Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 649 (NJ DDR 1969, S. 649); Dadurch, daß es das Bezirksgericht unterlassen hat, ein Ergänzungsblutgruppengutachten einzuholen, hat es gegen die Bestimmung des § 56 Abs. 3 FGB verstoßen, nach der es alle für die Feststellung der Vaterschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen hatte. Das Oberste Gericht hat' wiederholt in seinen Entscheidungen und nicht zuletzt in der Richtlinie Nr. 23 zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 237) die Gerichte nachdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, der gesellschaftlichen Bedeutung des Eltern-Kind-Verhältnisses entsprechend die Sachaufklärung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren mit größtmöglicher Sorgfalt vorzunehmen. Es hat auf die Ausschöpfung der Möglichkeiten orientiert, die sich durch die Beiziehung naturwissenschaftlicher Gutachten ergeben. Diese Orientierung ist nicht zuletzt in Fällen zu befolgen, in denen die Ausübung des Geschlechtsverkehrs der Parteien während der gesetzlichen Empfängniszeit strittig ist und die Ergebnisse bereits erhobener Beweise (hier die Beiziehung eines Tragezeitgutachtens) die Vaterschaft des verklagten Mannes nur wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Bezirksgericht wird in der erneuten Verhandlung die fehlende Ergänzung auch unter Beachtung weiterer gesicherter neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse* zum bereits beigezogenen Gutachten noch zu veranlassen haben. Würde der Verklagte unter Zugrundelegung des ergänzenden Blutgruppengutachtens als Erzeuger des Kindes nicht auszuschließen sein, müßte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn das Gutachten biostatistische Angaben enthält, die für eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Verklagten sprechen (vgl. Ziff. 16 der OG-Richtlinie Nr. 23), zumal bereits das beigezogene Tragezeitgutachten seine Vaterschaft nur wenig wahrscheinlich erscheinen läßt. * Vgl. dazu Prokop/Radam in NJ 1969 S. 371 f., die über die Einführung eines neuen Systems das PGMi-System (Phosphoglukomutase) in die serologische Vatersdhaftsbe-gutachtung berichten. \ D. Red. § 34 FGB. Die Aufteilung einer ehelichen Wohnung nach Scheidung auf beide geschiedene Ehegatten trägt Ausnahme- Charakter. Voraussetzung dafür ist einmal, daß geeignete räumliche Verhältnisse gegeben sind, die es ermöglichen, daß beide geschiedene Ehegatten unabhängig voneinander in getrennten Wohnbereichen ihr Leben gestalten können. Zum anderen kann eine Aufteilung der Ehewohnung nur dann in Frage kommen, wenn zu erwarten ist, daß daraus keine neuen Konflikte zwischen den geschiedenen Ehegatten entstehen oder die früheren Konflikte nicht fortgeführt werden. OG. Urt. vom 24, Juli 1969 - 1 ZzF 15/69. Nachdem das Kreisgericht die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Klägerin übertragen hatte, hat es mit einem weiteren Teilurteil der Klägerin auch das Nutzungsrecht an der Ehewohnung zugesprochen und den Verklagten zur Räumung verurteilt. Den weiteren Antrag der Klägerin, ihr das Alleineigentum am Grundstück zuzusprechen, hat es abgewiesen. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien bewohnen ein Eigenheim, dessen Eigentümer sie je zur Hälfte sind. Seit Februar 1968 benutzen sie dieses auf Grund einer vor der Schiedskommission getroffenen Vereinbarung in der Weise, daß die Kläge- rin mit den beiden Kindern die Räume im Erdgeschoß und der Verklagte zwei Räume in der ersten Etage bewohnt. Die Nebengelässe (Bad, Waschhaus und Keller) benutzen beide Parteien gemeinsam. Das Kreisgerichi - hat ausgeführt, die Ehewohnung sei der Klägerin deshalb zugesprochen worden, weil sie mit den beiden Kindern diese besser auslaste als der Verklagte. Es liege vor allem im Interesse der Kinder, ihre gewohnte Umgebung nicht aufgeben zu müssen. Dem Antrag des Verklagten, es bei der vor der Schiedskommission getroffenen Regelung der Wohnverhältnisse zu belassen, könne nicht gefolgt werden, weil die beiderseitige Unbeherrschtheit der Parteien und die bereits aufgetretenen Vorfälle keine Gewähr für ein reibungsloses Zusammenleben bieten würden. Beim weiteren Zusammenleben der Parteien in dem Haus, in dem jetzt auch noch die Freundin des Verklagten wohne, könnten ernsthafte Zwischenfälle, von denen die Kinder mitbetroffen würden, nicht ausgeschlossen werden. Auf die zum Nutzungsrecht an der Ehewohnung eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts dahin geändert, daß es das Nutzungsrecht an zwei Zimmern, Küche und Anbau im Erdgeschoß der Klägerin und an zwei Zimmern in der ersten Etage dem Verklagten übertragen hat. In den Gründen hat es ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, daß eine wirksame Einigung im Sinne des § 34 FGB über die Nutzung der Ehewohnung nach Scheidung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Durch die Aufteilung der Räume in zwei relativ selbständige Wohnbereiche sei eine im wesentlichen unabhängige Nutzung der Wohnung möglich. Die Aufteilung der Ehewohnung trage zwar Ausnahmecharakter, im vorliegenden Falle sei aber eine gegenseitige Störung nicht zu befürchten, weil die Berührungspunkte sehr beschränkt seien. Die Teilung der Wohnung habe den Vorteil, daß nunmehr jede Partei ihren aus dem Miteigentum erwachsenden Verpflichtungen zur Erhaltung des Grundstücks und sonstiger notwendiger Arbeiten ohne erschwerende Umstände nachkommen könne. Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich der Berufungssenat außerdem auf eine von der Abteilung Wohnungswirtschaft beim Rat des Stadtbezirks erteilte Auskunft gestützt. Nach dieser wird der Wohn-raum für beide Parteien als ausreichend angesehen und die unabhängige Nutzung der Wohnbereiche für möglich gehalten. Die Auskunft stellt weiter in Aussicht, daß die Klägerin noch das in der ersten Etage gelegene und zur Zeit vom Mieter O. bewohnte Zimmer zugeteilt erhält, wenn dieser auszieht. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, der Erfolg hatte. Aus dem Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß die gegebene Sachlage zunächst die Prüfung erforderte, ob zwischen den Parteien eine verbindliche Einigung über die künftige Nutzung der Ehewohnung erfolgt ist. Ihm ist auch in der Auffassung zu folgen, daß bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung die Parteien an diese gebunden wären, wenn sie den Grundsätzen des FGB entspricht. In einem solchen Falle wäre kein Raum für eine gerichtliche Entscheidung. Da über die Geltungsdauer der am 14. Februar 1968 vor der Schiedskommission getroffenen Abmachung die Parteien unterschiedliche Auffassungen hatten und auch nach entsprechender Beweiserhebung die Frage nicht eindeutig geklärt werden konnte, hat der Berufungssenat die zutreffende Schlußfolgerung gezogen, daß eine Einigung über die Nutzung der Ehewohnung nach Ehescheidung zwischen den Parteien nicht vorliegt. Bedenken bestehen auch nicht zu den grundsätzlichen Erwägungen des Bezirksgerichts über die Aufteilung einer ehelichen Wohnung auf beide geschiedene Ehegatten. Es entspricht zwar dem Wesen der Lösung einer 649;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus einer Keine von Tatsachen. Die ökonomische Strategie der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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