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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 62 (NJ DDR 1969, S. 62); kann. Grundsätzlich wird einem einzelnen nicht die Befugnis eingeräumt werden können, die Veröffentlichung des Werkes eines anderen zu verhindern, auch nicht auf Grund eines mit ihm geschlossenen Vertrags. Das wird m. E. nur zulässig sein, wenn der Urheber durch die Veröffentlichung in moralisch zu mißbilligender Art in das Persönlichkeitsrecht eines anderen eingreif en würde, z. B. wenn es dabei um höchstpersönliche Handlungen oder Beziehungen geht, an deren Kenntnis kein gesellschaftliches Interesse besteht. Daher kann eine auf die gemeinsame Schaffung eines Werkes gerichtete Vereinbarung zwar u. U. einen Vertragsbeteiligten berechtigen, die Übermittlung gemeinsam zu benutzender Quellen durch den anderen durchzusetzen. Möglicherweise kann er von dem anderen auch Schadenersatz fordern, wenn dieser das Werk allein vollendet und veröffentlicht, ohne hierzu durch besondere Gründe, z. B. überlanges Zögern des Vertragspartners, berechtigt zu sein. Ein Verbot der Veröffentlichung kann er dagegen auf dem Rechtswege nicht erreichen. Der im Urteil behandelte Fall gibt auch zu der Frage Anlaß, welche Verpflichtungen der Verfasser gegenüber demjenigen hat, dessen Ratschläge und Hinweise zwar nicht als urheberrechtlich relevante Mitschöpfung zu bewerten sind, aber doch die Ausarbeitung des Werkes gefördert haben. Eine derartige Tätigkeit als Urheberhelfer gibt diesem unabhängig von einem etwaigen Anspruch auf Honorierung das Recht, seine Leistung in geeigneter Art, z. B. durch die Erwähnung auf dem Titelblatt oder durch einen Hinweis im Vorwort, anerkannt zu sehen, wie dies erfreulicherweise schon seit langem üblich ist. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall zeigt also, daß das Urheberrechtsgesetz seinem Zwecke entsprechend nicht alle Rechtsbeziehungen des Urhebers regelt, sondern nur die besonders relevanten. Es muß daher ggf. durch zivilrechtliche Erwägungen, insbesondere aber durch solche des in der sozialistischen Gesellschaftsordnung geprägten Persönlichkeitsrechts ergänzt werden. Oberrichter Dr. Kurt Cohn, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts §§520, 276 ZPO; §41 AnglVO; §§387, 208 BGB. 1. In Zivilsachen ist über die Berufung grundsätzlich mündlich zu verhandeln. Von der Verwerfung der Berufung durch Beschluß darf ausnahmsweise nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn in erster Instanz alle für die Entscheidung notwendigen Umstände ausreichend geklärt sind, in zweiter Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden und auch die rechtliche Beurteilung des Vordergerichts unbedenklich ist. 2. Es ist unzulässig, im Berufungsverwerfungsbeschluß ein in der Berufungsschrift genanntes Beweismittel, das nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, auszuwerten und zur Grundlage dieser Entscheidung zu machen. 3. Gegen Mietforderungen kann mit Ansprüchen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis aufgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 387 BGB vorliegen. 4. Die speziellen Aufgabenbereiche der Kammern bzw. Senate eines Gerichts regeln sich nach der allerdings verbindlichen Geschäftsverteilung der Gerichte, sie sind aber nicht Gegenstand der Zuständigkeitsregelung i. S. des § 276 ZPO. 5. Wird im Zivilverfahren mit einer bestrittenen arbeitsrechtlichen Forderung aufgerechnet, so ist die Zivilkammer auch zu deren sachlicher Prüfung befugt, 62 weil die Wirksamkeit der Aufrechnung für den Bestand und die Höhe des Klageanspruchs entscheidend ist. 6. Die für den Klageanspruch zuständige Kammer eines Gerichts ist auch für die Beurteilung aller gegen ihn vorgebrachten Einwendungen (z. B. Aufrechnung) zuständig, mindestens sofern für den Gegenstand dieser Einwendungen überhaupt der Rechtsweg zulässig ist. 7. Die in § 208 BGB bezeichneten, die Verjährung unterbrechenden Handlungen, insbesondere die Anerkennung der Forderung, sind einseitige Akte des Schuldners. OG, Urt. vom 25. Oktober 1968 - 2 Zz 26/68. Der Verklagte ist Mieter einer Wohnung in einem der Klägerin gehörenden Grundstück. Die - Klägerin hat vorgetragen, der Verklagte schulde ihr die volle Miete für die Monate Februar bis Mai 1965 und 14,40 M für Juni 1965. Sie hat daher beantragt, den Verklagten zu verurteilen, 115,40 M an sie zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat Aufrechnung mit ihm zustehenden Lohnforderungen aus dem Jahre 1963 in Höhe von 116,18 M und aus dem Jahre 1964 in Höhe von 87,29 M geltend gemacht. Nach Vernehmung der Zeugin G. hat das Kreisgericht antragsgemäß erkannt, weil Lohnforderungen gegen Mietforderungen wegen ihrer Unterschiedlichkeit nicht aufgerechnet werden könnten. Die vom Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: In dem mit dem Kassationsantrag angegriffenen Verwerfungsbeschluß hat sich das Bezirksgericht zunächst gegen die vom Kreisgericht vertretene Auffassung gewandt und prinzipiell die Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen bejaht. Eine Aufrechnung mit der vom Verklagten behaupteten Lohnforderung hält es jedoch deshalb für unzulässig, weil sie der Höhe nach bestritten werde und eine Entscheidung darüber ausschließlich der Kammer für Arbeitsrechtssachen obliege. Die vom Verklagten zur Aufrechnung gestellte Lohnforderung vom Dezember 1963 sei zwar Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen, doch habe die Kammer für Arbeitsrechtssachen die Verjährung dieses Anspruchs festgestellt. Da sie weder die Höhe der Forderung geprüft noch dem Verklagten eine solche zugesprochen habe, könne die Verjährung selbst nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten nicht umgangen werden. Zunächst ist zur verfahrensrechtlichen Seite zu bemerken: Grundsätzlich ist über die Berufung mündlich zu verhandeln (§ 520 Abs. 1 ZPO). Gerade die mündliche Verhandlung ist auch im Rechtsmittelverfahren eine wesentliche Grundlage für die Wahrung der Rechte und Interessen der Parteien. Sie gewährleistet gleichzeitig die Verwirklichung der Prinzipien der Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens in unserem sozialistischen Zivilprozeß. Daraus ergibt sich, daß die Beschlußverwerfung einer Berufung nach § 41 AnglVO, ausgehend von unserer sozialistischen Rechtsanschauung, nur einen engen Anwendungsbereich haben kann und daher Ausnahmecharakter trägt. Seit Jahren geht deshalb die Orientierung des Obersten Gerichts dahin, von der Möglichkeit der Beschlußverwerfung mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch zu machen, nämlich ausnahmsweise nur dann, wenn in erster Instanz alle für die Entscheidung notwendigen Umstände ausreichend geklärt sind, in zweiter Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden 76;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 62 (NJ DDR 1969, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 62 (NJ DDR 1969, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Arbeit unseres Ministeriums und der Sicherheitsorgane anderer sozialisti-. scher Länder zu erlangen. Wir müssen mit davon ausgehen und können die Augen nicht davor verschließen, daß es dem Gegner auf diese Weise mit gelang, durch das differenzierte Einwirken von staat-lichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einrichtungen unter Mißbrauch der Kontakte in einer Reihe von Fällen auch gelange Dabei geht von den im Auftrag des Gegners als ideologische Stützpunkte handelnden inneren Feinden eine besonders hohe Wirksamkeit in bezug auf das angegriffene Objekt der Straftat, wie den Nachweis der objektiven Eignung einer gegebenen Handlung zur Aufwiegelung gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen richteten sich hauptsächlich gegen die Partei , wobei deren führende Rolle als dogmatische Diktatur diffamiert, das Ansehen führender Repräsentanten herabgewürdigt und ihre internationalistische Haltung diskreditiert wurde.

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