Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 648

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 648 (NJ DDR 1969, S. 648); bracht werden müssen. Dazu gehören die Länge und das Gewicht sowie der große Kopfumfang des Kindes. Wesentlich erleichtert wird die Arbeit des Gutachters, wenn dabei gleichzeitig Angaben über Zeichen der Unreife bzw. der Überreife gemacht würden. Die geburtshilfliche Einrichtung sollte auch .die aus ihren Unterlagen ersichtliche letzte vorgeburtliche Regelblutung der Kindesmutter mitteilen; denn häufig zeigt es sich vor allem dann, wenn die Klage relativ spät erhoben wird , daß die Kindesmutter diese Angabe nicht mehr präzis machen kann. 3. ■ Für die Begutachtung ist die Kenntnis der letzten vorgeburtlichen Regelblutung der Kindesmutter von Bedeutung, denn nach Eintritt einer Schwangerschaft ist eine e ch t e Menstruationsblutung nicht mehr möglich. Es gibt aber regelähnliche Blutungen in der Schwangerschaft, die eine echte Menstruationsblutung Vortäuschen können. Deshalb sind neben der letzten vorgeburtlichen Regelblutung auch Angaben über die Zyklusdauer vor Eintritt der Schwangerschaft, d. h. also die Frage nach der Regelmäßigkeit des Zyklus (Abstand zwischen dem jeweils 1. Tag der Menstruationsblutungen) sowie über die Stärke und Dauer der letzten sechs Menstruationsblutun- gen vor Eintritt der Schwangerschaft im Vergleich zur letzten vorgeburtlichen Blutung von Bedeutung. Diese Angaben fehlen bisher fast immer in den uns zur Verfügung gestellten Verhandlungsprotokollen. Auf Grund unserer Erfahrungen bei der Erstattung von Tragezeilgutach-ten glauben wir sagen zu können, daß diese Gutachten bei Beachtung der Vorgenannten Gesichtspunkte trotz der Fortschritte der Serologie nach wie vor große Bedeutung für die Urteilsfindung in Vaterschafts-Prozessen haben. Dr. med. FRITZ WAGNER. 1. Oberarzt der Frauenklinik der Medizinischen Akademie Erfurt Rechtsprechung Familienrecht § 58 Abs. 3 FGB in Verb, mit Ziff. 16 der OG-Richtlinie Nr. 23; §§ 2, 25 Abs. 2 FVerfO. 1. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist den ständig größer werdenden Möglichkeiten zur Erforschung der objektiven Wahrheit stets Rechnung zu tragen. Deshalb sind alle Möglichkeiten, die sich durch die Beiziehung naturwissenschaftlicher Gutachten ergeben, auszuschöpfen. 2. Entspricht ein Blutgruppengutachten nicht dem Stand hinreichend erprobter und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Blutgruppenforschung, so ist ein Ergänzungsblutgruppengutachten einzuholen. Kann der Verklagte auch unter Zugrundelegung des ergänzenden Gutachtens als Erzeuger nicht ausgeschlossen werden, muß geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens gegeben sind. OG, Urt. vom 24. Juli 1969 - 1 ZzF 11 69. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß der Verklagte der Vater ihres am 8. April 1968 außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist. Sie hatte mit dem Verklagten über mehrere Jahre ein intimes Verhältnis und behauptet, mit ihm auch während der gesetzlichen Empfängniszeit (11. Juni bis 10. Oktober 1967), und zwar am 24. Juni, geschlechtlich verkehrt zu haben. Der Verklagte bestreitet, mit der Klägerin während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Er behauptet, daß er am 8. Juni 1967 seine jetzige Ehefrau kennengelernt und deshalb die Beziehungen zur Klägerin abgebrochen habe. Zu der Frage, ob zwischen den Parteien am 24. Juni 1967 Geschlechtsverkehr stattfand, hat das Kreisgerichl die Klägerin vernommen. Außerdem wurde ein Blutgruppengutachten eingeholt, das den Verklagten nicht als Erzeuger ausschließt. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der dagegen eingelegten Berufung hat der Verklagte mangelnde .Sachaufklärung gerügt. Das Kreisgericht habe insbesondere unbeachtet gelassen, daß sich das Blutgruppengutachten nicht auf alle der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglichen Systeme erstreckte. Das Bezirksgericht hat ein Tragezeitgutachten eingeholt. Danach ist es wenig wahrscheinlich, daß-das Kind am 24. Juni 1967 gezeugt worden ist. Auf die Einholung eines Blutgruppenergänzungsgutachtens hat das Be- zirksgericht verzichtet und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Vaterschaft des Verklagten hätte das Bezirksgericht noch nicht entscheiden dürfen, da das Ergebnis der Beweisaufnahme erster und zweiter Instanz hierfür nicht ausreichend war. So entsprach das der Entscheidung zugrunde gelegte Blutgruppengutachten nicht dem damaligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Blutgruppenforschung. Es erstreckte sich nicht auf das schon seinerzeit für die Vaterschaftsbegutachtung erschlossene AK(Adenylatkinase)-System (vgl. Prokop/Radam in NJ 1968 S. 152). Das Gutachten war mithin unvollständig, und seine Aussage, daß der Verklagte nicht offenbar unmöglich der Erzeuger des Kindes sein könne, hatte insoweit nur begrenzte Bedeutung. Mit Rücksicht darauf war die Nicht-beiziehung eines Ergänzungsgutachtens fehlerhaft. Soweit sich das Bezirksgericht hinsichtlich seiner Auffassung, daß der Antrag des Verklagten auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht zu beachten sei, auf die Aussage des Gutachtens stützt, wonach der Verklagte keine der dort angeführten zum Ausschluß führenden Voraussetzungen besitzt, geht es von falschen Voraussetzungen aus. Es verkennt, daß das Gutachten auf Grund der begrenzten Untersuchungen insoweit nur besagt, daß die für den Ausschluß erforderlichen Voraussetzungen lediglich im Bereich der untersuchten Blutgruppen, Serumgruppen und Faktoren nicht gegeben sind. Das Gutachten besagt keineswegs, daß Ausschlußmöglichkeiten nicht nach anderen, in die Untersuchungen nicht einbezogenen Gruppen und Faktoren gegeben sein könnten. Es nimmt somit entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht etwa das Ergebnis weiterer möglicher Untersuchungen voraus und besagt demzufolge auch nicht, daß solche Blutuntersuchungen von vornherein aussichtslos seien. Dies widerspräche auch den Erfordernissen der Nutzanwendung der fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, denen zufolge es, in Anbetracht der Entwicklung auf dem Gebiete der Blutgruppen- und Blutserumforschung möglich ist, durch Einbeziehung neuer Serumgruppen und sonstiger Faktoren die Erforschung der objektiven Wahrheit ständig zu vertiefen. 648;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 648 (NJ DDR 1969, S. 648) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 648 (NJ DDR 1969, S. 648)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der. Aus Schleusung von Bürgern mitwirkten. Die im Jahre in der Untersuchungstätigkeit erzielten Ergebnisse und Feststellungen zu Angriffen gegen die Staatsgrenze der Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Sonstige schwere Straftaten der allgemeinen Kriminalität Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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