der VO nicht erfaßt. Dagegen gilt sie aber für private Komplementäre oder Kommanditisten der Betriebe mit staatlicher Beteiligung hinsichtlich solcher Geldforderungen, die sie als Bürger gegenüber den Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen zu erfüllen haben. Nach § 1 Abs. 2 der VO werden die Bestimmungen über die Vollstreckung wegen Geldforderungen aus Entscheidungen bzw. Festsetzungen der Gerichte und Staatlichen Notariate nicht berührt. Für die Vollstreckung wegen dieser Forderungen sind nach wie vor die Vollstrek-kungsorgane der Gerichte auf der Grundlage der ZPO zuständig. Das betrifft insbesondere Geldforderungen aus Zivil- und Arbeitsrechtsverhältnissen sowie aus Festsetzungen von Kosten und Gebühren der Gerichte und Staatlichen Notariate, von gerichtlichen Ordnungsstrafen usw. Wegen einiger Geldforderungen aus Festsetzungen der Gerichte ist jedoch die Vollstreckung auf der Grundlage der VO vom 6. Dezember 1968 festgelegt worden. Das betrifft insbesondere die im Strafverfahren nach § 170 StGB wegen Verletzung von Preisbestimmungen verfügte Einziehung von Mehrerlösen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 der VO) sowie den Wertersatz, der an di.e Stelle eines im Strafverfahren eingezogenen Gegenstandes tritt (§ 4 Abs. 1 Ziff. 10 der VO)-. Geldforderungen, die sich aus der Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts ergeben, werden vom Geltungsbereich der VO erfaßt, soweit für deren zwangsweise Durchsetzung keine speziellen Rechtsvorschriften bestehen. Die durch das Staatliche Vertragsgericht ausgesprochenen Ordnungsstrafen und Zwangsgelder sowie die Kosten und Auslagen des Staatlichen Vertragsgerichts sind vollstreckbar (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 und 5). Für die Vollstreckung wegen Geldforderungen, die sich aus den 1 Vgl. § 127 Abgabenordnung sowie die AO über Stundung, Erlaß, "Niederschlagung und Ausbuchung von Forderungen des Staatshaushalts vom 28. September 1956 (GBl. S. 1168). 2 Vgl. § 56 StGB, § 339 Abs. 1 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit § 35 der 1. DB zur StPO, Ziff. 3 der Gemeinsamen Anweisung Nr. 2 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts vom 17. März 1969 zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1969, Heft 5/6, S. 16). Entscheidungen über Streitfälle bei der Gestaltung und Erfüllung von Wirtschaftsverträgen im Schiedsverfahren ergeben, gelten die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293). In § 4 Abs. 1 der VO sind die vollstreckbaren Geldforderungen in Gruppen zusammengefaßt. Es sind: Steuern, Abgaben, Bodennutzungsgebühren, Zölle und andere gesetzlich festgelegte Abführungen an den Staatshaushalt; Kurtaxen, staatliche Gebühren und Gebühren der Deutschen Post; Beiträge zu Pflichtversicherungen; Ordnungsstrafen und ähnliche Geldleistungen; Kosten und Auslagen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen, soweit sie zu erstatten sind; Mehrerlöse aus Preisüberschreitungen; " Forderungen aus Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt, Wertersatzforderungen und Forderungen aus der Ersatzvornahme von Leistungen; Zinsen und Zuschläge sowie Mahn- und Vollstrek-kungsgebühren zu den vorstehenden Geldforderungen. Bei den vollstreckbaren Geldforderungen nach § 4 Abs. 1 handelt es sich durchweg um solche Forderungen, die nach den bis zum Jahre 1968 geltenden Bestimmungen auf dem Verwaltungswege vollstreckbar waren; der bisherige Geltungsbereich wurde also nicht erweitert. Außer den in § 4 Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen können weitere Geldforderungen auf der Grundlage der VO nur vollstreckt werden, wenn dies in allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt ist (§ 4 Abs. 1 Ziff. 11 der VO) oder wenn der Minister der Finanzen deren Vollstreckbarkeit nach dieser Verordnung erklärt (§ 4 Abs. 2 der VO). Derartige Festlegungen des Ministers der Finanzen können z. B. im Einzelfall erforderlich sein, soweit gesellschaftlichen Organisationen staatliche Aufgaben übertragen worden sind und zur Durchführung dieser Aufgaben oder zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen das Recht, Vollstreckungsanträge stellen zu können, unerläßlich ist. Das betrifft insbesondere die Vollstreckbarkeit von Ordnungsstrafen, die durch die Leiter gewerkschaftlicher Arbeitsschutzinspektionen nach § 32 ASchVO i. d. F. der Ziff. 40 der Anlage 1 zur Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363) ausgesprochen werden, sowie die durch die Industrie-und Handelskammern sowie die Handwerkskammern zu erhebenden Beiträge gemäß der Anweisung des Ministers der Finanzen Nr. 9 vom 27. Juni 1969. Soweit sich im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Vollstreckbarkeit bestimmter Geldforderungen ergeben, ist generell davon auszugehen, daß alle Forderungen, die der Entscheidung durch ein Gericht unterliegen, nicht den vollstreckbaren Geldforderungen nach § 4 Abs. 1 der VO zugerechnet werden können. Dazu folgende Beispiele: Zu den staatlichen Verwaltungsgebühren und zu den Gebühren für die Benutzung von Anlagen, für die Anerkennung, die Gestattung sowie für sonstige Leistungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der VO gehören nur die in allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften festgelegten staatlichen Gebühren sowie die Gebühren, die von den Räten der Städte und Gemeinden auf der Grundlage von Ortssatzungen oder Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen erhoben werden. Nicht zu diesen Gebühren gehören dagegen sonstige Entgelte für Leistungen der Staatsor- 669;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen Breiten Raum auf dem Führungsseminar nahm die weitere Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung der als ein entscheidender Hebel zur Erhöhung des Niveaus der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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