Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 652

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 652 (NJ DDR 1969, S. 652); ( Spruch nehmen und welche er der Klägerin überlassen wollte. Allenfalls kann davon ausgegangen werden, daß er nicht bereit war, der Klägerin den Pkw zu überlassen. Bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache war aber auch kein Überblick vorhanden, wie sich nach den Anträgen der Klägerin wertmäßig die Vermögensteilung gestaltet hätte und ob sie unter Beachtung der Grundsätze des § 39 FGB zu billigen gewesen wäre, da die Zeitwerte der angeführten Hausratsgegenstände und der sonstigen Vermögensstücke nicht bekannt waren. Das schließt nicht aus, daß die Klägerin, die die Kinder betreute, Anspruch auf einen höheren Wertanteil hatte. Wenn auch die Vorstellungen der Parteien hinsichtlich der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei bestehender Ehe und bei Scheidung aus verständlichen Gründen unterschiedlich gewesen sein mögen, so ist doch zu vermerken, daß die Klägerin den besonders umstrittenen Pkw im Vergleich dem Verklagten überlassen hat. Zusammenfassend ist festzustellen, daß es im Verfahren über die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft, als die Parteien Erledigung der Hauptsache erklärten, nicht möglich war, auch nur annähernd zu übersehen, in welchem Umfange die Teilungsvorschläge der Klägerin Erfolg gehabt hätten. Es bestand nur eine hinreichende Aussicht dafür, daß die Zulässigkeit der Klage nach § 41 FGB gegeben war. Da deshalb gewisse Erfolgsaussichten auch hinsichtlich der noch zu präzisierenden Gegenanträge des Verklagten nicht ausgeschlossen werden konnten, hätte das Bezirksgericht der Beschwerde der Klägerin nur in beschränktem Umfange stattgeben und sie im übrigen zurückweisen müssen. Eine Kostenaufhebung wäre unter den gegebenen Umständen eine billige Ermessensentscheidung gewesen. §22 FGB; §§10 Abs. 2, 18 Abs. 1 GKG. 1. Bei der Streitwertfestsetzung sind Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzuzurechnen. Als Rückstände sind solche Unterhaltsbeträge anzusehen, die die vor der Klagerhebung liegende Zeit betreffen. 2. Im Falle der Unterhaltsabänderungsklage ist nur der die freiwillige Leistung übersteigende Betrag der Wertfestsetzung zugrunde zu legen, wenn der Berechtigte den vollen Unterhaltsbetrag einklagt, obwohl der Verpflichtete einen Teil freiwillig leistete und weiterhin leisten will. 3. Wird Unterhalt für minderjährige Kinder gestaffelt nach zwei Lebensabschnitten beantragt, so ist bei der Festsetzung des Streitwerts der Untcrhaltsbetrag für die erste Altersstufe maßgeblich. 4. Es entspricht dem Charakter und den Grundsätzen unseres Rechts, Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwerts immer dann zu begründen, wenn sich der Wert aus dem Klagantrag nicht ohne weiteres ergibt oder wenn über seine Höhe unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen. 5. Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts, von Amts wegen den vom Gericht erster Instanz festgesetzten Streitwert zu ändern, steht bei der Selbstentscheidung im Kassationsverfahren auch dem Obersten Gericht zu. OG, Urt. vom 31. Juli 1969 - 1 ZzF 14/69. Der Verklagte wurde 1963 im Scheidungsurteil verpflichtet, für seine beiden Töchter (die Klägerinnen) je 25 M Unterhalt zu zahlen. Ab Oktober 1965 er- höhte er den Unterhalt auf je 65 M und ab Oktober 1966 auf je 90 M. Schließlich verpflichtete er sich am 9. August 1968 vor dem Staatlichen Notariat über die im Urteil des Kreisgerichts festgesetzten 25 M hinaus monatlich weitere 70 M, also insgesamt je 95 M, ab 1. September 1968 zu gewähren. Ende September 1968 reichten die Klägerinnen Abänderungsklage beim Kreisgericht ein, mit der sie rückwirkend ab 1. September 1967 eine weitere Erhöhung des Unterhalts auf monatlich 105 M und ab Vollendung des 12. Lebensjahres auf monatlich 125 M erstrebten. Diese Klage wurde dem Verklagten am 4. Oktober 1968 zugestellt. Auf Antrag der Klägerinnen setzte das Kreisgericht ohne Begründung den Streitwert für das Unterhaltsabänderungsverfahren auf 480 M fest. Hiergegen legten die Prozeßbevollmächtigten der Parteien Beschwerden ein, mit denen sie die Heraufsetzung des Streitwerts auf 1 920 M beantragten. Das Bezirksgericht hat den Beschwerden in vollem Umfange stattgegeben und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Da Streitgegenstand ein Anspruch auf Abänderung eines Schuldtitels über Unterhaltszahlung sei, sei der Wert nach § 10 Abs. 2 GKG festzusetzen. Bei Ansprüchen aus § 22 FGB sei Streitwert der Jahresbetrag der Differenz, die sich aus der bisherigen Festlegung und der nunmehr erhobenen Forderung ergebe. In diesem Verfahren hätten die Klägerinnen vom Verklagten für die Zeit vom 1. September 1967 bis 31. August 1968 rückwirkend gemäß §§22 Abs. 2, 20 Abs. 2 FGB je Kind die Differenz zwischen monatlich 25 M und 105 M, also 80 M, und für die Zeit ab 1. September 1968 den Unterschiedsbetrag zwischen 95 M und 105 M, also 10 M, verlangt. Es seien somit Jahreswerte von 1 920 M und 240 M streitig gewesen. Nach dem Grundsatz des § 9 Abs. 2 GKG, daß bei unterschiedlichen Streitwerten den in der Instanz entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen sei, sei die Streitwertfestsetzung des Kreisgerichts aufzuheben und dahingehend abzuändern gewesen, daß der Streitwert auf 1 920 M festgesetzt wurde. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend ist, daß auch bei Unterhaltsabänderungsklagen der Wertberechnung § 10 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist und sich die Höhe des Streitwerts nach der Differenz zwischen der bisherigen Unterhaltsverurteilung, -Vereinbarung oder -Verpflichtung und dem mit der Klage erstrebten höheren oder niedrigeren Betrag errechnet. In den Entscheidungsgründen verweist das Bezirksgericht auch auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Mai 1952 1 Zz 23/52 - (OGZ Bd.2 S. 23; NJ 1952 S. 319), mit dem klargestellt wurde, daß Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzuzurechnen sind, da es im Interesse der werktätigen Bevölkerung gelegen ist, insbesondere bei Unterhaltsklagen der Streitwertfestsetzung bestimmte Grenzen zu setzen und dadurch erhebliche Mehrkosten zu vermeiden. Es hat jedoch die sich aus dieser grundsätzlichen Entscheidung des erkennenden Senats für die Wertberechnung in diesem Verfahren ergebenden Folgerungen nicht erkannt. Die Klägerinnen haben in Verfolgung ihres Unterhaltsanspruchs sowohl Rückstände als auch künftigen (laufenden) Unterhalt geltend gemacht. Offenbar war dem Bezirksgericht nicht klar, welches Kriterium für die Abgrenzung der Rückstände vom künftigen Unterhalt maßgeblich ist. Nach § 4 Abs.l ZPO ist für die Wertberechnung im Verfahren erster Instanz der Zeitpunkt der Klagerhebung entscheidend. Nach §§ 496, 498 Abs. 3 ZPO gilt die Klage mit der Zustellung der a 652;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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