Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 668 (NJ DDR 1969, S. 668); seine ihm nach §8 Abs. 4 Buchst, c StVO obliegenden Pflichten verletzt und damit einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Zur Abgabe von Warnsignalen Die Ausführungen des Urteils zur Abgabe von Warnsignalen (S. 314, rechte Spalte, 2. Abs., letzter Satz, und vorletzter Absatz) dienen lediglich der Auseinandersetzung mit der Behauptung des Angeklagten, er habe nicht mit einer Gefährdungssituation gerechnet. Die Abgabe von Warnsignalen ist hier jedoch nicht als selbständige, für den Unfall ursächliche Pflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVO beurteilt worden. Insoweit hat der Senat an der bereits in der Entscheidung vom 16. April 1968 - 3 Zst 4/68 - (NJ 1988 S. 375) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, daß aus der Abgabe von Warnsignalen nicht schlechthin auf eine vorsichtige Fahrweise geschlossen werden kann. Die Abgabe von Warnsignalen kann u. U. auch Ausdruck einer rücksichtslosen Fahrweise sein, wenn ein Kraftfahrer damit seine vermeintlichen Rechte im Straßenverkehr durchsetzen will. Andererseits muß die Nichtabgabe von Warnsignalen nicht ohne weiteres auf mangelnder Vorsicht und Rücksichtnahme beruhen. Wer z. B. im letzten Augenblick einer drohenden Gefahr ein Warnsignal zu geben unterläßt, um auf Schreck beruhende Fehlreaktionen anderer zu vermeiden, handelt durchaus nicht verkehrswidrig. Wann solche Warnsignale erforderlich sind und wann sie zu unterlassen sind, muß vom Fahrzeugführer stets auf Grund der konkreten Verkehrssituation entschieden werden. Dazu gehört die Prüfung, ob sich in seinem Verkehrsbereich gefährdete Verkehrsteilnehmer befinden, die er durch Warnsignale auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam machen muß (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVO). In der Regel sind im Verkehrsbereich des Fahrzeugführers befindliche Kinder, insbesondere Kleinkinder, aber auch ältere, gebrechliche Bürger als gefährdete Verkehrsteilnehmer anzusehen. Hier findet der Vertrauensgrundsatz nicht uneingeschränkt Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrssituation ein verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers fest- stellt (z. B. wenn ein Fußgänger bei roter Ampelleuchte die Fahrbahn überquert). Dagegen besteht beim Überholen eines nach links abbiegenden Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO) keine allgemeine Pflicht, die Absicht des Überholens auf der rechten Seite durch Warnsignale anzuzeigen. Warnsignale sind auch dann nicht abzugeben, wenn der Fahrzeugführer nur allgemein mit der Möglichkeit rechnet, daß irgendwelche Verkehrsteilnehmer in der Nähe sein könnten. Nähert er sich z. B. einer unübersichtlichen Stelle und rechnet er mit der Möglichkeit, daß von ihm noch nicht wahrgenommene Verkehrsteilnehmer in dem vor ihm liegenden Bereich sein könnten, so hat er in erster Linie die Pflicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen, nicht aber sein Herannahen durch Hupsignale anzukündigen. Hier könnte evtl, die Abgabe von Warnsignalen gegen das in § 17 Abs. 1 Satz 2 StVO begründete Verbot verstoßen. Die Abgabe von Warnsignalen entbindet den Fahrzeug-führer in keinem Fall von der notwendigen Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Das gilt insbesondere gegenüber Kindern. Soweit im vorletzten Absatz des genannten Urteils dargelegt wird, daß die Abgabe von Warnsignalen auf die Entfernung von etwa 40 m eher verkehrswidrig als verkehrsgerecht sei, sind diese Ausführungen nur im Zusammenhang mit dem gesamten Fahrverhalten des Angeklagten dem Beibehalten der Geschwindigkeit und dem Nichteinhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu verstehen. Eine selbständige strafrechtlich relevante Bedeutung hat die Abgabe des Warnsignals durch den Angeklagten nicht. Um Schreckreaktionen zu vermeiden, sind gefährdete Verkehrsteilnehmer tunlichst frühzeitig zu warnen. Bei der Abgabe von Warnsignalen muß der Fahrzeugführer aber einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem von ihm zu überholenden Verkehrsteilnehmer einhalten und insbesondere seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an Kinder so weit herabsetzen, daß er seinen Verpflichtungen nach den Grundregeln der StVO nachkommen kann. Ein solches verantwortungsbewußtes Verhalten hat der Angeklagte vermissen lassen, so daß seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bejahen war. ERICH KELLER, Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Ministeriums der Finanzen Die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen Durch die am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Verordnung über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. 1969 II S. 61) wurde eine einheitliche und übersichtliche Regelung dieser Materie geschaffen. In ihrem Mittelpunkt steht die Erziehung der Bürger zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem sozialistischen Staat; Zwangsmaßnahmen sind nur anzuwenden, wenn andere Mittel der Überzeugung und Erziehung nicht ausreichen. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden, gewährleistet die VO ein einfaches, leicht überschaubares Verfahren, in dem die berechtigten Interessen der betroffenen Bürger berücksichtigt werden. Das entspricht der sich ständig verbessernden Zahlungsdisziplin unserer Bürger, in der sich ihr wachsendes Staatsbewußtsein ausdrückt. Gleichzeitig werden auch die Beziehungen zwischen Staat und Bürgern bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus weiter gefestigt Mit der VO werden aber auch höhere Anforderungen an die Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen gestellt. Die Leiter der zentralen Staatsorgane, die örtlichen Räte und die Leiter der staatlichen Einrichtungen haben ausgehend von ihrer Verantwortung für den vollständigen und termingerechten Einzug aller dem Staatshaushalt zustehenden Geldforderungen in ihrem Bereich nach § 2 Abs. 1 der VO die vollständige Erfassung und Geltendmachung der Geldforderungen zu gewährleisten sowie alle geeigneten Maßnahmen zu deren termingerechtem Einzug zu veranlassen. Damit sollen neben der exakten Erfassung der Geldforderungen die bisher entwickelten Methoden der Überzeugung und gesellschaftlichen Einwirkung vervollkommnet werden. Die Erfahrungen zeigen, daß die Bürger ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staat in der Regel auch ohne Anwendung von Zwangsmaßnahmen nachkommen, wenn ihnen ihre Verpflichtungen exakt und verständ- 668;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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