Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 638 (NJ DDR 1969, S. 638); Die Handlung des Verteidigers muß subjektiv von dem Motiv der Abwehr des Angriffs getragen sein. Relativ einfach zu beurteilen sind zumeist die Fälle, in denen sich der „Verteidiger“ in eine Schlägerei einmischt, angeblich um die „Angegriffenen“ zu schützen, in Wirklichkeit aber in der Absicht, sich an der Schlägerei zu beteiligen, z. B. aus Lust am Schlagen. Selbst beim Vorliegen einer objektiven Notwehrsituation kann in solchen Fällen eine Notwehrhandlung nicht bejaht werden, weil die Situation zur Begehung einer Straftat ausgenutzt wird. Gleiches gilt für denjenigen, der einen Angriff provoziert, um unter Ausnutzung dieser Situation einen anderen zu mißhandeln oder zu verletzen. Schwieriger sind zumeist die Fälle zu beurteilen, in denen sich der Betreffende in Kenntnis einer bevorstehenden tätlichen Auseinandersetzung auf die darauf abzielenden Provokationen einläßt. Wir denken an solche Situationen, in denen z. B. in Gaststätten Bürger zum „Mitherauskommen“ aufgefordert werden, wobei aus der Haltung des Auffordernden eine bevorstehende Schlägerei angenommen werden kann. Auch hier kommt es darauf an, die Motive zu erforschen, die den Betreffenden veranlaßt haben, der Aufforderung Folge zu leisten. Ist er z. B. bestrebt, Aufsehen zu vermeiden und außerhalb der Gaststätte den Streit möglichst gütlich beizulegen, so ist Notwehr selbst dann zu bejahen, wenn er die Möglichkeit einer tätlichen Auseinandersetzung einkalkuliert. Das wird in der Regel auch dann der Fall sein, wenn der später tätlich Angegriffene durch den Provozierenden in der Gaststätte in eine solche Situation gebracht wird, die ihn als „Feigling“ erscheinen läßt, so daß er sich aus Gründen seines persönlichen Prestiges entschließt, dem späteren Angreifer vor die Gaststätte zu folgen. Auch der Versuch des Provozierten, den Streit in oder außerhalb der Gaststätte zunächst mit „friedlichen Mitteln“ zu lösen, wird mit Aufschluß über seine Motive geben. Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn der zum „Mitkommen“ aufgeforderte Bürger dieser Aufforderung folgt, weil er darin einen willkommenen Anlaß sieht, um seinen Gegner zu mißhandeln oder zu verletzen. Zur Notwehrübcrschrcitung Wird festgestellt, daß der Angriff nicht in angemessener Weise abgewehrt worden ist, so ist zu prüfen, aus welchen Gründen der Angegriffene die Notwehr überschritten hat. Die Überschreitung der Notwehr ergibt sich aus der Unangemessenheit der gewählten Mittel und Methoden. Sie kann jedoch auch darin begründet liegen, daß „die zeitlichen Grenzen nicht eingehalten werden“13. Diese Feststellung des StGB-Lehrkommentars bedarf jedoch der Präzisierung. Eine Überschreitung der Notwehr aus diesem Grunde kann nur dann vorliegen, wenn die Verteidigung bei einem gegenwärtigen Angriff begonnen wurde, jedoch auch noch dann fortgesetzt wurde, als vom Angreifer eine Fortsetzung des Angriffs nicht mehr erwartet werden konnte. Wird jedoch mit der „Verteidigung“ überhaupt erst begonnen, wenn der Angriff beendet ist (z. B. das Opfer einer Körperverletzung schlägt den Täter mehrere Stunden oder sogar Tage nach dem Angriff), so liegt von vornherein keine Notwehr und somit auch keine Notwehrüberschreitung vor. Nach § 17 Abs. 2 StGB ist von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, wenn der Handelnde in begründete hochgradige Erregung versetzt wurde und deshalb über die Grenzen der Notwehr hinausging. Mit dieser Regelung trägt das Gesetz der durch den Angriff herbeigeführten hochgradigen Erregungssituation des Abwehrenden Rechnung, in der er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, sein Handeln voll zu steuern. In Fällen, in denen ein sich Verteidigender bei der Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs die Grenzen der Notwehr überschritten hat, ohne daß bei ihm ein die Straflosigkeit begründender hochgradiger Erregungszustand vorlag, sind die Umstände, die ihn zu der Handlung bestimmt haben, bei der Strafzumessung zugunsten des Täters zu berücksichtigen lw. Die vom Gesetz geforderte hochgradige Erregung ist dem Affekt gleichzusetzen. M ö r 11 ist darin zuzustimmen, daß es sich um einen die Entscheidungsfähigkeit des sich Verteidigenden beeinträchtigenden Erregungszustand beträchtlichen Ausmaßes handeln muß, der über die bei einer Tatbegehung vorhandene allgemeine Erregung des Täters hinausgeht, aber noch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 16 StGB geführt haben muß17. 19 StGB-Lehrkommentar, Anm. 4 zu §17 (a. a. O., S. 112). 1 Vgl. OG, Urteil vom 16. September 1968 5 Zst 11/68 NJ 1968 S. 665. 17 Vgl. Mörtl, „Schuldminderung durch außergewöhnliche Umstände“, NJ 1969 S. 276. Fragen der Gesetzgebung ' JOACHIM MANDEL, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Regelung des persönlichen Eigentums der Bürger im ZGB Gesellschaftliche Grundlagen und Zielstellung des persönlichen Eigentums Das neue Zivilgesetzbuch der DDR hat die Aufgabe, die persönlichen und Vermögensrechte der Bürger zu gestalten und zu gewährleisten und damit deren allseitige Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern. Gegenstand des ZGB sind im Rahmen des gesamtgesellschaftlichen Reproduktionsprozesses der Systembereich der individuellen Konsumtion und die damit im Zusammenhang stehenden Zirkulations- und Verteilungsverhältnisse1. Im ZGB nimmt der Abschnitt „Das persönliche Eigentum der Bürger“ eine besondere Stellung ein; er ist eine bedeutsame rechtliche Grundlage für die Schaf- l Vgl. Wünsche, „Das entwickelte gesellschaftliche System des Sozialismus und das neue Zivilgesetzbuch der DDR“. Staat und Recht 1968, Heft 10. S. 1559: Lübchen, „Aufgaben und Gegenstand des künftigen Zivilgesetzbuchs“, NJ 1969 S. 547 tT. 638;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 638 (NJ DDR 1969, S. 638) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 638 (NJ DDR 1969, S. 638)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit Herstellung der Ordnung erforderllohen Zusammenwirkens der Kräfte steht dabei im Mittelpunkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit der bedeutsamer Materialien. Die ständige Verknüpfung politisch-operativer Aufgaben mit politischen Grund- und Tagesfragen, über die sie auch mit ihren sprechen müssen.

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