Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 642

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 642 (NJ DDR 1969, S. 642); Zur Gegenstandsbeslimmung des persönlichen Eigentumsrechts Die Frage, ob zum persönlichen Eigentumsrecht nur Sachen (Gegenstände) oder auch Forderungen gehören, ist in den Zivilgesetzbüchern der sozialistischen Länder unterschiedlich geregelt worden. Während die ZGBs der RSFSR und der CSSR vom umfassenden, Sachen und Forderungen einschließenden Vermögensbegriff ausgehen (so werden zum Vermögen Sparguthaben und Einkünfte aus Arbeit und aus der Sozialversicherung gerechnet) und den Vermögensbegriff gleichbedeutend mit dem des Eigentums verwenden, beschränken sich die ZGBs Polens (Art. 132) und Ungarns (§92) bei der Gegenstandsbestimmung des persönlichen Eigentums ausschließlich auf Sachen. Für das ZGB der DDR sollte an der bisherigen Konzeption des umfassenden Eigentumsbegriffs festgehalten werden13. Für die Bürger bilden die ihnen gehörenden Sachen und zustehenden Forderungsrechte eine Einheit. Bei der Einschätzung ihres Lebensstandards nehmen sie keine Trennung zwischen Haushaltsgegenständen und Sparguthaben sowie sonstigen Forderungen vor. Sowohl in bezug auf Gegenstände als auch auf Forderungen betrachten sie sich als Eigentümer. Es wäre daher lebensfremd und der Verständlichkeit des Gesetzes abträglich, bei der Gegenstandsbestimmung des persönlichen Eigentums die Forderungsrechte auszuklammern und sie nur dem Schuldrecht zuzuordnen. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle,, daß es sich bei den Forderungsrechten in der Regel gleichfalls um Vermögen handelt, das von den Bürgern auf Grund geleisteter Arbeit erworben wurde. (Damit soll jedoch keineswegs einer Aufhebung der zwischen dem Eigentumsrecht und dem Schuldrecht bestehenden Unterschiede das Wort geredet werden.) Tatsächlich ist die rechtliche Stellung des Bürgers zu Der Auffassung von Springer (a. a. O., S. 101), daß sich das subjektive Eigentumsrecht nur auf Sachen beziehe, nicht aber auch auf die den Bürgern zustehenden Forderungsrechte, kann nicht gefolgt werden. den verschiedenen Arten der Vermögenswerte hinsichtlich der Nutzung, des Besitzes und der Verfügung unterschiedlich. Bei Gegenständen werden die Eigentümerbefugnisse von den gegebenen Möglichkeiten der sachlichen, konkreten Einwirkung des Eigentümers auf diese Gegenstände bestimmt; anders ist es dagegen bei Forderungsrechten, bei denen z. B. die Besitzbefugnis begrifflich ausgeschlossen ist. Will der Bürger über seine Forderungen verfügen, sie z. B. einem Dritten übertragen, so ergeben sich im Vergleich zur Verfügungsbefugnis bei Sachen (in der Regel körperliche Übertragung) Besonderheiten, deren Regelung dem Schuldrecht des ZGB Vorbehalten bleiben muß. Die insoweit notwendige Trennung ändert aber nichts an der Eigentümerstellung der Bürger zu ihren Forderungen. Im übrigen erfolgen auch der Erwerb und die Übertragung von Sachen nicht einheitlich (z. B. bei Grundstücken oder bei Kraftfahrzeugen), und nicht alle Objekte, auf die sich das persönliche Eigentum bezieht, werden rechtlich allein von den Normen des ZGB über das persönliche Eigentum erfaßt. So ist z. B. in bezug auf Grundstücke das Bodenrecht, auf Erfindungen das Urheber- und Erfinderrecht, im Hinblick auf die persönliche Hauswirtschaft der Genossenschaftsbauern das LPG-Recht usw. anzuwenden. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung dieser verschiedenen Objekte hebt jedoch deren Zugehörigkeit zum persönlichen Eigentum nicht auf. 0 Der ZGB-Abschnitt „Eigentumsrecht“ kann nicht alle vom persönlichen Eigentum erfaßten Objekte aufführen; er muß sich auf die für dieses Rechtsinstitut besonders charakteristischen Objekte beschränken, zu denen auch die Forderungsrechte gehören. Im Ergebnis sollte daher von einer sowohl Sachen als auch Forderungen umfassenden Gegenstandsbestimmung ausgegangen werden. Die rechtliche Regelung des Erwerbs, des Verlustes und des Schutzes des persönlichen Eigentums sollte sich jedoch nur auf Sachen beziehen. Berichte Festsitzung des Plenums des Obersten Gerichts zum 20. Jahrestag der DDR Die 24. Tagung des Plenums des Obersten Gerichts, die am 17. September 1969 in Berlin stattfand, unterschied sich von allen früheren Beratungen dieses Gremiums durch ihren Anlaß und ihren Gegenstand; Sie war dem 20. Jahrestag der Gründung unserer Republik und zugleich dem 20. Jahrestag der Errichtung des Obersten Gerichts der DDR gewidmet. Dementsprechend weitgespannt in seiner Thematik war auch das Referat des Präsidenten des Obersten Gerichts, Dr. T o e p 1 i t z, das sowohl die Hauptlinien der Entwicklung des Obersten Gerichts und seiner Rechtsprechung seit 1949 sichtbar machte1 als auch einige grundsätzliche Aufgaben aller Gerichte beim weiteren Ausbau der wissenschaftlichen Leitung der Rechtsprechung behandelte2. Im historischen Teil seines Referats wies der Präsident nach, daß die Entwicklung unseres Staates von seiner Gründung als antifaschistisch-demokratische Republik 1 Vgl. hierzu Toeplitz, „20 Jahre DDR 20 Jahre Oberstes Gericht“, Staat und Recht 1969, Heft 9, S. 1505 (I. 2 Vgl. hierzu Toeplitz, „Grundsätzliche Aufgaben der Gerichte beim weiteren Ausbau der wissenschaftlichen Leitung der Rechtsprechung“, NJ 1969 S. 584 II. bis zum sozialistischen Staat auch die Entwicklung unserer Gerichte zu sozialistischen Gerichten bestimmt hat und daß sich die neue Qualität unserer Rechtsprechung im Gleichklang mit unserem gesellschaftlichen Fortschritt unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei herausgebildet hat. Obwohl rückschauend betrachtet vielen Entscheidungen zu Beginn der 50er Jahre noch bürgerliche Rechtsanschauungen und -begriffe zugrunde lagen, hat das Oberste Gericht in seiner Rechtsprechung doch von Anfang an deutlich erkennen lassen, daß es ein Organ der neuen, demokratischen Staatsmacht w'ar. Seine Rechtsprechung setzte Maßstäbe für eine fortschrittliche, wahrhaft vom Volke getragene Spruchpraxis aller Gerichte und gab grundsätzliche Anleitung zur einheitlichen Anwendung der Gesetze. An Beispielen aus der Strafrechtsprechung des Obersten Gerichts zeigte der Präsident, welchen Beitrag die Gerichte in den 20 Jahren der Existenz der DDR zum'Schutze des sozialistischen Staates und seiner Wirtschaftsordnung bei der Abwehr aller Angriffe des Klassengegners geleistet und 642;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 642 (NJ DDR 1969, S. 642) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 642 (NJ DDR 1969, S. 642)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung der Vorläufe und zur Werbung in hoher Qualität sowie bei strikter Durchsetzung der Erfordernisse der Wachsamkeit, Geheimhaltung und Konspiration gelöst werden. Sie haben zu sichern, daß die nachrichten-technische Ausrüstung der Dienstobjekte und Dienstgebäude der Kreis- und Objektdienststellen grundsätzlich nach vorgegebenen Normativen für die nachrichten-technische Ausrüstung der Kreisdienststellen sowie dazu erlassener Anweisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Polozenie predvaritel nom zakljucenii pod strazu der Arbeitsübersetzung des Mdl Zentral-stelle für Informationen und Dokumentation, Dolmetscher und Übersetzer, Berlin,.

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