Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 647

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 647 (NJ DDR 1969, S. 647); speziellen Normen über die Abwicklung der Rechtsbeziehungen, insbesondere über die Erfüllung der Verpflichtung und über sonstige Gründe des Erlöschens der Einzelschuld, folglich auch nicht darüber, inwieweit an Stelle der geschuldeten Leistung eine andere erbracht werden darf. Derartige spezielle Normen sind im Familienrecht entbehrlich, weil insoweit auf die zivilrechtlichen Grundsätze über das Schuldverhältnis im allgemeinen zurückgegriffen werden kann. Die äußere Abwicklung der Rechtsbeziehungen kann und muß deshalb soweit nicht der familienrechtliche Inhalt des Rechtsverhältnisses dem entgegensteht in Anwendung schuldrechtlicher Normen ablaufen. Wir haben es hier mit einer Teilintegration verschiedener Rechtsgebiete zu tun, von denen das eine (Zivilrecht) allgemeinere Regeln über Beziehungen von Bürgern enthält, die zum Teil (z. B. auch hinsichtlich Fristberechnung, Form des Vertragsabschlusses usw.) auch auf speziellere Rechtsverhältnisse anderer Rechtszweige (z. B. Familienrecht) anwendbar sein können. Das FGB setzt zum Teil direkt oder indirekt die ergänzende Anwendbarkeit zivilrechtlicher Normen voraus, so z. B. auch durch die ausdrückliche Übernähme zivilrechtlicher Rechtsformen wie des Forderungsübergangs (§21 Abs. 2 FGB) oder der Verjährung (§§ 108 ff. FGB). Davon ausgehend läßt sich die Entscheidung des Bezirksgerichts juristisch exakt begründen: Die Vereinbarung der Eltern, die Geldschuld teilweise durch eine Naturalverpflichtung zu ersetzen, war zulässig, weil dadurch der familienrechtliche Inhalt des Rechtsverhältnisses die Versorgung des bedürftigen Kindes nicht gefährdet wurde. Dies um so mehr, als das Bezirksgericht im Ergebnis die Übernahme der Ersatzverpflichtung als Vereinbarung einer Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) bewertet hat. Dadurch blieb das Kind geschützt, falls der Verpflichtete wie im vorliegenden Falle geschehen die Naturalleistung nicht der Vereinbarung entsprechend erbringt. Folgerichtig hat das Gericht, soweit die Naturalien nicht geliefert wurden, der Zwangsvollstreckung wieder auf der Grundlage der ursprünglichen Geldschuld Fortgang gegeben, weil die Ersatzerfüllung nicht bereits mit der Übernahme der neuen Verpflichtung eintrat. Wäre die Verpflichtung zur Naturalleistung an Erfüllüngs Statt vereinbart worden, so hätte der Berechtigte auf Grund der Vereinbarung lediglich die nicht erbrachten Naturalansprüche geltend machen können, weil an die Stelle der Geldschuld die Naturalschuld getreten wäre. Ist dem ersten Rechtssatz des Urteils mit dieser ergänzenden Begründung im Ergebnis voll zuzustimmen, so erscheint ausgehend von den gleichen rechtlichen Erwägungen der zweite Rechlssatz des Urteils in seiner ausgesprochenen Verallgemeinerung bedenklich. Das Gericht bezeichnet die zweimonatige unmittelbare Versorgung des berechtigten Kindes während des Urlaubs durch den Verpflichtetem als „zusätzliche finanzielle Aufwendungen“, die auf den Unterhalt nicht anzurechnen seien. Unter Beachtung von § 364 BGB ist aber in solchen Fällen zu prüfen, ob nicht die zulässige Vereinbarung einer Ersatzverpflichtung vorliegt, die erfüllungshalber an die Stelle der ursprünglichen Geldschuld tritt, oder die Vereinbarung einer Leistung an Erfüllüngs Statt, die den Geldanspruch teilweise zum Erlöschen bringt. Der Ansicht des Bezirksgerichts ist m. E. nur darin zuzustimmen, daß bei kurzfristiger besuchsweiser Aufnahme des Kindes in den Haushalt des. Verpflichteten eine zusätzliche Leistung gewollt ist. Vereinbaren dagegen die Eltern, daß das Kind langfristig, d. h. in der Regel über einen längeren Zeitraum als einen Unterhaltszahlungsabschnitt (ein Monat), beim unterhaltsverpflichteten nichterziehungsberechtigten Elternteil bleibt, so wird darin zugleich die Abrede zu sehen sein, daß die Versorgung des Kindes im Rahmen der Aufwendungen zu einem wesentlichen Teil erfüllungshalber an die Stelle der Geldschuld tritt. Diese kommt dann zum Erlöschen, wenn der Verpflichtete das Kind vollständig ordnungsgemäß Die Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 237) geht zu Recht davon aus, daß von allen naturwissenschaftlich-medizinischen Begutachtungsmöglichkeiten das Blutgruppengutachten den sichersten Beweiswert bietet. Sie räumt aber auch dem Tragezeitgutachten einen wichtigen Platz ein. Eine Auswertung der seit Mai 1960 von der Frauenklinik der Medizinischen Akademie Erfurt erstatteten 153 Tragezeitgutachten ergab, daß in 45 Fällen (etwa 300 o) die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen werden könnte. Für den Ausschluß wurden strengste Maßstäbe zugrunde gelegt. In 7 Fällen (etwa 5 %) ergab die Begutachtung eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft. In diesem Zusammenhang muß festgestellt werden, daß in einer Reihe von Fällen eine exaktere Aussage möglich gewesen wäre, wenn die Fragen der Gerichte an den Gutachter klarer formuliert und die Unterlagen der Beweisaufnahme speziell für die Begutachtung ergiebiger gewesen wären. Wir möchten deshalb, ausgehend von unseren Erfahrungen, drei Gesichtspunkte besonders hervorheben, die dem Gutachter eine Stellungnahme und damit auch dem versorgt; denn dem Zweck und Inhalt des Unterhaltsrechtsverhäit-nisses Sicherung des Lebensbedarfs des Kindes wird in modifizierter Form Rechnung getragen. In Geldform schuldet der Verpflichtete dann lediglich den Teilbetrag weiter, den der erziehungsberech-tigte Elternteil unabhängig vom Aufenthalt des Kindes aufwenden muß (anteilige Wohnungsmiete, Anteil zur Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter wie Kleidung usw.). Man darf dabei nicht nur an die Fälle kurzfristiger Besuche denken wi§ es das Bezirksgericht offenbar getan hat , sondern auch daran, daß das Kind (z. B. infolge Krankheit oder Qualifizierung des Erziehungsberechtigten) für längere Zeit im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten lebt. Ihm dann zusätzlich den vollen Unterhalt in Geld abzuverlangen, wäre unbillig. Abschließend sei noch einmal hervorgehoben, daß bei der Anwendung allgemeiner schuldrechtlicher Bestimmungen auf das Unterhaltsrechtsverhältnis in jedem Einzelfall darauf geachtet werden muß, daß dadurch sein familienrechtlicher Inhalt nicht beeinträchtigt wird. Deshalb können auch die Regeln über den Erfüllungsersatz nicht ausnahmslos und unkritisch generell für anwendbar erklärt werden. Dr. WOLFGANG SEIFERT, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Gericht die Wahrheitsfindung erleichtern. 1. Das geburtshilfliche Tragezeitgutachten kann ebenso wie die serologischen und erbbiologischen Gutachten keinen positiven Vate1-schaftsnachweis erbringen, sondern nur in einem gewissen Prozentsatz einen Vaterschaftsausschluß. Dementsprechend sollte arfch die Frage des Gerichts an den 'Gutachter formuliert werden, also z. B.: „Kann der am geborene Kläger auf Grund seiner Reifemerkmale aus einem Verkehr des Verklagten mit der Kindesmutter am oder am stammen oder nicht?“ Kommen mehrere Erzeuger in Betracht, so müßte die Frage lauten: „Stammt der am geborene Kläger auf Grund seiner Reifemerkmale mit größerer Wahrscheinlichkeit aus einem Verkehr der Kindesmutter mit dem Verklagten am oder dem Zeugen X am oder dem Zeugen Y am Dabei ist aber zu beachten, daß ein Ausschluß oder auch eine größere Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen durch das Tragezeitgutachten nicht festgestellt werden kann. 2. Grundlage für die Erstattung des Gutachtens sind die Reifemerkmale des Kindes, die von der geburtshilflichen Einrichtung in Erfahrung ge- Zum Tragezeitgutachten im Vaterschaftsfeststeüungsverfahren 647;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 647 (NJ DDR 1969, S. 647) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 647 (NJ DDR 1969, S. 647)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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