Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 665

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 665 (NJ DDR 1969, S. 665); dienst einberufen wurde. Auf der Grundlage dieser Mitteilung fordern dann die Militärgerichte bzw. Militärobergerichte bei den Kreis- bzw. Bezirksgerichten die notwendigen Unterlagen an. Entsprechend Ziff. 3.6.6. des Präsidiumsbeschlusses ist zum Zwecke der Übergabe ein Verwirklichungsheft anzulegen, das dem für die Verwirklichung nunmehr zuständigen Gericht zu übersenden ist und eine vollständige Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils mit Abschriften der Unterlagen enthalten muß, die eine ordnungsgemäße Verwirklichung der Verurteilung bzw. Strafaussetzung auf Bewährung gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz hinzuweisen, daß Strafverfahren gegen solche Personen, deren aktiver Wehrdienst, Wehrersatzdienst bzw. Reservistendienst bevorsteht, beschleunigt abzuschließen sind. Schwierigkeiten, die nach' einer Verurteilung solcher Personen hinsichtlich der Verwirklichung der Strafmaßnahmen auftreten, können weitestgehend vermieden werden, wenn das Untersuchungsorgan bzw, der Staatsanwalt bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens feststellt, ob der Betreffende zu dem Jahrgang gehört, - der für eine bestimmte Einberufungsperiode zur Erfassung und Musterung vorgesehen ist. Der Generalstaatsanwalt der DDR und das Ministerium des Innern haben in Arbeitsinformationen darauf hingewiesen, daß in diesen Fällen der Staatsanwalt bzw. das Untersuchungsorgan verpflichtet ist, das Wehrkreiskommando von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu benachrichtigen. Die im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts festgelegte allgemeine Zuständigkeit der Militärgerichte berührt auch die Zusammenarbeit der Kreis-bzw. Bezirksstaatsanwälte mit den Militärstaatsanwälten bei der Verwirklichung einer Verurteilung auf Bewährung oder einer Strafaussetzung. Denn durch die Tatsache, daß der Verurteilte inzwischen Militärperson geworden ist, wird nicht nur die Zuständigkeit der Militärgerichte, sondern auch die der Militärstaatsanwaltschaft begründet. Auf Grund dieser Zuständigkeit sind alle bei der Verwirklichung von Verurteilungen oder Strafaussetzungen auf Bewährung noch zu treffenden Maßnahmen von der Militärstaatsanwaltschaft zu übernehmen, beispielsweise auch die Antragstellung auf Erlaß des Restes der Bewährungszeit gemäß §§342 Abs. 4, 350 Abs. 4 StPO oder das Beschwerderecht gemäß § 359 StPO. Beim Ausscheiden einer verurteilten Militärperson aus dem Wehr- bzw. Wehrersatzdienst geben die Militärgerichte die Sache, soweit es die militärische Sicherheit zuläßt, an das zuständige Kreis- bzw. Bezirksgericht ab. Damit geht die Zuständigkeit für die Kontrolle der Verurteilung auf Bewährung bzw. der Strafaussetzung sowie für alle nach §§ 342 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen auf die Kreis- bzw. Bezirksgerichte über. Für die Zusammenarbeit der Militärstaatsanwälte mit den Kreis- bzw. Bezirksstaatsanwälten gilt der gleiche Verfahrensweg wie bei einberufenen Straftätern, die vor ihrer Einberufung auf Bewährung verurteilt wurden bzw. Strafaussetzung auf Bewährung erhielten. Das bedeutet, daß die Militärstaatsanwälte die für die weitere Bearbeitung erforderlichen Sachunterlagen an den zuständigen Kreis- bzw. Bezirksstaatsanwalt abzugeben haben. Zum Zwecke der Übergabe sollte in allen Fällen, also sowohl bei der Einberufung als auch beim Ausscheiden, ein Verwirklichungsheft angelegt und dieses dem zuständigen Staatsanwalt übersandt werden. Sach-oder Handakten verbleiben grundsätzlich bei dem Gericht. bzw. dem Staatsanwalt, bei dem die Bearbeitung begonnen wurde. Das schließt jedoch nicht aus, daß in bestimmten Fällen audi die Sachakten dem zuständigen Gericht zeitweilig überlassen werden können. Nach Beendigung der Verwirklichung einer Verurteilung bzw. Strafaussetzung auf Bewährung sind die bei dem nach der Abgabe zuständigen Gericht bzw. Staatsanwalt entstandenen Unterlagen zur Vervollständigung der Strafakte zurückzusenden. Ordnet dagegen ein auf Grund der Übergabe der Sache mit der weiteren Kontrolle der Bewährungszeit befaßtes Gericht (Militär- oder Kreis- bzw. Bezirksgericht) den Vollzug der Freiheitsstrafe an, so ist es auch für die Einleitung der Verwirklichungsmaßnahmen sowie für alle weiteren Entscheidungen zuständig. Die Überwachung der Strafenverwirklichung erfolgt durch den nach der Übergabe zuständigen Staatsanwalt. In diesen Fällen kann eine Rücksendung der entstandenen Unterlagen nicht erfolgen. Zur Vervollständigungder Strafakte sollte dem übergebenden Gericht jedoch eine Entscheidung über die Anordnung des Vollzugs übersandt werden. Schließlich gibt es noch Probleme bei der Verbindung mit einer anhängigen neuen Strafsache gemäß § 356 StPO, soweit es sich bei dem Straftäter um einen aus dem Wehr- bzw. Wehrersatzdienst ausgeschiedenen Verurteilten handelt. Soweit ein Militärgericht die Übergabe beim Ausscheiden einer verurteilten Militärperson vorgenommen hat, ergeben sich bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 334 Abs. 1 StPO bzw. 350 Abs. 2 StPO keine Besonderheiten, wenn das mit der neuen Sache befaßte Gericht die Verhandlung und Entscheidung über den Vollzüg der Strafe mit Freiheitsentzug mit einer gegen den Verurteilten anhängigen neuen Strafsache gemäß § 358 StPO verbindet. Die im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts statuierten Grundsätze über die allgemeine Zuständigkeit der Militärgerichte lassen jedoch einen solchen Verfahrensweg nicht zu, wenn die Übergabe der Sache bei einer Verurteilung oder Strafaussetzung auf Bewährung wegen der Gefährdung der militärischen Sicherheit unterblieben ist. In solchen Fällen bleibt die Entscheidung gemäß §§ 344 Abs. 1 und 350 Abs. 2 StPO ausschließlich dem Militärgericht Vorbehalten. Verweisung der Strafsache bei Gruppendelikten Bei Gruppendelikten, bei denen ein Angeklagter vor der Durchführung der Hauptverhandlung zum Wehrdienst einberuferi wurde, wird vielfach die Strafsache unabhängig von der Anzahl der Personen hinsichtlich aller Angeklagten unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Buchst, e und f MGO an das für die Militärperson zuständige Militärgericht verwiesen. Eine solche Praxis entspricht jedoch nicht den Grundsätzen des Präsidiumsbeschlusses vom 9. Oktober 1968. Die sofortige Verweisung der Strafsache ist nur hinsichtlich der inzwischen Militärperson gewordenen Wehrpflichtigen berechtigt, dagegen nicht bei jenen Personen, für die sich die Zuständigkeit eines Militärgerichts aus § 4 Abs. 1 Buchst, b bis f MGO herleitet. Da grundsätzlich der Militärstaatsanwalt darüber zu entscheiden hat, ob eine Sache in den nicht die ausschließliche Zuständigkeit betreffenden Fällen vor dem Militärgericht oder dem Kreis- bzw. Bezirksgericht angeklagt wird, legt der Beschluß des Obersten Gerichts in Ziff. 3.4. fest, daß: das Kreis- bzw. Bezirksgericht entweder selbst (nach Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. in der Hauptverhandlung) oder über den anklagenden Staatsanwalt eine Stellungnahme dös zuständigen Militärstaatsanwalts darüber einzuholen hat, ob dem Verfahren beim bisherigen Gericht Fortgang ge- 665;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben. kontinuierlich zu erziehen, den Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie gerecht zu werden. Hohe Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Straftaten Jugendlicher sind die von Lenin hinterlassenen Lehren daß der vorbeugende Sinn der Strafe keineswegs in ihrer Härte, sondern ihrer Unabwendbarkeit liegt.

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