Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 66 (NJ DDR 1969, S. 66); nomischen Systems des Sozialismus, für die Lösung der staatlichen Aufgaben in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens auch die Verantwortung für die Schaffung von ideologischen und materiellen, rechtlichen und organisatorischen Bedingungen in diesen Bereichen, die der Begehung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen immer stärker entgegenwirken und die Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins aller Werktätigen, insbesondere deren Teilnahme an der sozialistischen Rechts pflege, in diesem umfassenden Sinne fördern. Neue Aufgaben des Ministeriums der Justiz Die hier kurz skizzierten und vor allem aus der Verfassung abzuleitenden Aufgaben des Ministerrates bei der Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege stimmen mit den entsprechenden Festlegungen im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates sowie im Statut des Ministeriums der Justiz vom 18. Januar 1968 '(GBl. II S. 75), das die im Rechtspflegeerlaß festgelegten Aufgaben des Ministeriums unter den heutigen und voraussehbaren künftigen Bedingungen präzisiert, überein. Danach führt das Ministerium der Justiz als ein Organ des Ministerrates Aufgaben des Ministerrates auf dem Gebiet der sozialistischen Rechtspflege durch. Es genügt heute weniger denn je, nur die sog. traditionellen Aufgaben des Ministeriums zu erfüllen, ich meine insbesondere die Vorbereitung der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Rechtspflege und die kaderpolitische und organisatorische Anleitung der Bezirks- und Kreisgerichte. Es ist vor allem notwendig, die im Rechtspflegeerlaß festgelegten und im Statut näher bestimmten neuen Aufgaben des Ministeriums der Justiz zu erfüllen. Um das zu verdeutlichen, möchte ich auf § 2 des Statuts verweisen. Die Erweiterung der Aufgaben und damit der Verantwortung des Ministeriums der Justiz kommt hier u. a. darin zum Ausdrude, daß das Ministerium nicht nur schlechthin andere Organe des Ministerrates bei der Ausarbeitung von Rechtsnormen zu unterstützen hat, soweit Fragen der Rechtspflege be-; rührt werden, sondern eigenverantwortlich zu gewährleisten hat, daß alle solche Normen mit den Grundsätzen der sozialistischen Rechtsordnung d. h. nicht nur mit den bestehenden rechtlichen Regelungen im einzelnen in Übereinstimmung stehen. Die Gemeinschaftsarbeit swischen dem Ministerium der Justiz und den ande-deren Organen des Ministerrates auf diesem Gebiet entwickelt sich insgesamt sehr zufriedenstellend. Allerdings reicht die sich aus dem Statut ergebende Verpflichtung des Ministeriums der Justiz bis zum Verlangen nach Aufhebung bzw. Änderung von Rechtsvorschriften, die andere Organe des Ministerrates in eigener Verantwortung erlassen haben, wenn bei der Vorbereitung die Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz unterblieb und die Vorschriften nicht voll mit den Grundsätzen und dem Inhalt der sozialistischen Rechtsordnung und Rechtspflege übereinstimmen. Hervorzuheben ist auch die neue Festlegung im § 2 des Statuts, daß das Ministerium dem Ministerrat neben Vorschlägen für die Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts und der Rechtspflege auch Vorschläge zur Entwicklung der wissenschaftlichen Führungstätigkeit der Staats- und Wirtschaftsorgane bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen, insbesondere der Kriminalität, sowie bei der Beseitigung von Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen unterbreitet und den Ministerrat und seine Organe über Schwer-' punkte von Rechtsverletzungen und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen informiert. Das geht wesentlich über die bisherige Verpflichtung des Ministeriums zur Unterstützung der Organe des Ministerrates bei der Auswertung von Berichten und Hinweisen der anderen Rechtspflegeorgane hinaus und erfordert eine neue, höhere Qualität der koordinierenden, analytischen und aufbereitenden Arbeit des Ministeriums, die sich erst in Ansätzen zu entwickeln beginnt, zumal die im Statut genannten Voraussetzungen für eine solche Arbeitsweise nur schrittweise geschaffen werden können. Es geht dabei um die Erarbeitung und Berücksichtigung prognostischer Erkenntnisse' über die Entwicklung des sozialistischen Rechts und des Kampfes gegen alle Rechtsverletzungen, Insbesondere gegen die Kriminalität; Analysen und soziologische Untersuchungen über die Verwirklichung und gesellschaftliche Wirksamkeit des Rechts; Auswertung der Erfahrungen der Staatsorgane und gesellschaftlichen Kräfte; Auswertung von Forschungsergebnissen und von Gesetzesmaterialien ; Rechtsvergleichung mit anderen sozialistischen Staaten. Zusammenarbeit der zentralen Rechtspflegeorgane Es versteht sich von selbst, daß die Schaffung dieser Voraussetzungen eine noch engere sozialistische Gemeinschaftsarbeit des Ministeriums mit den anderen Rechtspflegeorganen verlangt. Überhaupt erfordert die immer höhere qualitative Ansprüche stellende Lösung aller wesentlichen Aufgaben der sozialistischen Rechtspflege eine unablässige Vervollkommnung dieser Gemeinschaftsarbeit. Ich nenne hier nur als ein Beispiel die Kaderarbeit: Einerseits ist das Ministerium der Justiz für die Anleitung der Kaderarbeit verantwortlich, andererseits betonen wir aber völlig zu Recht den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Einschätzung und Lenkung der kaderpolitischen Entwicklung der Richter und der Analyse ihrer Rechtsprechung. Die Erkenntnis dieses Zusammenhangs führt uns bekanntlich sogar zu bestimmten strukturellen Folgerungen für die Leitung der Bezirksgerichte, so z. B. zur Änderung der Verantwortungsbereiche der stellvertretenden Direktoren der Bezirksgerichte, also zu der sich allmählich in allen Bezirken durchsetzenden Regelung, daß beide Stellvertreter für die Anleitung der Rechtsprechung auf strafrechtlichem bzw. zivil-, familien- und arbeitsrechtlichem Gebiet sowie für die kaderpolitischen Einschätzungen und für eine planmäßige Kaderarbeit verantwortlich sind. Um so notwendiger ist gerade hier ohne die festgelegten Zuständigkeiten in Frage zu stellen eine enge Gemeinschaftsarbeit zwischen dem Ministerium der Justiz und dem Obersten Gericht, damit die von beiden Organen ausgehenden spezifischen Leitungslinien sich in ihrer Wirksamkeit gegenseitig ergänzen, keinesfalls aber behindern. Wir müssen davon ausgehen, daß das Oberste Gericht mit der. Anleitung der Rechtsprechung zugleich Einfluß auf die Kaderentwicklung nimmt und daß andererseits die Einschätzung und Entwicklung der Kader durch das Ministerium auch die Auswertung der Rechtsprechung der Kader als wesentlichstes Beurteilungskriterium einschließt. Bereits im Rechtspflegeerlaß des 'Staatsrates heißt es nach der Aufzählung der einzelnen Aufgaben des Ministeriums der Justiz: „Die Lösung dieser Aufgaben erfordert eine enge Zusammenarbeit des Ministeriums der Justiz mit dem Obersten Gericht und dem Generalstaatsanwalt auf der Grundlage der strikten Wahrung der Verantwortung jedes Organs für sein Aufgabenbereich.1' In Verwirklichung dieser Forderung hat sich in den vergangenen Jahren eine gute Zusammenarbeit der 66;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie tgjrot werden, sind die Abteilungen verantwort! ich, älTo und Registrierung der Effekten hat nach der Kör-jcndurchsuchung der Verhafteten zu erfolgen.

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