Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 664 (NJ DDR 1969, S. 664); ser ehrenamtlichen Helfer, die ebenfalls dem Erfahrungsaustausch und der Anleitung dient. Hervorragende Leistungen von Betreuern werden dabei gewürdigt. Der Erfassungsbogen wird vernichtet, wenn der Erziehungsprozeß erfolgreich war; das geschieht nach Beratung mit den Betreuern. Dieses System der Betreuung wird seit zwei Jahren mit Erfolg unter aktiver Einbeziehung des Schöffen-kollektivs des Kombinats, besonders im Leitbetrieb, praktiziert. Dabei gibt es aber auch noch einige Schwierigkeiten, so z. B. bei der Erfassung dieser Personen, weil die Rechispflege- und Sicherheitsorgane der Kreise mit Ausnahme des Kreises Eisenach nicht immer über außerhalb des Betriebes straffällig gewordene Werktätige des Uhrenkombinats informieren. Aber auch im Kombinat selbst werden noch nicht alle Probleme (Beratungen der Konfliktkommissionen, Al- koholmißbrauch, Arbeitsbummelei usw.) der Kader-abteilung gemeldet. Die Leiter der Abteilungen bzw. die Meister und Brigadiere unterstützen die Betreuer zum Teil nicht genügend in ihrer verantwortlichen Tätigkeit. Zu prüfen wäre auch, inwieweit materielle Hebel (ökonomischer und sozialer Art) noch stärker zur Förderung des Erziehungsprozesses genutzt werden können. Nach der Bildung des Gemeindeverbandes wird es möglich, dieses Betreuungssystem weiter zu vervollkommnen, denn der Gemeindeverband hat sich die Aufgabe gestellt, die Probleme der Entfaltung der sozialistischen Menschengemeinschaft in seinem Territorium komplex und koordiniert zu lösen und dabei besonders das Uhrenkombinat und die anderen wichtigen Betriebe, wie z. B. das Kombinat der Fahrzeugtechnik in Ruhla, einzubeziehen. Oberstleutnant (JD) Dr. ALFRED HARTMANN, Militäroberrichter am Obersten Gericht Oberstleutnant (JD) DIETER PILZ, Miliiärstaatsanwalt beim Militäroberstaatsanwalt über die Zuständigkeit der Militärgerichte und Militärstaatsanwälte Im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte für Militärstrafsachen (§ 4 MGO) vom 9. Oktober 1968 (NJ 1968 S. 698) ist die Zuständigkeit der Militärgerichte hinsichtlich der von Militärpersonen bzw. in Ausnahmefällen unter den in § 4 MGO genannten Bedingungen auch von anderen Personen begangenen Straftaten allseitig geregelt. Gegenüber der früheren Regelung' treten zwei neue Aspekte hervor: 1. Die konsequente Durchsetzung des in §4 MGO statuierten Grundsatzes der ausschließlichen Zuständigkeit der Militärgerichte bei Straftaten, die von Militärpersonen begangen wurden. 2. Die Festlegung von Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen den Militärgerichten und den Kreis-bzw. Bezirksgerichten bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung sowie der Strafaussetzung auf Bewährung. Der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Militärgerichte bezieht sich auf alle Straftaten, die von Militärpersonen in der Zeit der Ableistung des Wehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes begangen werden, und auf alle von einem Gericht im Strafverfahren zu treffenden Entscheidungen. Im Unterschied zur früheren Regelung ist es nicht mehr möglich, sich wegen des Erlasses eines Haftbefehls oder wegen einer anderen im Ermittlungsverfahren vorzunehmenden gerichtlichen Handlung (z. B. gemäß §§ 121, 126, 132, 133 StPO) an das Kreisgericht zu wenden, wenn es sich bei dem Täter um eine Militärperson handelt. Entsprechend § 4 MGO werden bei Militärpersonen in allen Etappen des Strafverfahrens, in denen Gerichte überhaupt tätig werden müssen, die Militärgerichte wirksam. Zusammenarbeit bei der Verwirklichung von Verurteilung auf Bewährung und Strafaussetzung Bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung sowie der Strafaussetzung auf Bewährung ist für alle weiteren Maßnahmen (Kontrolle, Beschlüsse gemäß §§ 342, 344, 350 StPO usw.) das Militärgericht zu- 1 Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR über die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte für Militärstrafsachen (§ 4 MGO) vom 14. August 1963 (OGSt Bd. 8 S. 59). ständig, wenn die Personen, die auf Bewährung verurteilt bzw. bei denen die Strafen auf Bewährung ausgesetzt wurden, inzwischen zum Wehrdienst oder Wehrersatzdienst einberufen wurden. Die in solchen Fällen zu treffenden Entscheidungen des Gerichts, die teilweise auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, sind Teil der Rechtsprechung, für die bei Militärpersonen die Militärgerichte ausschließlich zuständig sind. Soll der Vollzug einer bei Verurteilung auf Bewährung angedrohten oder einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe angeordnet werden, so ist gemäß §§350 Abs. 2, 344 Abs. 1 StPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vorgeschrieben, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen exakt prüfen zu können, z. B. inwieweit Disziplinwidrigkeiten des Verurteilten den Grad eines hartnäckig undisziplinierten Verhaltens erreichen. Die Feststellung der Ursachen und des Ausmaßes disziplinwidrigen Verhaltens und die richtige Bewertung dieser Umstände erfordert Kenntnis der Regeln des militärischen Lebens. Zum anderen muß gesichert werden, daß in diesen Fällen die Militärschöffen aus dem Truppenteil, in dem der Verurteilte seinen Dienst versieht, und soweit erforderlich die gesellschaftlichen Kräfte der militärischen Kollektive mitwirken. Für die Kreis- und Bezirksgerichte gab es bisher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderungen des Beschlusses des Präsidiums; die Gerichte erfuhren in der Regel nicht, daß der verurteilte Wehrpflichtige zum Wehr- bzw. zum Wehrersatzdienst einberufen wurde. Diese Probleme sind nunmehr behoben, denn nach einer Anordnung des Ministeriums für Nationale Verteidigung benachrichtigen die Wehrbezirkskommandos die zuständigen Militärgerichte bzw. Militärobergerichte, wenn ein Wehrpflichtiger, der von einem Kreis- bzw. Bezirksgericht auf Bewährung verurteilt bzw. bei dem der Vollzug der Strafe auf Bewährung ausgesetzt worden ist, zum Wehr- bzw. Wehrersatz- 2 In der Gemeinsamen Anweisung zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 2'5. Juni 1968 in der Fassung der Gemeinsamen Anweisung Nr. 2 vom 17. März 1969 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1969. Ilert 7, S. 21) wird unter Zilt. 4.2.3. daher auch ausdrücklich auf den Beschluß dos Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. Oktober 1968 verwiesen. 664;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers umfassend zu schützen, auf Straftäter erzieherisch einzuwirken und weiteren Straftaten vorzubeugen. Für diese Möglichkeiten der Ersetzung der Kriminalstrafe hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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