Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 63 (NJ DDR 1969, S. 63); und auch die rechtliche Beurteilung des Vordergerichts unbedenklich ist (vgl. OG, Urteil vom 23. April 1959 1 Zz 32/59 - NJ 1959 S. 500; OG, Urteil vom 2. Juli 1965 1 ZzF 9/65 ). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist es in der Regel auch nicht möglich, eine Berufung als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. Das Bezirksgericht hat jedoch über die Berufung des Verklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, obwohl es der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht folgte. Schon das erscheint bedenklich. Darüber hinaus hat es in diesem Beschluß ein vom Verklagten in Ergänzung seiner Berufungsschrift genanntes Beweismittel, das nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, ausgewertet und zur Grundlage seiner das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verwerfenden Entscheidung gemacht. Diese Verfahrensweise verstößt gröblich gegen das Gesetz, so daß schon aus diesem Grunde dem Kassationsantrag zu entsprechen war. Aber auch materiell kann der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts, wie der Kassationsantrag zutreffend ausführt, nicht allenthalben gefolgt werden. Zuzustimmerf ist ihm insoweit, als es der fehlerhaften Rechtsauffassung des Kreisgerichts entgegengetreten ist und die Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Leistungen bejaht hat. Das Oberste Gericht hat bereits mit Urteil vom 23. April 1959 - 1 Zz 32/59 - (NJ 1959 S. 500) ausgesprochen, daß es zulässig ist, mit Ansprüchen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis gegen eine geltend gemachte zivilrechtliche Forderung aufzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 387 BGB Gleichartigkeit, Fälligkeit und Gegenseitigkeit der Forderung gegeben sind. Auf den Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, kommt es also nicht an. Ebensowenig verlangt das Gesetz einen rechtlichen Zusammenhang der einander gegenüberstehenden Forderungen. Die Geltendmachung einer zwar dem Gegenstand nach gleichartigen, aber strittigen Gegenforderung ist lediglich dann nicht uneingeschränkt möglich, wenn die Entscheidung darüber den Gerichten überhaupt entzogen ist. In diesem Fall wäre das Verfahren ggf. gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Zur Zeit der vorgenannten Entscheidung des Obersten Gerichts bestanden in der DDR noch Arbeitsgerichte. Damals konnten arbeitsrechtliche Ansprüche weder durch Klage noch durch Widerklage vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Dennoch bestand kein Zweifel, daß das Zivilgericht eine auf Arbeitsleistung gestützte Aufrechnungseinrede sachlich prüfen mußte. Der Aufgabenbereich der Arbeitsgerichte ist bekanntlich mit dem Erlaß des Staatsrates der DDR über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963 (GBl. I S. 21) in Verbindung mit dem GVG vom 17. April 1963 (GBl. I S. 45) den bis dahin nur für Straf-, Zivil- und Familienrechtssachen zuständigen Kreis- und Bezirksgerichten eingegliedert worden. Damit ist nunmehr grundsätzlich ein und dasselbe Gericht zuständig für die Entscheidung sowohl von zivilrechtlichen als auch von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Daß den innerhalb eines Gerichts bestehenden Kammern bzw. Senaten unterschiedliche Aufgabenbereiche zugewiesen sind, ist Sache der allerdings verbindlichen Geschäftsverteilung, nicht aber eine Frage der Zuständigkeit im Sinne des § 276 ZPO. Die für den Klageanspruch zuständige Kammer ist auch für die Beurteilung aller gegen ihn vorgebrachten Einwendungen die Aufrechnung ist ein rechtsaufheben-der Einwand zuständig, mindestens dann, wenn für den Gegenstand dieser Einwendungen überhaupt der Rechtsweg gegeben ist (vgl. §§ 145 Abs. 3, 302 ZPO). Das macht sich im Interesse einer zügigen und komplexen Sachbehandlung erforderlich. Wenn auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten in der Regel zunächst vor die Konfliktkommission gehöien (im Betrieb der Klägerin hat jedoch keine bestanden) und auch gewisse verfahrensrechtliche Unterschiede bestehen, kann das allein nicht dazu führen, die Zulässigkeit der Aufrechnung mit bestrittenen arbeitsrechtlichen Forderungen gegen zivilrechtliche Forderungen zu verneinen. Wird Aufrech-' nung im Zivilverfahren geltend gemacht, muß erforderlichenfalls das Zivilgericht auch zu ihrer sachlichen Prüfung befugt sein, weil die Wirksamkeit der ■ Aufrechnung entscheidend für Bestand und Höhe des Klageanspruchs ist. Das Bezirksgeridit und zwar der erkennende Zivilsenat hätte daher den behaupteten Gegenanspruch des Verklagten nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten sachlich prüfen müssen. Eine sachliche Prüfung der Gegenforderung würde lediglich dann entfallen, wenn wie mehrfach behauptet nicht die Klägerin als Schuldner in Frage käme, sondern nur deren Komplementärin, also insoweit mangels Passivlegitimation das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen nicht erfüllt wäre. Da das Bezirksgericht die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung nicht aus diesem Grunde verneint hat, ist es vermutlich davon ausgegangen, daß der Anspruch dem Grunde nach gegenüber der Klägerin besteht. Für diese Auffassung spricht vor allem das in der nunmehr durchzuführenden mündlichen Verhandlung auszuwertende Arbeitsrechtsverfahren. Jedoch wird sich das Bezirksgeridit mit dieser Frage eingehend auseinanderzusetzen* und seine Auffassung in der erneuten Entscheidung darzulegen haben. Der Verwerfungsbeschluß des Bezirksgerichts weist ferner neben fehlerhaften Rechtsauffassungen auch sachliche Unrichtigkeiten auf. So geht er davon aus, daß der Verklagte mit einer Lohnforderung aus Dezember 1963 aufrechnen wolle. Dem steht das Protokoll der mündlichen Verhandlung entgegen. Dort heißt es ausdrücklich „ erklärt die Aufrechnung mit seinen Gegenforderungen aus Arbeitslohn im Jahre 1664 in Höhe von 87,29 MDN und im Jahre 1963 iii Höhe von 116,18 MDN“. So gibt es auch der Tatbestand des Urteils des Kreisgerichts wieder. Lediglich im Schriftsatz des Verklagten vom 6. November 1967 wird ausgeführt, daß die Gegenforderung für Arbeitslohn im Jahre 1963 geltend gemacht werde. Dieser Schriftsatz aber war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Da- gegen beruft sich der Verklagte in seinem Beruf ungs-*j Schriftsatz wiederum auf zwei ihm zustehende Forderungen. Aufgabe des Rechtsmittelgerichts war und ist es, im Rahmen des § 13.9 ZPO insoweit auf eine Klärung hinzuwirken. Hätte übrigens- das Bezirksgericht pflichtgemäß geklärt, ob der Verklagte auch mit der Forderung aus 1964 aufrechnen wollte und diese seine Absicht festgestellt, so hätte es seiner Rechtsauffassung gemäß prüfen müssen, ob nicht die Klageforderung zumindest im Umfange dieses arbeitsrechtlich festgestellten Lohnanspruchs in Höhe von 87,29 M erloschen ist. Ferner hat das Bezirksgericht ausgeführt, daß die Forderung aus 1963 Gegenstand des Arbeitsrechtsstreits gewesen und dort die Verjährung dieses Anspruchs festgestellt worden sei. Audi das ist unzutreffend. Gerade deshalb aber erscheinen für die nunmehr vom Bezirksgericht vorzunehmende Auswertung dieses Verfahrens folgende Hinweise erforderlich: Der im Arbeitsrechtsstreit vom jetzigen Verklagten und damaligen Kläger gestellte Antrag lautetete auf Verurteilung der damaligen Verklagten zur Zahlung von 87,29 M. Dieser Antrag bezog sich auf die Lohnforderung aus 1964; denn ausweislich der Klageschrift ging 63;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der Verschärfung der Klassenaus- jeinandersetzung mit dem Imperialismus wachsen objektiv die Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesell- schaft. Das ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit initiiert. Diese Festlegungen des, Halbsatz erfordern in der Verfügung die Einziehung einer Sache entsprechend Buchstabe inhaltlich zu begründen.

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