Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 651 (NJ DDR 1969, S. 651); zeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten erhoben. Wenige Wochen später reichte der Verklagte erneut Scheidungsklage ein, die nunmehr Erfolg hatte. In diesem Rechtsstreit haben die Parteien für den Fall der Scheidung über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens einen Vergleich geschlossen, der gerichtlich bestätigt wurde. Hierauf zeigten beide Parteien im Verfahren wegen vorzeitiger Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft Erledigung der Hauptsache an und beantragten, dem Prozeßgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Zivilkammer hat die Kosten des Rechtsstreit der Klägerin auferlegt, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nicht gegeben gewesen seien. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Bezirksgericht die Entscheidung der Zivilkammer aufgehoben und den Verklagten verpflichtet, die Kosten zu tragen. Dazu hat es ausgeführt: Es treffe zwar zu, daß allein das Getrenntleben der Ehegatten einen Antrag nach § 41 FGB nicht rechtfertige. Das Kreisgericht habe jedoch nicht beachtet, daß der Verklagte ohne Zustimmung der Klägerin über Gegenstände des gemeinsamen Eigentums einseitig verfügt habe. Die Voraussetzungen für eine Klage auf vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft könnten auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin einen großen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums hinter sich habe. Insoweit werde auf Abschn. Ill, Ziff. 11 der Richtlinie Nr. 24 des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 240) verwiesen. Demzufolge sei durchaus ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft gegeben gewesen. Deshalb habe der Verklagte die Kosten nach § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO in Verbindung mit § 1 FVerfO zu übernehmen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich, soweit über die Verfahrenskosten entschieden wurde, der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Haupt- saehe für erledigt erklärt hatten, war entsprechend § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 FVerfO über die Kosten durch Beschluß unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Instanzgerichte haben mit unterschiedlichem Ergebnis die gesamten Kosten jeweils einer Partei auferlegt. Eine solche Kostenregelung wäre gerechtfertigt gewesen, wenn sich auf Grund des bisherigen Prozeßverlaufs eindeutig ergeben hätte, welche Partei im Rechtsstreit unterlegen wäre (OG, Beschluß vom 9. Februar 1967 - 2 Wz 1/67 - NJ 1967 S. 296). Andererseits will die vorgenannte Kostenvorschrift vermeiden, daß nach Erledigung der Hauptsache allein wegen der noch zu treffenden Entscheidung über die Verfahrenskosten Beweise erhoben werden (OG, Urt. vom 20. Mai 1958 - 1 Zz 216/57 - OGZ Bd. 6, S. 187). Ist also der Verfahrensausgang nach dem bisherigen Sach-und Streitstand noch ungewiß, weil die Rechtsfolge wegen des sich widersprechenden Parteivortrags ohne weitere Klärung des Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme nicht hinreichend erkennbar ist, haben Ermessenserwägungen Platz zu greifen. Dabei wird Kostenaufhebung i. S. des § 92 Abs. 1 ZPO dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn nach dem voran gegangenen Prozeßverlauf offen bleibt, welche Partei mit ihrem Antrag Erfolg gehabt hätte. Diese grundsätzlichen Überlegungen bei Anwendung des § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO haben beide Instanzgerichte nicht beachtet und sind daher zu Entscheidungen gelangt, die diese Bestimmung verletzen. Wie im Kassationsantrag zutreffend ausgeführt wird, ist dem Bezirksgericht darin beizupflichten, daß ein rechtliches Interesse und somit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf vorzeitige Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nicht deswegen verneint werden kann, weil der die Aufhebung betreibende Ehegatte selbst Werte in Besitz hat, die ggf. seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen entsprechen oder diesen sogar übersteigen. Es hat insoweit richtig darauf hingewiesen, daß einem Ehegatten sowohl aus familiären als auch persönlichen Interessen an der Erlangung bestimmter Gegenstände gelegen sein kann, die sich im Besitz des anderen von der Familie getrennt lebenden Partners befinden. In diesem Zusammenhang kann ein Antrag nach § 41 FGB u. U. auch dann gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte Gegenstände von nicht geringem Wert in seinem Besitze hat, die (wie z. B. ein Pkw) einem schnellen Wertverschleiß unterliegen, weil durch eine ungerechtfertigte Alleinnutzung die Vermögensinteressen des klagenden Ehepartners oder minderjähriger Kinder gefährdet werden können und ihnen deshalb nicht zuzumuten ist, mit der endgültigen Klärung der Eigentumsverhältnisse bis zur Auflösung der Ehe, deren Zeitpunkt oft nicht vorausgesehen werden kann, zu warten. Da eine teilweise vorzeitige Aufhebung der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft nicht zulässig ist (OG-Richtlinie Nr. 24, Abschn. III, Ziff. 12), ist bei solcher Sachlage dem interessierten Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, durch eine gerichtliche Entscheidung die Eigentumsverhältnisse an solchen Gegenständen unter Einbeziehung aller übrigen Vermögenswerte endgültig klären zu lassen. An Hand des bisherigen Sach- und Streitstandes lag es nahe, daß solche Voraussetzungen in dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren gegeben waren. Es war daher nicht gerechtfertigt, wie durch die Zivilkammer geschehen, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft ohne weiteres zu verneinen und deshalb der Klägerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das schließt nicht aus, daß auch insoweit zur endgültigen Klärung des Sachverhalts noch zusätzliche Erörterungen erforderlich gewesen wären. Aber auch die Entscheidung des Bezirksgerichts ist fehlerhaft. Es hat verkannt, daß der Erfolg der von der Klägerin gewünschten Verteilung der einzelnen Vermögensstücke, wie sie in den Anlagen zur Klagschrift näher dargelegt wurde, nicht schon deshalb gesichert war, weil es nahe lag, daß die Vorbedingungen für eine Klage nach § 41 FGB gegeben waren. Der Verklagte hat im Termin vom 17. Juni 1966 erklärt, daß er dem Teilungsplan der Klägerin nicht zustimme, sondern einen eigenen Teilungsplan anderen Inhalts vorlegen werde. Zu einer konkreten Gegenäußerung des Verklagten ist es nicht mehr gekommen, weil der Durchführung des zweiten Eheverfahrens Vorrang gegeben wurde und schließlich in zweiter Instanz eine Einigung über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien erzielt werden konnte. Beweise wurden im Verfahren auf vorzeitige Vermögensauseinandersetzung ebenfalls nicht erhoben. Hieraus folgt, daß in diesem Rechtsstreit keine Klärung dazu erfolgt ist, ob die in der Anlage 1 zur Klagschrift angeführten Gegenstände tatsächlich Alleineigentum der Klägerin darstellen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, welche Gegenstände des gemeinsamen Vermögens der Verklagte im einzelnen für sich in An- 651;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 651 (NJ DDR 1969, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 651 (NJ DDR 1969, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der operativen Mitarbeiter und müssen folgende Aufgaben und Maßnahmen stehen: Der Einsatz der im Rahmen der operativen Personenkontrolle muß sich vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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